C 167/99
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Hadorn
Urteil vom 13. Januar 2000
in Sachen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
C._, 1975, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Treuhand X._ AG, und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Die 1975 geborene C._ arbeitete seit dem 3. September 1996 im Studio
A._ als Coiffeuse. Mit Schreiben vom 30. Mai 1997 wurde ihr auf Ende Juni
1997 gekündigt, wobei der letzte Arbeitstag Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung
ihrer Firma der 28. Mai 1997 war. Am 13. Juni 1997 machte C._ gegenüber der
Arbeitgeberin ein Lohnguthaben für die Monate April bis Juni 1997 von insgesamt
Fr. 8275.65 geltend, erhielt jedoch nur Fr. 4650.-- ausbezahlt. Den Restbetrag
klagte sie beim Arbeitsgericht Y._ ein, welches die Klage am 2. September
1997 vollumfänglich guthiess. Bereits am 21. August 1997 war über die Arbeitgeberin
der Konkurs eröffnet worden. C._ stellte einen Antrag auf Auszahlung von
Insolvenzentschädigung. Am 14. Januar 1998 zahlte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Aargau eine Insolvenzentschädigung von Fr. 342.90 für die Zeit
vom 1. bis 28. Mai 1997 aus.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 2. März 1999 teilweise gut. Es hielt fest, dass
C._ auch für die Lohnansprüche vom 29. Mai bis 30. Juni 1997 Insolvenzentschädigung
zustehe, und wies die Sache zur Neuberechnung an die Arbeitslosenkasse zurück.
C.- Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. C._ und das Bundesamt
für Wirtschaft und Arbeit (BWA; ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft
[seco]) lassen sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Die beschwerdeführende Kasse hat einzig für den auf die Zeit vom 1.
bis 28. Mai 1997 entfallenden, der Versicherten von der Firma nicht vergüteten
Lohnanteil Insolvenzentschädigung ausbezahlt. Sie macht geltend, dass die
Beschwerdegegnerin am 28. Mai 1997 letztmals gearbeitet habe. Die Insolvenzentschädigung
decke nur Lohnforderungen für tatsächlich geleistete Arbeit. Die Versicherte
habe nach dem 28. Mai 1997 nicht mehr gearbeitet, weshalb ihr Anstellungsverhältnis
auf dieses Datum hin faktisch aufgelöst worden sei. Demnach hätte sie sich
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen und Arbeitslosenentschädigung
nach Art. 29 AVIG beziehen können. Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe
unter diesen Umständen nicht.
b) Die Vorinstanz hingegen bejahte den Anspruch der Versicherten auf Insolvenzentschädigung
für die Zeit vom 29. Mai bis 30. Juni 1997 gestützt auf einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. November 1994 (BVR 1995 S. 332
ff.). Da das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst worden sei, habe
die Versicherte keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten. Dies schliesse
einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 AVIG zum vornherein
aus, da diese Bestimmung das Bestehen von Arbeitslosigkeit voraussetze. Die
Beschwerdegegnerin sei freigestellt worden, was zwar ihre Vermittlungsfähigkeit
nicht ausschliesse, aber kein genügendes Kriterium für die Abgrenzung der
Ansprüche auf Insolvenz- bzw. Arbeitslosenentschädigung sei. Die Freistellung
sei gleich zu behandeln wie der Annahmeverzug des Arbeitgebers. Es bestehe
somit im Konkursfall Anspruch auf Insolvenzentschädigung, nicht aber auf
Arbeitslosenentschädigung. Freigestellte Versicherte unterliessen es im Hinblick
auf die gesetzliche Regelung oft, sich unmittelbar nach der Freistellung
zur Arbeitslosenvermittlung anzumelden, da sie noch in einem Anstellungsverhältnis
stünden. Es wäre stossend, ihnen bei Konkurs des Arbeitgebers keine Insolvenzentschädigung
zuzuerkennen, denn so riskierten sie, im Ergebnis überhaupt keine Leistungen
zu erhalten. Vorliegend sei die Beschwerdegegnerin freigestellt und nicht
fristlos entlassen worden. Sie sei daher bis Ende Juni 1997 in einem Arbeitsverhältnis
gestanden und habe aufgrund des Konkurses ihrer Arbeitgeberin Anspruch auf
Insolvenzentschädigung bis Ende Juni 1997.
2.a) Nach Art. 51 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in
der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer
beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber
der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen
(lit. a). Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten
sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum
Höchstbetrag für die Beitragsbemessung gemäss Art. 3 Abs. 1 AVIG (Art. 52
Abs. 1 Satz 1 AVIG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung).
b) Nach der Rechtsprechung werden Ansprüche des Arbeitnehmers wegen vorzeitiger
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht durch die Insolvenzentschädigung
gedeckt (BGE 121 V 379 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Praxis stützt sich auf
den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie auf den klaren Willen des
Gesetzgebers (BGE 121 V 379 Erw. 2a in fine mit Hinweis; BGE 110 V 30 Erw.
2; BJM 1998 S. 192 Erw. 2b). Die Insolvenzentschädigung bezweckt die Deckung
von Lohnansprüchen für effektiv geleistete Arbeitszeit, während welcher der
Versicherte der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Im Falle der
ungerechtfertigten fristlosen Entlassung kann der Arbeitnehmer der Vermittlung
grundsätzlich wie jeder andere Arbeitslose zur Verfügung stehen. Er ist daher
dem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung
des Konkurses die Arbeit einstellen muss und Anspruch auf Kündigungslohn
hat. Bestehen über die Erfüllung der Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung
begründete Zweifel, ist die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung nach
Art. 29 Abs. 1 AVIG möglich, nicht hingegen die Gewährung einer Insolvenzentschädigung
(BGE 111 V 270 Erw. 1b, 110 V 30). Um zu bestimmen, ob eine Arbeitslosen-
oder eine Insolvenzentschädigung in Frage kommt, ist daher darauf abzustellen,
ob der Versicherte in der fraglichen Periode vermittlungsfähig war und die
Kontrollvorschriften befolgen konnte oder nicht (BGE 121 V 379 Erw. 2b; BJM
1998 S. 192 Erw. 2b).
c) Hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit unterscheidet sich die Situation
des freigestellten Arbeitnehmers, der seine Arbeit nicht mehr verrichten
muss, nicht wesentlich von derjenigen des ungerechtfertigt fristlos Entlassenen:
In beiden Fällen sind die Versicherten in der Lage, eine zumutbare andere
Arbeit anzunehmen und sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen (BGE 121
V 381 oben). Es besteht daher kein Anlass, hinsichtlich des Anspruchs auf
Insolvenzentschädigung zwischen diesen zwei Fällen zu differenzieren (BGE
121 V 381 Erw. 2b in fine). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zudem
erkannt, dass auch Versicherte, die nach vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
noch Ferienansprüche haben, in der fraglichen Zeit der Vermittlung zur Verfügung
zu stehen und die Kontrollvorschriften zu erfüllen haben (BJM 1998 S. 192
Erw. 2d).
d) Vorliegend erhielt die Beschwerdegegnerin am 30. Mai 1997 eine schriftliche
Kündigung auf Ende Juni 1997. Sie gibt jedoch an, dass sie ab 29. Mai 1997
nicht mehr gearbeitet habe. Dies bestätigt die Firma in der Arbeitgeberbescheinigung
vom 23. Juni 1997, worin der 28. Mai 1997 als letzter Arbeitstag angegeben
und die Entlassung als fristlos bezeichnet wird. Es ist daher erstellt, dass
die Beschwerdegegnerin ab Ende Mai 1997 der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt
hätte zur Verfügung stehen können. Im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung,
von der abzuweichen kein Anlass besteht, hat sie daher keinen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 13. Januar 2000