C 174/01
III. Kammer
Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber
Jancar
Urteil vom 11. September 2001
in Sachen
M._, 1940, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI hat M._
für die Zeit ab 1. Februar 1999 bis Dezember 1999 Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet. Mit Verfügung vom 19. April 2000 lehnte das Amt für Wirtschaft
und Arbeit (nachfolgend AWA), Abteilung Arbeitslosenversicherung, Zürich,
seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Februar
1999 ab, weil er in der Rahmenfrist die Mindestbeitragszeit von sechs Monaten
nicht erfüllt habe.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. April 2001 ab.
C.- M._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Beweismässig ersucht er das Eidgenössische
Versicherungsgericht, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
eine Auskunft über die Erfassung seiner Direktor-Tätigkeit bei der Firma
O._ AG einzuholen. Mit Eingabe vom 7. Juni 2001 reicht M._ einen Auszug aus
dem individuellen Konto (IK) ein. Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme,
während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.
Auf Anfrage des Gerichts hin bestätigte die Arbeitslosenkasse GBI mit Schreiben
vom 29. August 2001, dass sie M._ ab Februar 1999 bis Dezember 1999 Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet hatte und legte die entsprechenden Abrechnungen auf.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte sechsmonatige Mindestbeitragszeit
(Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG), die
Rahmenfristen für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit (Art. 9 Abs.
2 und 3 AVIG) sowie die Rechtsprechung zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft
in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung
mit Art. 5 und Art. 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 Erw. 1 mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige
Rahmenfristen gelten (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft
ist das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern
sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Dabei genügt der
Nachweis, dass der Versicherte tatsächlich als Unselbstständigerwerbender
erfasst worden ist (in ARV 1998 Nr. 3 S. 15 publizierte Erw. 5c von BGE 123
V 234). Unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten
Beitragszeit ist lediglich vorausgesetzt, dass der Versicherte effektiv eine
genügend überprüfbare beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht
aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens auch tatsächlich
seine Beitragsablieferungspflicht erfüllt hat (BGE 113 V 352; Gerhards, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1, Rz 29 zu Art. 13 AVIG;
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], S. 28 Rz 67 und S. 64 Rz 161).
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen,
ob die Sachurteilsvoraussetzungen, die für die Beurteilung der gestellten
Rechtsbegehren erfüllt sein müssen, gegeben sind. Sachurteilsvoraussetzung
bildet unter anderem das Erfordernis, dass die Beschwerde führende Partei
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art.
132 OG). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne
von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches
eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung
geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen
Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen
würde, oder anders ausgedrückt im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher,
ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die
angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 127 V 3 Erw. 1b mit Hinweisen).
Es fehlt, wenn das Sachurteil nur der Beantwortung theoretischer Rechtsfragen
dienen würde (BGE 127 V 4 Erw. 1c mit Hinweisen).
2. Die Kasse hat dem Beschwerdeführer die streitigen Taggelder für die Zeit
ab 1. Februar 1999 bis Dezember 1999 ausgerichtet, und zwar vor Erlass der
die Anspruchsberechtigung ablehnenden Verfügung des AWA vom 19. April 2000.
Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung
der Frage, ob er ab 1. Februar 1999 anspruchsberechtigt ist, da er ansonsten
eine Rückforderung der ausgerichteten Taggelder durch die Kasse (Art. 95
Abs. 1 AVIG) zu gewärtigen hat.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Direktor bei der Firma O._ AG zwischen 1. Juli 1998 und 31. Januar 1999 eine
beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG war. Der
vom Beschwerdeführer am 7. Juni 2001 eingereichte IK-Auszug zeigt, dass er
von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für die Tätigkeit bei
der Firma O._ AG vom 1. Juli 1998 bis 31. Januar 1999 als Unselbstständigerwerbender
qualifiziert wurde. Nachdem weder das Statut noch die erfassten Entgelte
von monatlich Fr. 10'000.-, soweit ersichtlich, je Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens
gebildet hatten und dort abweichend qualifiziert worden waren, kommt dem
AHV-Beitragsstatut Bindungswirkung gegenüber den ALV-Organen zu, zumal die
Verwaltung nicht einwendet und sich auch nicht aus den Akten ergibt, dass
es offensichtlich unrichtig ist. Damit hat der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit
von sechs Monaten erfüllt, weshalb seine Anspruchsberechtigung ab 1. Februar
1999 zu bejahen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2001 und
die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom
19. April 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie
GBI, Sektion Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. September 2001