C 174/04
Urteil vom 27. April 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl
R._, 1962, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 28. Juli 2004)
Sachverhalt:
A. In Bestätigung ihrer Verfügung vom 7. Februar 2003 forderte die Arbeitslosenkasse
GBI, R._, geboren 1962, mit Einspracheentscheid vom 8. April 2003 auf, Taggelder
der Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 6030.15 zurückzuerstatten. Als
Begründung wurde angegeben, dass auf Grund der durch Dr. med. S._, Allgemeine
Medizin FMH, mit Bericht vom 8. November 2002 bescheinigten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten während des Zeitraums vom 9.
April bis 20. Juni 2002 zwar zu Recht vom 9. April bis 8. Mai 2002 Krankentaggelder
der Arbeitslosenversicherung entrichtet, unberechtigterweise aber für die
Zeit vom 9. Mai bis 20. Juni 2002 Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden
seien. Dieser Verwaltungsakt blieb unangefochten. Das am 1. Mai 2003 gestellte
Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld lehnte das Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: AWA) mangels Gutgläubigkeit
beim Leistungsbezug ab (Verfügung vom 18. Juli 2003, Einspracheentscheid
vom 16. Februar 2004).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 28. Juli 2004 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R._, seinem Erlassgesuch sei
stattzugeben.
Während das kantonale Gericht und das AWA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit
des Beschwerdeführers beim Bezug der vom 9. Mai bis 20. Juni 2002 ausbezahlten
Arbeitslosenversicherungsleistungen.
1.1 Weil es in Verfahren um den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Leistungen rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen geht (BGE 122 V 136 Erw. 1 und 222 Erw. 2, je
mit Hinweisen), gilt die eingeschränkte Kognition mit der Folge, dass das
Eidgenössische Versicherungsgericht lediglich zu prüfen hat, ob das kantonale
Gericht als Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
1.2 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der am 18. Juli 2003 verfügten, mit Einspracheentscheid
vom 16. Februar 2004 bestätigten Ablehnung des Erlassgesuchs des Beschwerdeführers
Art. 95 Abs. 1 AVIG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung
mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) angewendet. Ob diese Vorgehensweise mit Blick darauf, dass die Gutgläubigkeit
während des Leistungsbezugs vom 9. Mai bis 20. Juni 2002 - und damit ein
Sachverhalt, der sich in einer vor dem In-Kraft-Treten des ATSG liegenden
Zeitspanne verwirklicht hat - zur Diskussion steht, einer näheren Überprüfung
stand hält, oder ob der bis Ende 2002 Grundlage für den Erlass einer Rückerstattungsschuld
gegenüber der Arbeitslosenversicherung bildende Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG
(in seiner bis dahin geltenden Fassung) zum Zuge kommt, braucht vorliegend
nicht abschliessend beurteilt zu werden. Ebenso wenig wie im Falle der Rückerstattung
von zu Unrecht bezogenen Leistungen (vgl. BGE 130 V 319 Erw. 5.1 und 5.2)
kommt im Zusammenhang mit der Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit der
Frage ausschlaggebende Bedeutung zu, ob Art. 25 ATSG (oder altes Recht) anzuwenden
ist, wenn der Einspracheentscheid nach dem In-Kraft-Treten des ATSG ergangen,
der Erlass aber in Bezug auf vor dem 1. Januar 2003 gewährte Leistungen zu
prüfen ist. Denn die nach dem ATSG diesbezüglich massgeblichen Grundsätze
sind aus der früheren Regelung und den von der Rechtsprechung entwickelten
Kriterien zur Beurteilung der für einen Erlass unter anderem vorausgesetzten
Gutgläubigkeit des Leistungsbezügers (BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw.
2c, 110 V 180 f. Erw. 3c; AHI 2003 S. 161 f. Erw. 3a; ARV 2001 Nr. 18 S.
162 Erw. 3b) hervorgegangen (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar
zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2003, Rz 23 zu Art. 25). Unbestrittenermassen gelangten demgegenüber
auf das am 1. Mai 2003 angehobene Erlassverfahren bereits die in Art. 4 Abs.
4 und 5 ATSV geregelten formalen Aspekte der Gesuchseinreichung zur Anwendung.
2.
2.1 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem
Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen
auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit
den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein
gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von
Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber
gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage,
soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen
tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V
223 Erw. 3; AHI 2003 S. 161 f. Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 2001 Nr. 18 S.
162 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Laut Schreiben des Personalberaters Bau der Firma Manpower AG vom 12.
Juni 2002 an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) hatte der seit
1. Dezember 2001 Arbeitslosentaggelder beziehende Beschwerdeführer anlässlich
eines am 27. Mai 2002 geführten Gesprächs auf die Eröffnung hin, dass er
die ihm zur Unterschrift vorgelegten Unterlagen (Rahmenarbeitsvertrag etc.)
nicht vorab mit nach Hause nehmen könne, den Anmeldebogen zerrissen. Der
Berater gestattete ihm daraufhin, die betreffenden Akten zwecks genauem Studium
mitzunehmen, verbunden allerdings mit der Auflage, sich spätestens in einer
Woche wieder zu melden. Dies geschah in der Folge nicht. Auf Anfrage des
RAV erklärte der Versicherte am 5. Juli 2002 brieflich - unter Auflegung
eines Zeugnisses des Dr. med. S._ vom 4. Juli 2002 -, auf Grund familiärer
Probleme (bevorstehende Scheidung etc.) gesundheitlich angeschlagen zu sein
und sich deshalb seit 9. April 2002 in ärztlicher Behandlung zu befinden.
Dr. med. S._ bestätigte mit Stellungnahme vom 8. November 2002 gegenüber
dem AWA, dass der Versicherte infolge seines damaligen Gesundheitszustandes
seit Beginn der Therapie bis 20. Juni 2002 für sämtliche Tätigkeiten vollumfänglich
arbeitsunfähig gewesen sei. Auf eine entsprechende schriftliche Bescheinigung
habe er - da sie nicht verlangt worden sei - verzichtet. Daraufhin stellte
die Arbeitslosenkasse am 7. Februar 2003 verfügungsweise fest (bestätigt
durch den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 8. April 2003),
dass vor dem Hintergrund der vom 9. April bis 20. Juni 2002 ausgewiesenen
100 %igen Arbeitsunfähigkeit zwar - nach Massgabe des Art. 28 Abs. 1 AVIG
(in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) - die vom 9.
April bis 8. Mai 2002 entrichteten Krankentaggelder, nicht aber die vom 9.
Mai bis 20. Juni 2002 bezogenen Arbeitslosentaggelder in Höhe von insgesamt
Fr. 6030.15 zu Recht ausbezahlt worden seien.
2.2.2 Die Vorinstanz hat den guten Glauben im Sinne fehlenden Unrechtsbewusstseins
mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer sein Benehmen anlässlich
des Gesprächs mit der Manpower AG in seinem Schreiben vom 5. Juli 2002 an
das RAV, als ihm die Einstellung in der Anspruchsberechtigung drohte, unter
Verweis auf das Zeugnis des Dr. med. S._ vom 4. Juli 2002 mit erheblichen
gesundheitlichen Probleme rechtfertigte. Es sei folglich - so das kantonale
Gericht weiter - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der
Versicherte gemerkt habe, auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr
ein Verhalten an den Tag legen zu können, wie dies ein Arbeitgeber gewöhnlicherweise
erwarten und auch in guten Treuen verlangen dürfte. Wusste der Beschwerdeführer
demnach, wie im angefochtenen Entscheid in im Rahmen von Art. 105 Abs. 2
OG für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise festgestellt
wurde (vgl. Erw. 2.1 hievor), um seine angeschlagene Gesundheit und deren
Auswirkungen auf ein mögliches Arbeitsverhältnis, war er sich auch der Unrechtmässigkeit
des Leistungsbezugs im betreffenden Zeitraum bewusst.
Unter den konkreten Umständen kann der Versicherte sich hinsichtlich der
vom 9. Mai bis 20. Juni 2002 bezogenen Taggelder nicht mit Erfolg auf den
guten Glauben berufen. Ist somit bereits der gutgläubige Leistungsbezug zu
verneinen, erübrigt sich die Prüfung, ob die Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung
- wie mehrmals geltend gemacht - für den Gesuchsteller eine grosse Härte
bedeutet.
2.3 Die vom Beschwerdeführer beantragte persönliche Anhörung erweist sich
als unnötig, da der Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen
Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR
2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen).
3. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht (Erw. 1.1 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e
contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI),
Solothurn, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. April 2005