C 175/00
Urteil vom 5. August 2002 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Signorell
H._, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen,
Rämistrasse 3, 8024 Zürich,
gegen
Amt für den Arbeitsmarkt, bd de Pérolles 24, 1700 Freiburg, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
(Entscheid vom 6. April 2000)
Sachverhalt:
A. Der 1949 geborene H._ machte Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab
1. August 1996 und mit einer zweiten Anmeldung ab 1. Dezember 1998 geltend.
Das Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg, an welches die Angelegenheit
am 6. April 1999 überwiesen worden war, bejahte die Vermittlungsfähigkeit
im Umfang von 50 % ab dem 1. August 1996 (Verfügung vom 8. Juni 1999).
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wies eine dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 6. April 2000).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H._ die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und die Feststellung einer Vermittlungsfähigkeit von 100
% ab 1. August 1996 sowie eines Anspruchs auf volle Arbeitslosenentschädigung
beantragen. Das Amt für den Arbeitsmarkt und das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) verzichten auf Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Entgegen der Auffassung sämtlicher Verfahrensbeteiligter ist die
Vermittlungsfähigkeit kein graduierbarer Begriff (statt vieler Urteil
D.M. vom 7. März 1996 [C 22/96]). Die Problematik, welche hier streitig
ist, gilt es vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung des
anrechenbaren Arbeitsausfalls zu beurteilen (Art. 11 AVIG; BGE 112 V 234
Erw. 2c): Sofern und soweit der Beschwerdeführer seine Zeit für
die Besorgung der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit seiner
Buchhandlung aufwenden muss, erleidet er keinen Arbeitsausfall (weil er insofern
Arbeit hat). Im Rahmen des anrechenbaren Arbeitsausfalls ist dann nur zu
prüfen, ob der Versicherte vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG).
Dazu hat die Vorinstanz die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über
die Anspruchsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung und die hiezu ergangene
Rechtsprechung zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 15. Juli 1991 als Katechet
und Gemeindehelfer für die Kirchgemeinde Y._. Am 30. April 1996 kündigte
die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 1996 mit der Begründung,
der Kirchgemeinderat habe die Weiterführung der Katecheten- und Gemeindehelferstelle
intensiv diskutiert und die zukünftigen Bedürfnisse im Allgemeinen
und der Jugendarbeit im Speziellen abgewogen; er sei zum Schluss gekommen,
dass diese Ziele mit einer Neubesetzung der Stelle besser zu erreichen seien,
weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde. Am 9. August 1996
meldete sich H._ bei der Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern zum Leistungsbezug
ab 1. August 1996. In der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. August 1998
arbeitete er auf Grund eines befristeten Teilzeitarbeitsvertrages (20 %)
als Katechet und KUW-Koordinator für die Evangelisch-reformierte Gesamtkirchgemeinde
Z._. Vom 1. Oktober bis zum 30. November 1998 wirkte er als Projektleiter
EDV (Vollzeitpensum) für die CM Christliche Medien GmbH, X._ (nachfolgend:
CM), deren Geschäftsführer und Mehrheitsteilhaber er ist. Am 1.
März 1999 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung erneut zum
Leistungsbezug ab 1. Dezember 1998. Am 6. April 1999 überwies die Arbeitslosenkasse
den Fall zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit ab 1. August
1996 an das Amt für den Arbeitsmarkt. Anlass dafür waren die nachfolgend
wiedergegebenen Umstände.
2.2 Mit Datum vom 24. Mai 1996 verkaufte die CVB Buch + Druck, Zürich,
die Evangelische Buchhandlung in X._ per 1. August 1996 "funktionsbereit
inkl. Infrastruktur und aktueller Adressdatei" dem Beschwerdeführer.
Dieser verpflichtete sich, auf das Übergabedatum eine Firma, welche
Rechtsnachfolgerin der CVB für Platz und Region X._ wird, zu errichten.
Am 5. Juni 1996 gründete er zu diesem Zweck zusammen mit seinem Sohn
die CM mit einem voll liberierten Stammkapital von Fr. 20 000.-. Der Beschwerdeführer
wurde als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung eingesetzt.
Per 1. August 1996 stellte die Firma eine Buchhändlerin mit einem Pensum
von 80 % an, wobei eine genaue Stellenbeschreibung bis Ende Januar des folgenden
Jahres zu erfolgen hatte, was dann aber erst im November 1997 geschah. Aus
dieser geht hervor, dass die Buchhändlerin als Leiterin der Buchhandlung
amtete; sie war dem Geschäftsinhaber, die Stellvertreterin und die übrigen
(Teilzeit-)Mitarbeiterinnen waren ihr unterstellt. Die Leiterin verliess
die Firma Ende Januar 1998, während die Stellvertreterin im Betrieb
verblieb. Auf den 1. August 1998 stellte die CM, befristet bis Ende Jahr,
einen Buchhändler mit einem 30 %- Pensum - mit der Möglichkeit
der Erweiterung auf 50 % - an, welcher wiederum direkt dem Geschäftsführer
unterstellt war und sich zudem bereit erklärte, "bei Abwesenheit des
Geschäftsführers allein in der Buchhandlung zu arbeiten". Bereits
ab 1. März 1999 kehrte dieser vollzeitig zur CM zurück, um die
Leitung der Buchhandlung zu übernehmen. Im administrativen Bereich beauftragte
die CM im März 1997 eine Firma mit dem Aufbau und der Inbetriebnahme
einer funktionalen Buchhaltung. Im Rahmen der Realisierung dieses Projekts
übernahm der Beschwerdeführer gewisse Aufgaben.
3. Prozessthema ist einzig die Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherte
ab 1. August 1996 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat.
3.1 Das Amt für den Arbeitsmarkt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer
im Ausmass von etwa 50 % für sein Unternehmen tätig gewesen sei.
Selbst wenn sich darunter Aufgaben befänden, die in Randstunden erledigt
werden könnten, so sei seine Präsenz als Geschäftsführer
dennoch unumgänglich. Eine solche Tätigkeit sei nicht vergleichbar
mit einer andern Freizeitaktivität, die zu jeder Tageszeit ausgeübt
und bei Annahme einer Stelle sofort wieder aufgegeben werden könne.
Zu berücksichtigen sei zwar, dass gewisse Führungsaufgaben leitenden
Angestellten übertragen worden seien; trotzdem sei seine Anwesenheit
für bestimmte Aufgaben wie die Teilnahme an Besprechungen, Verhandlungen
mit Banken und Lieferanten usw. während der üblichen Geschäftszeiten
erforderlich. Seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt sei deshalb
ab 1. August 1996 eingeschränkt auf 50 % (Verfügung vom 8. Juni
1999).
Das kantonale Gericht bestätigte diese Beurteilung im angefochtenen
Entscheid. Es erwog im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer in seiner
Eigenschaft als mehrheitsbeteiligter Gesellschafter eine Buchhandlung führe
und die massgeblichen Entscheide fälle. Er habe die unternehmerische
Dispositionsfreiheit inne und könne zu jeder Zeit voll in seiner Firma
tätig werden, wie er es in den Monaten Oktober und November 1998 getan
habe. Es sei schlechterdings nicht vorstellbar, die Führung eines Betriebes
mit mehreren Angestellten bei einem Umsatz von 400 000 Franken und bei einem
investierten Kapital von fast 80 000 Franken lediglich auf die Randstunden
und die Freizeit zu konzentrieren. Die ideellen Gründe seien wohl nachvollziehbar,
vermöchten aber daran nichts zu ändern, dass sich der Betrieb nicht
neben einer Vollzeitstelle führen liesse. Der Beschwerdeführer
gestehe dies auch ein, habe er doch ursprünglich ausgesagt, sein Engagement
im Geschäft betrage etwa 50 %. Der Beschwerdeführer habe eine selbstständige
Tätigkeit aufbauen wollen und eine solche im Umfange eines 50 %-Pensums
auch aufgenommen. Dass er dabei kein Einkommen habe erzielen können,
vermöge daran nichts zu ändern (vorinstanzlicher Entscheid S. 6
Erw. 6).
3.2 Nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 418 Erw. 3b) liegt keine selbstständige
Erwerbstätigkeit vor, wenn eine solche u.a. keinen erwerblichen Charakter
aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein
persönlichen Neigungen beherrscht wird. Für die Abgrenzung solcher
Tätigkeitsformen von selbstständiger Erwerbstätigkeit kommt
der Erwerbsabsicht entscheidende Bedeutung zu. In Sonderfällen kann
subjektiv eine Erwerbsabsicht fehlen oder einem Erwerb keine persönliche
Gewinnabsicht zugrunde liegen, wie das etwa bei religiösen, ideellen
oder gemeinnützigen Zielsetzungen vorkommen kann.
3.2.1 Der Beschwerdeführer bestritt von Anfang an, dass er beim Kauf
der Buchhandlung von Erwerbs- und/oder Gewinnabsichten geleitet worden sei.
Anlässlich der Befragung durch das Amt für den Arbeitsmarkt am
26. April 1999 erklärte er, dass das übernommene Geschäft
die einzige deutschsprachige Buchhandlung in X._ gewesen sei, die christliche
Medien verkauft habe. Im Februar 1996 sei er auf ein Zeitungsinserat gestossen,
wonach die Filiale in X._ geschlossen werden solle. Es sei ihm um deren Erhaltung
gegangen. Die Übernahme stehe nicht in Zusammenhang mit dem Stellenverlust.
Nach erfolgtem Kauf habe er Geschäft und Einrichtungen renovieren sowie
die Verkaufsräumlichkeiten neu gestalten und eine neue EDV installieren
lassen; er habe mit dem Personal verhandelt und schliesslich drei neue Mitarbeiterinnen
(eine Buchhändlerin mit einem 80 %-Pensum sowie drei Hilfsbuchhändlerinnen
mit einem Beschäftigungsgrad von insgesamt 90 %) angestellt.
3.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Gründe für den Erwerb
der zum Kauf angebotenen Buchhandlung erwog die Vorinstanz (vorinstanzlicher
Entscheid S. 7 Erw. 6b), es sei schlechterdings unglaubwürdig, solche
Beträge (sc. etwa 80 000 Franken) aus ideellen Gründen zur Verfügung
zu stellen (vgl. aber auch a.a.O. S. 8 Erw. 7e, wo die ideellen Gründe
als nachvollziehbar bezeichnet werden). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
Kaufüberlegungen erst anstellte, als er in einem Zeitungsinserat auf
die bevorstehende Schliessung der Buchhandlung aufmerksam wurde. Anhand der
Verkaufsunterlagen musste und konnte er erkennen, dass sich mit der Buchhandlung
kaum Gewinne erzielen lassen werden. Wenn er sich trotzdem für die Übernahme
entschloss, gewisse - sicher nicht unbedeutende - Geldmittel investierte
und den Betrieb mit angestelltem Personal weiterführte, lässt dies
darauf schliessen, dass es tatsächlich nicht seine Absicht war, eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern eine aus seiner
- ideellen, religiösen - Sicht wichtige Institution zu erhalten. Wäre
dem nicht so, hätte er das Geschäft spätestens zu dem Zeitpunkt,
als es für ihn persönlich finanziell eng wurde (Probleme mit der
Bezahlung der eigenen Hypothekarzinsen, Mittellosigkeit [vorinstanzlicher
Entscheid, S. 7 Erw. 6b]), wahrscheinlich aufgegeben. Im Übrigen ist
aktenmässig erstellt, dass sich der Beschwerdeführer während
der ganzen Dauer der Arbeitslosigkeit um sehr viele Voll- und Teilzeitstellen
bewarb und schliesslich per 1. August 1999 eine solche im Umfange von 100
% annahm.
3.2.3 In erwerblicher Hinsicht ist sodann auf Folgendes hinzuweisen. Als
Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger
Erwerbstätigkeit, das der Versicherte innerhalb einer Kontrollperiode
erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Dass der Beschwerdeführer aus seiner
Buchhandlung kein Einkommen erzielt hat, schliesst an sich die Annahme eines
Zwischenverdienstes noch nicht aus. Denn auch bei einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit ist im Falle einer behaupteten Verdienstlosigkeit zur
Ermittlung des Verdienstausfalls ein berufs- und ortsüblicher Ansatz
für die ausgeübte Tätigkeit zu beachten (BGE 120 V 520 Erw.
4b). Dazu sind vom rohen Einkommen die Gewinnungskosten in Abzug zu bringen.
Fehlt es an einem Einkommen, wenn diese Gewinnungskosten berufs- und ortsüblich
sind, so liegt kein Missbrauch vor. Aus den Verkaufsunterlagen ergibt sich,
dass die übernommene Buchhandlung mit einem Umsatz zwischen 450 000
bis 500 000 Franken bei der branchenüblichen Gewinnmarge (etwa 33 %)
einen Bruttogewinn von 150 000 bis 165 000 Franken abwerfen konnte. Dieser
wird praktisch vollständig benötigt, um den anfallenden Aufwand
(Lohnkosten [100 000 Franken bei 170 Stellenprozenten, wovon eine Buchhändlerin],
Mietkosten [26 000 Franken] und übriger Betriebsaufwand [35 000 Franken
für Werbung, Kataloge, Porti, Büromaterialen, Zinsen und Abschreibungen]
zu decken. Diese Gewinnungskosten sind branchenüblich. Die Buchhandlung
konnte daher keinen oder nur einen geringen Nettoertrag abwerfen.
3.2.4 Die Grösse der Buchhandlung bietet keine Möglichkeit, weitere
bezahlte Mitarbeitende zu beschäftigen. Hätte der Beschwerdeführer
bei gleichbleibendem Umsatz eine bezahlte Tätigkeit in irgendeiner Form
aufnehmen wollen, so hätte er dies nur dann realisieren können,
wenn er bisherigen Mitarbeitenden gekündigt hätte oder bei einer
eingegangenen Kündigung die Stelle nicht mehr besetzt hätte. Dass
er dies nicht tat, gereicht ihm nicht zum Vorwurf. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher
Sicht kann ein Betriebseigentümer nicht verpflichtet werden, selber
mitzuarbeiten. Eine derartige Verpflichtung besteht rechtlich nicht. Der
Beschwerdeführer hatte nie in seiner Buchhandlung eine auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit ausgeführt oder aufgenommen, sondern nur das Geschäft
im bisherigen Umfang und mit gleichem Personalbestand unter seiner Verantwortung
weiterführen lassen.
3.3 Hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt, bleibt noch zu prüfen, ob diese
ideelle Beschäftigung die Anrechenbarkeit einschränkte und bejahendenfalls
in welchem Masse. Die Vorinstanz geht diesbezüglich davon aus (vorinstanzlicher
Entscheid S. 8 Erw. 6e), es sei "schlechterdings nicht vorstellbar, die Führung
eines Betriebes mit mehreren Angestellten, wenn auch Teilzeitbeschäftigte,
bei einem Umsatz von 400 000 Franken und bei einem investierten Kapital von
fast 80 000 Franken lediglich auf die Randstunden und die Freizeit zu konzentrieren".
Diese Argumentation übersieht, dass der Beschwerdeführer einen
funktionsfähigen Betrieb erwarb und diesen mit Personal im bisherigen
Umfange, welches er teilweise neu rekrutieren musste, weiterführen liess.
Allerdings ist doch festzuhalten: Auch wenn das Engagement mit der Buchhandlung
in X._ wesentlich aus ideellen, religiösen Gründen getätigt
wurde, steht doch eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer sich damit
eine beträchtliche Last aufgeladen hat. Schon nur die aktenmässig
dokumentierte Übernahme des Geschäftes mit Ausarbeitung von Gesellschaftsvertrag,
Handelsregistereintrag usw. war mit einigem Aufwand verbunden. Im Übrigen
ist es so, dass er im Betrieb auch praktisch tätig geworden ist, hat
er doch z.B. die Abrechnungen gegenüber der Ausgleichskasse oder den
Erhebungsbogen betreffend die Mehrwertsteuer gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung
unterschrieben. Auch dürfte die Vorbereitung (mit Pflichtenheften/Stellenbeschrieben)
der Arbeitsverträge mit einigem Aufwand verbunden gewesen sein. Es kommt
hinzu, dass er in der von der Verwaltung anberaumten persönlichen Vorsprache
selber seinen ungefähren Einsatz mit 50 % beziffert hat. Auf der andern
Seite ist es auch nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer
eine Ganztagesanstellung (z.B. auf dem angestammten Beruf als Katechet) angenommen
hätte, wenn ihm eine solche zugetragen worden wäre. Denn es ist
glaubhaft, dass er sich für das Engagement in X._ selbst dann entschieden
hätte, wenn er die Stelle als Katechet in Y._ hätte behalten können,
was ihm diesfalls - worauf der Beschwerdeführer unverdächtig hinwies
- erlaubt hätte, aus seinem über Fr. 100 000.- betragenden Salär
jährlich einige Tausend Franken bei der religiösen Buchhandlung
in X._ einzuwerfen.
Bei dieser Aktenlage erscheint es als angemessen (Art. 132 lit. a OG), den
anrechenbaren Arbeitsausfall mit 75 % zu quantifizieren, dies aus der Überlegung
heraus, dass der Beschwerdeführer mit dem Erwerb der Buchhandlung in
X._ ein Engagement eingegangen ist, das über Freizeit und Wochenenden
hinaus in den Arbeitsalltag hineinreicht, das aber doch nicht gerade einen
ständigen hälftigen Arbeitseinsatz erfordert, weshalb es nicht
angeht, den Beschwerdeführer auf seiner Aussage gegenüber der Verwaltung
zu behaften.
4. Ist somit - alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt - von
einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 75 % und in diesem Rahmen von der
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, bleibt
darauf hinzuweisen, dass diese rückblickende materiellrechtliche Beurteilung
den Ausgang eines allfälligen Rückerstattungsverfahrens betreffend
die bezogenen Taggelder nicht präjudiziert (vgl. zu den hiefür
zusätzlichen Voraussetzungen, namentlich der zweifellosen Unrichtigkeit,
BGE 126 V 399).
5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 6. April 2000
und die Verfügung des Amtes für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg
vom 8. Juni 1999 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer
ab 1. August 1996 einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 75 % erlitten hat
und in diesem Umfang vermittlungsfähig gewesen ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des
Kantons Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. August 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: