C 178/01
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Urteil vom 10. August 2001
in Sachen
F._, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Philippe Nordmann, Hirschgässlein
11, 4010 Basel,
gegen
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Mit Verfügung vom 26. Juli 1999 forderte die Arbeitslosenkasse SMUV von
F._ die in der Zeit von August 1998 bis Juni 1999 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggelder
im Betrage von Fr. 10'217.60 zurück.
B.- F._ liess mit Eingabe vom 30. September 1999 Beschwerde führen und gleichzeitig
um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersuchen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass er unverschuldet verhindert gewesen sei, fristgemäss zu
handeln, da er sich als juristischer Laie in berechtigtem Vertrauen auf die
ihm von Frau X._, Sachbearbeiterin bei der Arbeitslosenkasse, welche ihm
die angefochtene Verfügung am 17. August 1999 überreicht habe, erteilte falsche
mündliche Auskunft verlassen habe, gemäss welcher bei Rückerstattungsverfügungen
einzig ein Erlassgesuch gestellt werden könne. Im Weitern habe er innert
10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses gehandelt, denn er habe erst am 27.
September 1999 durch Frau Y._ vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit (KIGA) von der Möglichkeit erfahren, gegen die Rückerstattungsverfügung
Beschwerde zu erheben. Das angerufene Versicherungsgericht des Kantons BaselLandschaft
führte am 20. April 2001 in Anwesenheit der Parteivertreter eine Verhandlung
durch. Die für eine Parteibefragung vorgeladene Frau X._ erschien nicht,
wobei sich herausstellte, dass diese nicht mehr bei der Arbeitslosenkasse
arbeitete. Das Gericht sah darin indessen keinen Anlass, die Verhandlung
zu verschieben, und trat mit Entscheid vom selben Tag auf die Beschwerde
wegen Verspätung nicht ein.
C.- F._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben. Eventualiter
sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Während die Arbeitslosenkasse sich eines formellen
Antrages enthält, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
2 OG).
2. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerde vom 30. September
1999, welche der Versicherte gegen die am 26. Juli 1999 erlassene und ihm
persönlich am 17. August 1999 ausgehändigte Verfügung erhob, nach Ablauf
der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 103 Abs. 3 AVIG) und damit verspätet
eingereicht wurde. Streitig ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung
der versäumten Beschwerdefrist zu Recht abgewiesen hat.
3.a) Das AVIG überlässt die Regelung des kantonalen Beschwerdeverfahrens
unter Vorbehalt der Minimalvorschriften gemäss Art. 103 Abs. 2 bis 5 dem
kantonalen Recht (Art. 103 Abs. 6) und enthält insbesondere keine Bestimmung
betreffend die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumnis der Beschwerdefrist.
Nach der Rechtsprechung entspricht indessen die Wiederherstellungsmöglichkeit
einer versäumten Rechtsmittelfrist einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts.
Es rechtfertigt sich daher, Art. 35 OG bzw. Art. 24 VwVG auf das kantonale
Beschwerdeverfahren auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung analog anzuwenden
(ARV 1980 Nr. 31 S. 65 Erw. 2b; vgl. auch BGE 114 V 125 oben, 108 V 109;
ARV 1991 Nr. 17 S. 124 Erw. 2a). Danach soll Wiederherstellung gewährt werden,
wenn der Säumige oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten war, innert
der Frist zu handeln, und wenn die versäumte Rechtshandlung binnen einer
weiteren Frist nachgeholt worden ist. Die Wiederherstellung ist somit nur
zulässig, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf
gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen). Im Kanton Basel-Landschaft
hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit, über die bundesrechtlichen Vorschriften
hinauszugehen und die Fristwiederherstellung in einem weitergehenden Masse
zuzulassen (Art. 103 Abs. 6 AVIG), keinen Gebrauch gemacht, weshalb auf die
entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen (§ 23 des Gesetzes über die
Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [VPO; SGS
271] in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13.
Juni 1988 [VVG; SGS 175]) nicht weiter einzugehen ist.
b) Nach der Rechtsprechung kann eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung
dann ein unverschuldetes Hindernis darstellen, wenn die Parteien darauf vertrauen
durften (BGE 112 Ia 310 Erw. 3, 111 Ia 357, 106 Ia 16 Erw. 3). Dies trifft
dann nicht zu, wenn die Parteien die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung
erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen (vgl. BGE 124
I 258 Erw. 1a/aa, 121 II 78 Erw. 2a). So besteht dann kein Vertrauensschutz,
wenn die Rechtssuchenden bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon
durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten feststellen
können (BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa; 117 Ia 125 Erw. 3a). Allerdings vermag
nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes
eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 255 Erw. 1a/aa,
117 Ia 422 Erw. 2a; vgl. auch Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverfassungsrecht des Bundes, S. 73 N 366).
4.a) Nach verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz enthielt
die dem Beschwerdeführer am 17. August 1999 anlässlich seiner Vorsprache
bei der Arbeitslosenkasse ausgehändigte Verfügung vom 26. Juli 1999 eine
zutreffende schriftliche Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde innert 30 Tagen).
Zu prüfen ist, ob die von ihm geltend gemachte unrichtige mündliche Auskunft
der Frau X._ (Erlassgesuch) ein unverschuldetes Hindernis im Sinne eines
Fristwiederherstellungsgrundes darstellt.
b) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer
zuzumuten war, die Verfügung vom 26. Juli 1999 samt Rechtsmittelbelehrung
zu lesen. Inwiefern dabei, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend
gemacht wird, der Umstand, dass ihm die Verfügung nicht eingeschrieben zugesandt,
sondern ausgehändigt wurde, eine Rolle spielen soll, ist nicht ersichtlich.
Bei der Lektüre der Verfügung wäre dem Beschwerdeführer die Diskrepanz zwischen
der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung und der von ihm geltend gemachten,
hievon abweichenden mündlichen Auskunft der Sachbearbeiterin, Frau X._, aufgefallen.
Bei derart widersprüchlichen Angaben zur Möglichkeit, sich gegen einen Verwaltungsakt
zur Wehr zu setzen, ist der Versicherte in seinem Vertrauen in die mündliche
Auskunft nicht zu schützen. Denn es könnte von ihm erwartet werden, dass
er die verfügende Behörde auf den Widerspruch aufmerksam macht und von ihr
klare Angaben zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels verlangt oder dass er
sich bei einer rechtskundigen Person informiert (zur von der Rechtsprechung
bei Zustellung von Entscheiden ohne Rechtsmittelbelehrung angenommenen Pflicht,
sich bei der verfügenden Behörde oder bei einer rechtskundigen Person zu
informieren: BGE 119 IV 334, 102 Ib 93 Erw. 3). Ob anders zu entscheiden
wäre, wenn Frau X._ den Beschwerdeführer nicht nur auf die Erlassmöglichkeit
aufmerksam gemacht, sondern zudem ausdrücklich darauf hingewiesen hätte,
dass die in der Verfügung enthaltene, schriftliche Rechtsmittelbelehrung
unrichtig sei, kann offen gelassen werden, weil eine Auskunft dieses Inhaltes
vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vertretenen Auffassung ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz von der Befragung der nicht zur Verhandlung erschienenen Frau
X._ abgesehen hat. Da deren Aussage nicht entscheidwesentlich war, ist in
diesem Verzicht weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbotes
noch eine unvollständige Sachverhaltsermittlung zu erblicken. Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung
der Beschwerdefrist zu Recht verneint und ist ebenso zutreffend auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten.
5. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,
sondern um eine prozessrechtliche Frage geht, ist das Verfahren kostenpflichtig
(Art. 134 OG e contrario). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 10. August 2001