C 180/00
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 11. Mai 2001
in Sachen
F._, 1963, Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Mit Verfügung vom 7. April 1998 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland von F._ (geb. 1963) einen Betrag von Fr. 13'793.65 an zu Unrecht
ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen zurück.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 21. Juli 1999 ab.
C.- F._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Rückzahlung
sei aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen
lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Rückforderung der Arbeitslosenkasse
zu Recht ergangen ist. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin sinngemäss
als Gesuch um Erlass der Rückzahlung zu verstehen sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht einzutreten. Hierüber wurde bisher noch keine anfechtbare Verfügung
erlassen.
2. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf
die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Gemäss einem allgemeinen
Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell
rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 270 Erw. 2
mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen
zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel
entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung
zu führen (BGE 122 V 271 Erw. 2). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger
Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch in Bezug auf die Rückerstattung
zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art.
95 AVIG (BGE 126 V 401 Erw. 2b/cc; 122 V 271 Erw. 2 in fine mit Hinweisen).
Vorliegend kommt als Rückforderungstitel, wie die Vorinstanz richtig erkannt
hat, nur die Wiedererwägung in Betracht, da seit der Zusprechung der umstrittenen
Arbeitslosenentschädigungen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt
geworden sind.
3.a) Die Beschwerdeführerin verlor ihre Stelle bei den V._ Ende April 1997
aus gesundheitlichen Gründen und meldete sich sowohl bei der Invaliden- als
auch bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss Bericht
von Dr. med. O._, Amtsärztin am Gesundheitsamt Basel-Stadt, vom 24. Januar
1996 war sie "ausserhalb der V._" zu 100% arbeitsfähig. Vom 28. April 1997
bis 31. Mai 1998 absolvierte sie unter dem Titel beruflicher Massnahmen (Umschulung)
der IV ein Arbeitstraining und bezog entsprechende Taggelder. Dies deklarierte
sie der Arbeitslosenversicherung, welche die IV-Taggelder als Zwischenverdienst
abrechnete und der Beschwerdeführerin Differenzzahlungen (versicherter Verdienst
abzüglich IV-Taggelder) ausrichtete. Auf Anweisung des damaligen Bundesamtes
für Wirtschaft und Arbeit (BWA; heute seco), welches diesen doppelten Leistungsbezug
als unzulässig bezeichnete, erging die streitige Rückforderungsverfügung.
b) Es geht vorliegend somit um die Frage nach der Rechtslage, wenn für die
selbe Zeitspanne Taggelder der Arbeitslosenversicherung und solche der IV
zusammentreffen. Gemäss der Rechtsprechung kann ein Versicherter nicht für
die selbe Periode Arbeitslosenentschädigung (welche Arbeitsund Vermittlungsfähigkeit
voraussetzt) und Renten der IV (die nur bei Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet
werden) beziehen (ARV 1998 Nr. 15 S. 82 Erw. 5b, 1988 Nr. 5 S. 38 Erw. 4c).
Sodann haben Versicherte, denen ein volles Taggeld der Arbeitslosenversicherung
zusteht, für die gleiche Zeitspanne keinen Anspruch auf Wartetaggelder der
IV (AHI 1998 S. 63 Erw. 2). Im Urteil G. vom 20. Dezember 2000 (C 360/99)
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass abgesehen vom hier
nicht massgebenden Art. 28 Abs. 4 AVIG eine besondere Koordinationsregel
für AlV- und IV-Taggelder fehlt. Dies war vom Gesetzgeber bewusst so beabsichtigt
worden, weshalb das Gericht keinen Anlass zur Auffüllung einer allfälligen
Gesetzeslücke sah. Nach diesem Urteil haben vorübergehend vermittlungsunfähige
Personen, denen Taggelder der IV zustehen, gemäss der Grundregel von Art.
8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG keinen Anspruch auf den selben
Zeitraum betreffende Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In diesem Fall
ging es um eine arbeitslose Person, welche sich zwei von der IV übernommenen
Operationen unterziehen musste, entsprechende IV-Taggelder bezog und dabei
vorübergehend vermittlungsunfähig war. Somit trafen Taggelder der Arbeitslosenversicherung
mit solchen der IV zusammen, welche akzessorisch zu medizinischen Eingliederungsmassnahmen
ausgerichtet wurden. Vorliegend bezog die Beschwerdeführerin wohl IV-Taggelder
als akzessorische Leistung zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Indessen
sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, diese Taggelder anders zu behandeln
als jene. Vielmehr gilt auch in solchen Fällen ein reines Prioritätsprinzip:
Wem Taggelder des einen Sozialversicherungszweiges zustehen, hat keinen Anspruch
auf Taggelder des andern Zweiges (vgl. Kieser, Die Taggeldkoordination im
Sozialversicherungsrecht, in: AJP 3/2000 S. 249 ff., insbesondere S. 256
und 258-260).
c) Die Beschwerdeführerin kann daher ebenfalls nur Ansprüche gegen einen
der beiden betroffenen Sozialversicherungszweige geltend machen, und zwar
bei der Konstellation des vorliegenden Falles ausschliesslich gegenüber der
IV. Das ihr gewährte Arbeitstraining wurde aus gesundheitlichen Gründen durchgeführt
und lag damit nicht im sachlichen Geltungsbereich der Arbeitslosenversicherung,
welche arbeitsmarktlich bedingte Eingliederungsmassnahmen vorsieht. Während
der Zeitspanne, da die Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen
erhielt, erfüllte sie die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
verlangten Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit
nicht. Zweck der beruflichen Massnahmen ist die Verbesserung der aus gesundheitlichen
Gründen eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Solche Massnahmen erreichen ihr
Ziel normalerweise nur, wenn sie nicht vorzeitig abgebrochen werden. Daher
sind die betreffenden Versicherten im Unterschied zu Arbeitslosen (Art. 17
AVIG) auch nicht verpflichtet, während der Durchführungsdauer regelmässig
Stellen zu suchen und die beruflichen Massnahmen sofort abzubrechen, falls
sie eine Arbeit finden sollten. Es besteht auch ein Unterschied zu Arbeitslosen,
die auf eigene Initiative Kurse besuchen und diese jederzeit abbrechen können
und wollen müssen, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht zu
verlieren (dazu BGE 122 V 265), mit andern Worten also vermittlungsfähig
zu bleiben haben. Wären die beruflichen Massnahmen dennoch vorzeitig beendet
worden, hätte die Versicherte zwar wieder Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
erhalten können. Gleichzeitig jedoch wäre das IV-Taggeld entfallen, weshalb
sich keine Koordinationsprobleme zwischen zwei Sozialversicherungen stellen
würden. Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich
keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, solange sie in beruflichen
Massnahmen der IV stand.
4.a) Indessen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass es nicht um die
Zusprechung oder Verweigerung von Arbeitslosentaggeldern, sondern um die
Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen geht. Es muss daher ein gültiger
Rückforderungstitel vorhanden sein. Nachdem die prozessuale Revision ausscheidet
(Erw. 2 hievor), ist im Weiteren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung
(vgl. Erw. 2 hievor) erfüllt sind. Bestehen nämlich ausreichende Anhaltspunkte,
dass trotz Annahme von Erwerbsunfähigkeit durch die IV auf ganze oder teilweise
Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden muss, können vorerbrachte Leistungen
der Arbeitslosenversicherung nicht zurückgefordert werden (ARV 1998 Nr. 15
S. 81 f. Erw. 5b, 1995 Nr. 12 S. 61), da die ursprüngliche Leistungszusprechung
diesfalls nicht zweifellos unrichtig war und daher die Voraussetzungen für
die Wiedererwägung fehlen (SVR 2000 AlV Nr. 22 S. 63).
b) Auf Grund des erwähnten ärztlichen Berichts von Dr. O._ vom 24. Januar
1996, wonach ausserhalb der V._ eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe,
war die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Probleme nicht offensichtlich
vermittlungsunfähig. Zudem macht sie geltend, Stellen gesucht zu haben. Auch
die Vorinstanz ging im Übrigen davon aus, dass die Vermittlungsfähigkeit
an sich gegeben war. Demnach hatte die Arbeitslosenkasse ursprünglich keinen
Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen
nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Es bestanden vielmehr
beachtliche Anhaltspunkte, der Beschwerdeführerin Arbeitslosentaggelder zu
gewähren. Ausserdem hatte sich die Vorinstanz nicht zur Frage geäussert,
ob die seinerzeitige Zusprechung dieser Leistungen zweifellos unrichtig gewesen
sei. Damit befasst sich vielmehr erstmals das Eidgenössische Versicherungsgericht.
Angesichts dieser Umstände lässt sich nicht sagen, die damalige Taggeldausrichtung
sei zweifellos unrichtig gewesen (SVR 2000 AlV Nr. 22 S. 63). Damit sind
die Bedingungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt, weshalb die Arbeitslosenkasse
ihre Leistungen nicht zurückfordern kann.
5.Das Verfahren ist kostenfrei, da es bei der Frage der Berechtigung einer
Rückerstattung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht (Art. 134 OG). Somit schadet es der Beschwerdeführerin nicht, dass sie
den am 19. Juni 2000 einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft
vom 21. Juli 1999 und die angefochtene Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Baselland vom 7. April 1998 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, den Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Mai 2001