C 180/04
Urteil vom 22. März 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
H._, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 13. Juli 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Zürich den Anspruch des H._ (geb. 1949) auf Arbeitslosenentschädigung
ab dem 10. Mai 1999 und 3. Juni 2002. Diese Verfügung bestätigte das AWA
mit Einspracheentscheid vom 16. März 2004.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juli 2004 ab.
C. H._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, sein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Mai 1999 und 3. Juni 2002 sei zu bejahen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. a-g AVIG),
zum Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und zur Schadenminderungspflicht
der Versicherten (Art. 17 AVIG) richtig dargelegt. Zutreffend sind auch die
Ausführungen zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung
zur analogen Anwendung dieser Vorschrift auf arbeitgeberähnliche Personen,
die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7). Darauf wird
verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
einerseits ab 10. Mai 1999, anderseits ab 3. Juni 2002.
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Versicherte in der Zeitspanne
von 1999 bis 2001 eindeutig zu wenig Stellenbewerbungen nachgewiesen habe.
Er hätte sich intensiver um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bemühen
müssen, weshalb seine Vermittlungsfähigkeit nachträglich zu verneinen sei.
2.1.2 Dem Versicherten sind in der Rahmenfrist von Mai 1999 bis Mai 2001
Arbeitslosentaggelder ausgerichtet worden. Die entsprechenden Abrechnungen
sind unbeanstandet geblieben und damit in formelle Rechtskraft erwachsen
(BGE 129 V 110). Daher fragt sich, ob auf sie zurückgekommen werden kann.
Dies ist grundsätzlich unter den Titeln der Wiedererwägung oder der prozessualen
Revision denkbar (vgl. dazu BGE 127 V 469 Erw. 2c). Nachdem aber keine neuen,
im damaligen Zeitpunkt unbekannt gebliebenen Tatsachen aufgetaucht sind und
somit ein Grund für eine prozessuale Revision weder geltend gemacht wird
noch ersichtlich ist, bleibt einzig zu prüfen, ob die Ausrichtung der erwähnten
Arbeitslosenentschädigungen im Sinne der Wiedererwägung zweifellos unrichtig
war.
2.1.3 Hinsichtlich der ersten Periode ab 10. Mai 1999 trifft zwar zu, dass
der Versicherte in den Monaten Juli 1999 bis März 2001 insgesamt nur rund
70 Stellenbewerbungen aufgelistet hat. Dies entspricht einem Schnitt von
gut 3,3 Bemühungen pro Monat, was in der Tat quantitativ nicht zu befriedigen
vermag. Fortlaufend ungenügende Arbeitsbemühungen können dazu führen, dass
die Vermittlungsfähigkeit verneint wird. Indessen ist zu beachten, dass die
Verwaltung die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Stellenmarkt als besonders
schwierig eingestuft hat. Dennoch wurde er nie angewiesen, zusätzliche Bemühungen
zu tätigen. Insbesondere hat die Verwaltung nie die zu der für ungenügende
Arbeitsbemühungen vorgesehenen Sanktion, einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung
(Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), gegriffen. Sodann hat der Beschwerdeführer
nicht nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Auge gehabt,
finden sich in den Akten doch auch Bewerbungen für Anstellungen. Diese Umstände
führen zum Schluss, dass die Verwaltung selbst die Bemühungen des Versicherten
ursprünglich nicht als so ungenügend taxiert hat, dass deswegen auf Vermittlungsunfähigkeit
zu schliessen gewesen wäre.
2.1.4 In der Verfügung vom 13. Juni 2002 verneinte die Verwaltung die Vermittlungsfähigkeit
denn auch nicht wegen fortlaufend ungenügender Stellensuche, sondern wegen
der arbeitgeberähnlichen Stellung in der Firma E._ GmbH. Diesbezüglich hat
die Vorinstanz indessen richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer nicht
etwa aus dieser Unternehmung entlassen worden wäre und die arbeitgeberähnliche
Stellung beibehalten hätte, sondern vielmehr aus einem Drittbetrieb ausschied,
in welchem er mit einem Pensum von 100 % gearbeitet und keine arbeitgeberähnliche
Stellung eingenommen hatte. Daraus hat das kantonale Gericht zutreffend gefolgert,
dass die arbeitgeberähnliche Stellung keinen Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit
des Versicherten gehabt hatte und seine Arbeitslosigkeit damit in keinem
Zusammenhang stand. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Mai
1999 konnte daher auch nicht mit dem Hinweis auf die arbeitgeberähnliche
Stellung in der Firma E._ GmbH verneint werden (Urteil H. vom 10. Juli 2003,
C 273/02; vgl. auch SVR 2004 ALV Nr. 15 S. 46).
2.1.5 Nach dem Gesagten ist die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung
ab dem 10. Mai 1999 nicht zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die Voraussetzungen
für eine Wiedererwägung nicht erfüllt sind.
2.2
2.2.1 Bezüglich der Periode ab 3. Juni 2002 hat die Vorinstanz den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung wegen der erwähnten arbeitgeberähnlichen Stellung
in der genannten Firma verneint. Zu Beginn des Leistungsbezugs habe er als
Gesellschafter mit einer Stammeinlage von Fr. 12'000.- und als Geschäftsführer
dieser Unternehmung firmiert.
2.3 Gemäss den Akten trat der Versicherte am 1. Juli 2001 eine Stelle als
Geschäftsführer in der E._ GmbH an. Auf den 11. Mai 2002 wurde er aus diesem
Arbeitsverhältnis entlassen, blieb aber Gesellschafter mit der bisherigen
Stammeinlage von Fr. 12'000.- und verlor seine Einzelunterschriftsberechtigung.
Eine Anmeldung beim Handelsregisteramt erfolgte mit Fax vom 24. Februar 2003.
Damit schied der Beschwerdeführer nicht definitiv aus der erwähnten Firma
aus, sondern verblieb dort als finanziell Beteiligter in arbeitgeberähnlicher
Stellung. Es war ihm ungeachtet der nunmehr fehlenden Zeichnungsberechtigung
weiterhin möglich, massgebend auf den Gang der Geschäfte Einfluss zu nehmen.
Zudem wurde als neuer Geschäftsführer Rechtsanwalt F._ bestimmt, welcher
zugleich Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war. Im Antwortschreiben vom
21. Mai 2003 an das AWA räumt der Versicherte sodann selber ein, dass er
die Firma als Chance betrachtete, eventuell bei verbesserten Geschäftsaussichten
wieder einzusteigen. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer im
Lichte der Rechtsprechung nach BGE 123 V 236 Erw. 7 keine Arbeitslosenentschädigung
beanspruchen. Was er hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen
lässt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich bezweckt die erwähnte Rechtsprechung
nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko
eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV 2003 S. 240). Ein solches
Risiko ist hier gegeben, selbst wenn der Beschwerdeführer momentan keine
Aktivitäten in der genannten Firma entfaltet.
3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Da der Beschwerdeführer nach
dem Gesagten teilweise obsiegt, steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung
zu (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli
2004 und der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit, Zürich,
vom 16. März 2004 insoweit aufgehoben, als darin die Vermittlungsfähigkeit
ab dem 10. Mai 1999 verneint wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung
von Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 22. März 2005