C 183/01
Urteil vom 15. Oktober 2002 II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer
K._, 1950, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 9. Mai 2001)
Sachverhalt:
A. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. März 1997
forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen vom 1950 geborenen K._
von Oktober 1995 bis Dezember 1996 ausgerichtete Taggelder im Gesamtbetrag
von Fr. 58'842.20 und Kinderzulagen von Fr. 3118.90, insgesamt somit Fr.
61'961.10 als unrechtmässig bezogen zurück. Ein am 7. April 1997 gestelltes
Erlassgesuch hiess das Amt für Arbeit St. Gallen am 12. Mai 2000 gut. Gestützt
auf eine Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 19. Juni
2000 hob es die Verfügung während der noch laufenden Rechtsmittelfrist am
21. Juni 2000 wieder auf. Mit neuer Verfügung vom 20. September 2000 wies
das Kantonale Amt das Erlassgesuch alsdann mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug
ab.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2001 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K._ erneut den Erlass der
Rückerstattungsschuld.
Das Amt für Arbeit und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.
D. Das von K._ gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 ab.
Am 12. November 2001 wurde das Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses
in monatlichen Raten bewilligt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach ständiger Rechtsprechung betreffen Streitigkeiten über den Erlass
einer Rückerstattungsschuld nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
(BGE 122 V 223 Erw. 2 mit Hinweis). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat deshalb nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt
hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob
der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
2 OG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmung über die Erlassvoraussetzungen
der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und der grossen Härte zufolge der
Rückerstattung (Art. 95 Abs. 2 AVIG) sowie die nach der Rechtsprechung bei
der Beurteilung der Gutgläubigkeit entscheidenden Kriterien (BGE 110 V 180
Erw. 3c und d mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Nachdem Art. 95 AVIG mit Art. 47 AHVG materiell übereinstimmt, ist der Vorinstanz
auch beizupflichten, dass für die Beurteilung der Erlassvoraussetzung des
guten Glaubens auf die AHV-rechtliche Praxis abgestellt werden kann (vgl.
auch ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a).
2.2 Hinsichtlich des Tatbestandselements des guten Glaubens ist zu ergänzen,
dass die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem
Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen
auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit
den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein
gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von
Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber
gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare
Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts
der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann
(BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Frage nach einem allfälligen Unrechtbewusstsein
des Beschwerdeführers anlässlich des Bezugs der nunmehr zurückgeforderten
Taggelder nicht ausdrücklich festgestellt. Wie es sich damit verhält, braucht
indessen nicht weiter geprüft zu werden, wenn sich die Verneinung der Erlassvoraussetzungen
der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug gestützt auf die vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage, ob sich der Beschwerdeführer
angesichts der konkreten Umstände auf den guten Glauben berufen kann, bestätigen
lässt, was nachfolgend zu prüfen sein wird.
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss den Verfügungen
der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 1996 in der Zeit
vom 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1996 als Selbstständigerwerbender jeweils
drei Kinderzulagen bezogen hat. Ebenso steht aufgrund der Abrechnungen der
Arbeitslosenkasse fest, dass ihm diese von Dezember 1995 bis Dezember 1996
Kinderzulagen ausbezahlt hat. Dem Beschwerdeführer hätte unter diesen Umständen
auffallen müssen, dass etwas nicht stimmen kann. Selbst ein in Fragen des
Arbeitslosenversicherungsrechts unerfahrener Versicherter hätte erkennen
müssen, dass ihm von der Ausgleichskasse und der Arbeitslosenkasse zusammen
ein Betrag entrichtet wurde, auf den er nicht Anspruch haben konnte. Obwohl
in den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse die Anzahl der Kinderzulagen nicht
genannt wurde, hätte er angesichts der von der Ausgleichskasse angegebenen
drei Kinderzulagen ohne weiteres bemerken müssen, dass ihm insgesamt mehr
als die ihm zustehenden Leistungen vergütet wurden. Unter diesen konkreten
tatsächlichen Gegebenheiten hätte sich der Beschwerdeführer bei einem Mindestmass
an Aufmerksamkeit darüber im Klaren sein müssen, dass ihm zu hohe Versicherungsleistungen
ausbezahlt wurden. Daraus ergab sich für ihn ohne weiteres die Pflicht, sich
an die Verwaltung zu wenden. Diese Unterlassung kann nicht als leichte Nachlässigkeit
charakterisiert werden, weshalb es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens
fehlt. Daran ändert der Umstand nichts, dass selbst die Verwaltung dies nicht
bemerkte, vermag doch dieser Fehler die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit
infolge des leicht erkennbaren Rechtsmangels nicht wiederherzustellen (vgl.
BGE 118 V 219 Erw. 2b).
3.3 Der Beschwerdeführer vereinbarte am 20. September 1995 mit seiner Arbeitgeberin
eine Zusammenarbeit auf freier Basis als Wiederverkäufer ihrer Produkte.
Bei der Ausgleichskasse meldete er sich am 26. September 1995 als Selbstständigerwerbender
im Hauptberuf an. Dabei gab er an, Investitionen von Fr. 20'000.- bis Fr.
50'000.- zu tätigen und ein Einkommen von rund Fr. 50'000.- zu erzielen.
Bei der Pensionskasse erwirkte er auf Dezember 1995 die Barauszahlung seiner
Freizügigkeitsansprüche. Darüber informierte er das Amt für Arbeit erst auf
entsprechende Anfrage hin am 4. März 2000. Von November 1995 bis Juni 1996
besuchte er den Unternehmerkurs X._. Im Gesuch um Förderung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit vom 16. September 1996 erwähnte er, seit 1. Oktober 1995
in der Planungsphase zu stehen und auf den 1. November 1996 mit dem eigentlichen
Start in die Selbstständigkeit zu beginnen. Gemäss Eintrag im Handelsregister
hatte er bereits am 16. April 1996 die Firma Y._ gegründet. Ab 1. November
1996 beschäftigte er zudem eine Halbtagsangestellte als Typographin. Als
Grund dafür gab er im Schreiben an das KIGA vom 25. Februar 1997 an, er habe
sich vermehrt der Kundenaquisition widmen wollen. Für eine Informationsveranstaltung
vom 21. Oktober 1996 und ein Seminar vom 4. bis 22. November 1996 stellte
er beim Arbeitsamt ein Dispensationsgesuch, in welchem er angab, ab 1. November
1996 mit dem Aufbau der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgelastet zu sein.
Der Arbeitslosenkasse meldete er hingegen für den Monat November 1996 einen
Aufwand von ungefähr 48 Stunden und für den Monat Dezember einen solchen
von rund 35 Stunden.
Aus den dargelegten Umständen folgt, dass der Beschwerdeführer den Entschluss,
sich selbstständig zu machen, schon vor der Leistungsausrichtung der Arbeitslosenversicherung
gefasst hatte. Dieser gab er bei der Anmeldung an, er gehe im Rahmen einer
20%-Beschäftigung einer selbstständigen Tätigkeit nach. Auf die Frage, in
welchem Ausmass er bereit und in der Lage sei zu arbeiten, gab er an, er
suche eine Vollzeitstelle. Den Stundenaufwand für die selbstständige Erwerbstätigkeit
bezifferte er in der Zeit von Januar 1996 bis Dezember 1996 - abgesehen von
einem höheren Einsatz im September (54 Stunden) und Oktober (82 Stunden)
- jeweils mit 30 bis 48 Stunden im Monat. In den Kontrollausweisen bestätigte
er regelmässig, die Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft stimme nach wie
vor mit den Angaben im Antragsformular überein. Dass er erhebliche Investitionen
tätigte und einen namhaften Umsatz erzielte, liess er indessen unerwähnt.
Die zuständige Amtsstelle konnte aufgrund der erhaltenen Informationen nicht
wissen, dass er sich seit Beginn der gemeldeten Arbeitslosigkeit zielgerichtet
auf den Aufbau und die Ausweitung der selbstständigen Tätigkeit konzentrierte.
Weil er die Arbeitslosenkasse nicht in die Lage versetzte, seine Bezugsberechtigung
in Kenntnis aller wesentlichen Fakten zu prüfen, muss ihm eine grobfahrlässige
Meldepflichtverletzung zur Last gelegt werden. Bei der von ihm zu erwartenden
Aufmerksamkeit musste dem Beschwerdeführer zudem bewusst sein, dass die ausgerichteten
Taggelder unter Umständen nicht seiner tatsächlichen Leistungsberechtigung
entsprachen. Mit der abwartenden Haltung und den unvollständigen Angaben
gegenüber den betroffenen Behörden nahm er die Möglichkeit einer künftigen
Rückforderung in Kauf, womit sich die Annahme eines gutgläubigen Leistungsbezugs
verbietet.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern daran nichts.
Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus der behaupteten Auskunft, er müsse
sich lediglich den Verdienst aus der selbstständigen Tätigkeit als Zwischenverdienst
anrechnen lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie vermag die Pflichtwidrigkeit
der unvollständigen Angaben schon deshalb nicht in einem milderen Licht erscheinen
zu lassen, weil die Amtspersonen zum Vornherein keine verbindliche Auskunft
erteilen konnten, solange sie nicht über die gesamten Sachverhaltsumstände
im Bild waren. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht,
inwiefern der vorinstanzliche Entscheid auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung
beruhen (Art. 104 lit. b OG) oder gegen Bundesrecht verstossen sollte (Art.
104 lit. a in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG). Angesichts der dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht im vorliegenden Verfahren gesetzlich auferlegten eingeschränkten
Überprüfungsbefugnis (Erw. 1) lässt sich der kantonale Entscheid nicht beanstanden.
4. Weil hinsichtlich der Erlassfrage praxisgemäss kein Streit über Versicherungsleistungen
im Sinne von Art. 132 OG vorliegt, ist das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Kosten sind vom unterliegenden
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 15. Oktober 2002