C 187/00
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl
Urteil vom 8. Februar 2001
in Sachen
K._, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato,
Am Marktplatz, Rorschach,
gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegegner, und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Der 1942 geborene K._ meldete sich am 21. Dezember 1998 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an. Mit Verfügung vom 5. Februar 1999 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (KIGA; ab 1. Juli 1999: Amt für Arbeit, nachfolgend: Afa) St.
Gallen seine Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung ab
16. Dezember 1998.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen ab (Entscheid vom 10. Mai 2000).
C.- K._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien
der angefochtene Entscheid aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit ab
16. Dezember 1998 zu bejahen. Während das Afa auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die für die Vermittlungsfähigkeit massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG)
sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 388 Erw. 3a; ARV 1992
Nr. 2 S. 75 Erw. 3, 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b und 3a; SZS 1999 S. 251 ff.;
vgl. auch BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54
Erw. 1; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt, worauf
verwiesen wird. Zu ergänzen ist, dass eine versicherte Person, die auf einen
bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung
nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als
nicht vermittlungsfähig gilt. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten,
zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem
andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend
für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die
konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 208
Erw. 1; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; SVR 2000
AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; noch nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 7. Dezember
2000, C 338/99; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 86 Rz 216).
2.a) Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine dem Beschwerdeführer am 12.
Januar 1999 durch das RAV zugewiesene Anstellung als Mechaniker/Dreher Automaten/Fräser
nicht zu Stande kam, da dieser gemäss schriftlicher Auskunft der X._ AG vom
18. Januar 1999 "in sechs Wochen wieder ins Ausland" gehe und aus diesem
Grunde keinen Vertrag abschliessen wolle. Die auf Zuweisung des RAV vom 15.
Januar 1999 hin kontaktierte Y._ AG begründete die nicht erfolgte Anstellung
des Beschwerdeführers als Betriebsmechaniker/Mechaniker mit den Worten, "Herr
K._ geht für ca. 2-3 Monate ins Ausland und wird sich nachher wieder bei
uns melden" (Meldung vom 21. Januar 1999). Im Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer
gegenüber einer Mitarbeiterin des RAV, dass er sich vom März (Datum noch
nicht definiert) bis Ende Mai 1999 im Ausland aufhalte (Notiz vom 28. Januar
1999). Der Beschwerdeführer flog am 26. März 1999 nach Asien.
b) Nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass
die für eine allfällige Vermittlung zur Verfügung stehende Zeit von drei
Monaten und zehn Tagen (16. Dezember 1998 bis 25. März 1999) im konkreten
Fall zu kurz war, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen
zu können, der Beschwerdeführer wäre von einem Arbeitgeber temporär angestellt
worden. Erschwerend fällt hiebei namentlich ins Gewicht, dass einer Arbeitssuche
wenige Tage vor den Weihnachtsund Neujahrsfeiertagen erfahrungsgemäss wenig
Erfolg beschieden sein dürfte, sodass sich die Vermittlungszeit faktisch
zusätzlich um rund einen halben Monat verkürzte. Die Annahme, dass die Anstellungschancen
des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen
sind, ist insbesondere auch in Berücksichtigung des noch nicht veröffentlichten
Urteils L. vom 7. Dezember 2000, C 338/99, nicht zu beanstanden, wonach die
Vermittlungsfähigkeit im Falle eines Finanz- und Anlageberaters für eine
Dauer von acht Kalenderwochen und drei Arbeitstagen verneint wurde. Wie vom
kantonalen Gericht ferner festgestellt, vermag an diesem Ergebnis der Einwand
des Beschwerdeführers nichts zu ändern, der Auslandaufenthalt habe letztendlich
nur vier Wochen gedauert und hätte im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses
als Ferien bezogen werden können, da vor der Abreise stets von einer zwei-
bis dreimonatigen Abwesenheit die Rede gewesen war. Ein Arbeitgeber wird
in der Regel kaum bereit sein, bei einer neu zu besetzenden Dauerstelle eine
zum Vornherein nur für kürzere Zeit zur Verfügung stehende bzw. bereits wenige
Wochen nach Arbeitsbeginn für mehrere Monate verreisende Arbeitskraft zu
berücksichtigen. Ebenfalls nicht stichhaltig ist sodann das Argument des
Beschwerdeführers, er wäre bereit gewesen, jede "branchenverwandte" Stelle,
so etwa in einem metallverarbeitenden Betrieb als "Metaller", anzunehmen,
zeigen doch die Formulare seiner persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate
Dezember 1998 bis August 1999 auf, dass er einzig Stellen als Mechaniker/Maschinenmonteur
suchte. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich aus familiären
Gründen im Ausland aufhielt, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden,
da Vermittlungsunfähigkeit u.a. gerade vorliegt, wenn eine versicherte Person
aus persönlichem oder familiärem Anlass ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen
kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 120 V
388 Erw. 3a mit Hinweisen). Afa und Vorinstanz haben demzufolge zu Recht
die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint und den geltend
gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Dezember 1998 abgelehnt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2001