C 188/00
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin Widmer
und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 7. März 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
H._, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Näf, Scheffelstrasse
1, St. Gallen,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Der 1948 geborene H._, deutscher Staatsangehöriger, wohnt seit 8. April
1998 in der Schweiz (St. Gallen). Nachdem ihm am 20. August 1998 seine Anstellung
bei der in K._ (Deutschland) domizilierten S._ Verlagsgesellschaft mbH per
Ende September 1998 gekündigt worden war, beantragte er Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Oktober 1998. Mit Verfügung vom 9. Oktober 1998 lehnte die Kantonale
Arbeitslosenkasse St. Gallen einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen
ab, da in der massgebenden Rahmenfrist vom 1. Oktober 1996 bis 30. September
1998 keine genügende Beitragszeit nachgewiesen sei.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Entscheid vom 24.
Februar 2000 gut. Zur Begründung führte es aus, für die Erfüllung der Beitragszeit
sei nicht nur auf die Beschäftigungsdauer seit Wohnsitznahme in der Schweiz
(5 Monate und 23 Tage), sondern auf das gesamte, seit 1. Juli 1996 bei der
S._ Verlagsgesellschaft mbH bestehende Arbeitsverhältnis abzustellen.
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Während der
durch seinen Rechtsvertreter verbeiständete H._ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
unter Entschädigungsfolge, schliesst, beantragt die Arbeitslosenkasse deren
Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, fällt der vorliegende
Sachverhalt in den Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
vom 20. Oktober 1982 (SR 0.837.913.6; in Kraft seit 1. Januar 1984; nachfolgend:
Abkommen), wobei namentlich die Sonderregelung über den Anspruch von ganzarbeitslosen
Grenzgängern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit auf Arbeitslosenentschädigung
zur Anwendung gelangt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz
2, Art. 1 Ziff. 6 und Art. 3 lit. c des Abkommens [letztere Bestimmung in
der Fassung des auf den 1. August 1994 in Kraft getretenen Zusatzabkommens
vom 22. Dezember 1992]). Korrekt wiedergegeben hat die Vorinstanz ferner
die bundesrechtlichen Bestimmungen über den für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
vorausgesetzten Wohnsitz in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG), die
sechsmonatige Mindestbeitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 1 AVIG und Art. 11 AVIV) sowie die dafür vorgesehene Rahmenfrist
(Art. 9 Abs. 3 AVIG). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass
der vorliegende Sachverhalt nicht unter Art. 8 Abs. 2 des Abkommens fällt,
wonach Grenzgänger abweichend von Abs. 1 Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung)
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates erhalten, in dessen Gebiet
sie beschäftigt gewesen sind, als ob sie dort wohnten, solange sie ihren
bisherigen Wohnort im anderen Vertragsstaat beibehalten und dort nicht zur
Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Denn der
Beschwerdegegner verfügt auf Grund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin
über eine Aufenthaltsbewilligung, die ihn grundsätzlich zur Arbeitsaufnahme
in der Schweiz berechtigt.
b) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner seit seiner Wohnsitznahme
in G._ am 8. April 1998 bis Ende September 1998 als Grenzgänger im Sinne
des Abkommens für seine damalige deutsche Arbeitgeberin tätig war und dadurch
eine beitragspflichtige Beschäftigung nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung
mit Art. 13 Abs. 1 AVIG sowie Art. 11 AVIV von lediglich 5 Monaten und 23
Tagen ausgeübt hat. Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist indes, ob im
Rahmen der Beitragszeitberechnung nicht die gesamte, ab 1. Juli 1996 bestehende
Anstellungsdauer bei der S._ Verlagsgesellschaft mbH zu berücksichtigen ist.
2. a) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung) nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen.
Für die Anwartschaftszeit und die Anspruchsdauer werden Zeiten einer beitragspflichtigen
unselbstständigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, berücksichtigt und zwar so, als
wären sie nach den Rechtsvorschriften des Wohnvertragsstaates zurückgelegt
worden (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens).
b) Die Auslegung eines Staatsvertrages hat in erster Linie vom Vertragstext
auszugehen. Erscheint dieser klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus
dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens
ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut
hinausgehende ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn
aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine
vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen
ist (BGE 124 V 148 Erw. 3a mit Hinweisen).
c) Nach den hievor genannten Bestimmungen des Abkommens beurteilt sich die
rechtliche Situation von in der Schweiz wohnhaften und in Deutschland erwerbstätigen
Grenzgängern nach den Vorschriften des AVIG. Da die schweizerische ALV-Gesetzgebung
den Bezug von Arbeitslosenentschädigung von der Erfüllung einer vorgängigen
Beitragszeit abhängig macht (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art.
13 Abs. 1 AVIG; BBl 1980 III 562), hätte sich eine alleinige Festschreibung
der Massgeblichkeit der Rechtsvorschriften am Wohnort für eine Leistungsbegründung
in der Schweiz als ungenügend erwiesen. Im Hinblick auf dieses vorgängige
Mindestbeitragszeitprinzip bedurfte es, sofern keine Abweichung von demselben
und damit eine Durchbrechung dieses Grundsatzes erfolgen sollte, nebst der
Unterstellungsvorschrift unter das AVIG einer Lösung im Sinne der Anrechnung
der im Ausland bestandenen Zeiten einer beitragspflichtigen unselbstständigen
Beschäftigung in der dortigen Versicherungseinrichtung als relevante Beitragszeiten
im Inland (vgl. Joachim Breining, Arbeitslosenversicherung und Ausländerrecht,
Diss. Zürich 1990, S. 410; Patricia Usinger-Egger, Die soziale Sicherheit
der Arbeitslosen in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und in den bilateralen
Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten, Diss. Zürich 2000,
S. 132 f.; Gerhard Gerhards, Die Grenzgänger in der schweizerischen Arbeitslosenversicherung,
in: Die Schweizerische Rechtsordnung in ihren internationalen Bezügen, Festgabe
zum schweizerischen Juristentag 1988, S. 308 ff.). In der bundesrätlichen
Botschaft vom 17. November 1982 zum Abkommen wird zu Art. 8 Abs. 1 denn auch
erläutert, dass für den Nachweis der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen
vorgängigen Beitragszeiten die im anderen Staat zurückgelegten Beschäftigungszeiten
zu berücksichtigen sind (BBl 1983 I 1 ff., namentlich S. 6). Eine solche
Anrechnung unter dem Aspekt des Erfordernisses der Erfüllung der Beitragspflicht
im Rahmen einer beitragspflichtigen Beschäftigung muss indes notwendigerweise
mit der Entrichtung von Ausgleichszahlungen durch den Erwerbsstaat, nach
dessen Rechtsvorschriften sich die Beitragspflicht richtet (Art. 5 Abs. 1
des Abkommens), an das Wohnland des Grenzgängers verknüpft sein. In Art.
11 des Abkommens wird dieses Prinzip der Beitragserstattung normiert, wonach
das Beschäftigungsland dem Wohnland des Grenzgängers bzw. dessen Versicherungsträger
einen prozentual pauschalierten Anteil des Gesamtbeitragsaufkommens derselben
zur Deckung des Risikos bei Ganzarbeitslosigkeit dieser Arbeitnehmer erstattet.
Auf diese Weise kommen auch die als Grenzgänger im benachbarten Ausland erwerbstätigen
Arbeitnehmer indirekt über die ausländische Arbeitslosenversicherung ihrer
Beitragspflicht nach schweizerischem Recht nach. Aus dem Dargelegten erhellt,
dass der Beschwerdegegner sich grundsätzlich nur diejenigen der in Deutschland
bestandenen Zeiten einer beitragspflichtigen unselbstständigen Beschäftigung
auf die vorgängige Mindestbeitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG anrechnen
lassen kann, für welche er auch seine Beitragspflicht nach schweizerischem
Recht erfüllt hat. Unbestrittenermassen erbrachte er für die Zeit vor seiner
Wohnsitznahme in der Schweiz indes weder persönlich Beiträge zu Handen der
schweizerischen Arbeitslosenversicherung, noch bestand für Deutschland angesichts
des mangelnden Grenzgängerstatus Anlass, Beitragserstattung in Form von Ausgleichszahlungen
zu leisten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die durch den Beschwerdegegner
vor dem 8. April 1998 als Nichtgrenzgänger in Deutschland ausgeübte Erwerbstätigkeit
im Rahmen der Beitragszeitberechnung somit unberücksichtigt zu bleiben (in
gleichem Sinne wohl auch Patricia Usinger-Egger, a.a.O., S. 132 f.) Der Umstand,
dass hiedurch dem Zweck der staatsvertraglichen Vereinbarungen, die Freizügigkeit
von Grenzgängern in sozialer Hinsicht möglichst umfassend abzusichern (Joachim
Breining, a.a.O., S. 414 mit Hinweisen), nicht nachgelebt wird, vermag angesichts
des Fehlens von zwingenden versicherungsmässigen Voraussetzungen für die
Erbringung von Arbeitslosenentschädigung am Ergebnis nichts zu ändern. Da
im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach eine Befreiung von
der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG vorliegt, hat die Verwaltung
einen Anspruch des Beschwerdegegners auf Arbeitslosenentschädigung für die
Zeit ab 1. Oktober 1998 zu Recht verneint.
3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Begehren des Beschwerdegegners
um Zusprechung einer Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht
entsprochen werden (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Amt für Arbeit,
St. Gallen, zugestellt.
Luzern, 7. März 2001