C 192/02
Urteil vom 29. August 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin
Amstutz
W._, 1967, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 23. Juli 2002)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 18. Juli 2001 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Zürich die 1967 geborene W._ wegen Nichtbefolgens von Weisungen
des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Winterthur (RAV) ab 3. Juli 2001
für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, nachdem die
Versicherte entgegen der schriftlichen Aufforderung der vom RAV beauftragten
Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte vom 27. Juni 2001 zu einem für den
2. Juli 2001 vorgesehenen Beratungsgespräch nicht erschienen war, die ihr
mit Schreiben vom 2. Juli 2001 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme
bis 10. Juli 2001 nicht wahrgenommen und auch auf die Kopie des RAV-Schreibens
vom 13. Juli 2001, mit welchem dem AWA das weisungswidrige Verhalten gemeldet
worden war, nicht reagiert hatte.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher W._ unter Verweis darauf,
sie habe weder die Aufforderung vom 27. Juni 2001 noch die Schreiben vom
2. und 13. Juli 2001 erhalten, die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2001
beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 23. Juli 2002 ab.
C. W._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verwaltungsverfügung vom 18. Juli
2001 sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen; eventualiter
beantragt sie sinngemäss die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung
zwecks Einholung eines psychologischen Gutachtens.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes
ohne entschuldbaren Grund (Art. 17 Abs. 1 und 3 lit. b in Verbindung mit
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die Dauer der Einstellung nach dem Grad
des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und
Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist,
dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden
Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
der strittigen Verfügung vom 18. Juli 2001 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
1.2 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes
der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen
der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen diesbezüglich die -
objektive (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis) - Beweislast (BGE 124 V 402
Erw. 2a, 103 V 65 Erw. 2a mit Hinweisen), wobei im Rahmen der Massenverwaltung
bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 124 V 402 Erw. 2b, 121 V 6
Erw. 3b mit Hinweis). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener,
d.h. ohne Zustellnachweis versendeter Sendungen bestritten, genügt der Verweis
auf den normalen organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen
nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien
oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 103 V 65 f.
Erw. 2; ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Im Zweifel ist auf die Darstellung des
Empfängers abzustellen (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997
Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b).
2. Dem gegen die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorgebrachten
Einwand der Beschwerdeführerin, mangels Zustellung der - nicht als "Lettre
signature" versendeten - Aufforderung der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte
vom 27. Juni 2001 sei sie dem Besprechungstermin vom 2. Juli 2001 aus entschuldbarem
Grund ferngeblieben, hielten Vorinstanz und Verwaltung im Wesentlichen entgegen,
wohl sei es möglich, dass ein bei der Post aufgegebener Brief bei der Adressatin
nicht ankomme, doch unwahrscheinlich, dass gleich mehrere Sendungen - nach
der Darstellung der Beschwerdeführerin auch die Schreiben der Verwaltung
vom 2. Juli und 13. Juli 2001 - ihr Ziel nicht erreicht haben. Diese Argumentation
ist mit Blick auf den normalen Postverkehr plausibel; sie vermag jedoch den
Anforderungen der Rechtsprechung an den behördlichen Nachweis einer ordnungsgemässen,
insbesondere vor dem 2. Juli 2001 erfolgten und damit rechtzeitigen Postzustellung
der Weisung vom 27. Juni 2001, deren Missachtung allein die sanktionsweise
Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG rechtfertigte,
nicht zu genügen. Dass nach Lage der Akten nichts für eine unterbliebene
Zustellung gerade dieses Schreibens spricht - was umso mehr gilt, als es
an die (exakt) gleiche Adresse wie die unstrittig erhaltene Verfügung vom
18. Juli 2001 gerichtet war - und die bereits anlässlich eines Beratungsgesprächs
vom 22. Juni 2001 zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung der Versicherten
gegenüber arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie die unterbliebene Reaktion
auf die zwei weiteren Schreiben vom 2. Juli und 13. Juli 2001 die Glaubwürdigkeit
ihrer Darstellung in Frage stellt, lässt allein den (positiven) Schluss nicht
zu, dass die mit keinem Versandvermerk versehene Weisung vom 27. Juni 2001
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich (rechtzeitig) in den Empfangsbereich
der Beschwerdeführerin gelangt ist.
Da nicht zu erwarten ist, dass die Verwaltung die Zustellung der Weisung
vom 27. Juni 2001 mittels zusätzlicher Abklärungen rechtsgenüglich nachzuweisen
in der Lage ist, muss diesbezüglich von Beweislosigkeit ausgegangen werden,
deren Folgen sie zu tragen hat (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis, ARV 2002
S. 179 Erw. 2c). Ist demnach auf die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin
abzustellen (Erw. 1.2 hievor in fine), kann dieser das Nichterscheinen am
Beratungsgespräch vom 2. Juli 2001 nicht als vorwerfbares Verhalten zur Last
gelegt werden, weshalb die auf sechs Tage bemessene Einstellung in der Anspruchsberechtigung
ab 3. Juli 2001 nicht standhält.
3. Ob die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum sämtliche in Art. 8 Abs.
1 AVIG statuierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, insbesondere tatsächlich
vermittlungsfähig (lit. f) war, ist hier - da ausserhalb des Anfechtungs-
und Streitgegenstandes liegend (vgl. BGE 125 V 413) - nicht zu prüfen. Mit
Blick auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei immerhin
festgehalten, dass die Vermittlungsfähigkeit mit Verfügung des AWA vom 11.
März 2002 wegen "mangelnder Arbeitsbereitschaft oder auch Arbeitsfähigkeit"
ab 1. September 2001 verneint wurde, das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich diesen Verwaltungsakt jedoch mit unangefochten gebliebenem Entscheid
vom 20. Juni 2002 aufgehoben und die Sache aufgrund ungenügender Abklärung
der objektiven Vermittlungsfähigkeit, insbesondere erheblicher Anhaltspunkte
für eine - möglicherweise bereits seit Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung
bestehende - psychische Erkrankung der Versicherten an das AWA zurückgewiesen
hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 23. Juli 2002 sowie
die Verfügung des AWA vom 18. Juli 2001 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. August 2003