C 192/99
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Attinger
Urteil vom 20. März 2001
in Sachen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
H._, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
In Erwägung,
dass der 1959 geborene H._ von April 1995 bis Ende August 1996 bei der Firma
X._ AG angestellt war, über welche am 7. Oktober 1996 der Konkurs eröffnet
wurde,
dass der Versicherte am 17. Oktober 1996 im Konkursverfahren eine Lohnforderung
von Fr. 10'271.50 eingab und gleichzeitig bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse
St. Gallen Antrag auf Insolvenzentschädigung im Betrage von Fr. 9101.20 stellte,
dass ihm die Arbeitslosenkasse mit Abrechnung vom 29. Januar 1997 eine Insolvenzentschädigung
von Fr. 8504.90 (Lohn für August 1996: Fr. 5500.-; Anteile 13. Monatslohn
für Juli und August 1996: je Fr. 458.30; Provision für August 1996: Fr. 800.-;
Überstundenentschädigung: Fr. 1288.30) zusprach (wovon die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge
in Abzug gebracht wurden), dass die Arbeitslosenkasse auf der Grundlage der
von der ausseramtlichen Konkursverwalterin herabgesetzten Lohnforderung eine
Insolvenzentschädigung von nur mehr Fr. 5315.10 ermittelte und von H._ mit
Verfügung vom 20. August 1997 den Betrag von Fr. 2797.05 zurückforderte (daneben
wurden insgesamt Fr. 392.75 an zu viel entrichteten Beiträgen direkt von
den einzelnen Sozialversicherungen zurückverlangt), dass das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen die gegen die Rückerstattungsverfügung erhobene Beschwerde
mit Entscheid 22. April 1999 teilweise guthiess und die Sache zur Neuberechnung
der Rückforderung auf der Basis eines Insolvenzentschädigungsanspruchs von
Fr. 6416.60 (statt Fr. 5315.10) an die Verwaltung zurückwies, dass die Arbeitslosenkasse
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, dass H._ unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das
Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für
Wirtschaft) dazu nicht hat vernehmen lassen,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen insbesondere Art. 55 Abs. 2 AVIG, wonach der Arbeitnehmer
die Insolvenzentschädigung zurückerstatten muss, soweit die Lohnforderung
u.a. im Konkurs abgewiesen wird zutreffend dargelegt hat, dass im letztinstanzlichen
Verfahren nicht mehr im Streite liegt, dass dem Beschwerdegegner weder die
von der Arbeitslosenkasse ursprünglich angerechnete Überstundenentschädigung
von Fr. 1288.30 noch die Provision von Fr. 800.für August 1996 zustand, sondern
wie im angefochtenen Entscheid richtigerweise festgestellt wird lediglich
der Monatslohn von Fr. 5500.-- sowie die beiden Anteile am 13. Monatslohn
für Juli und August 1996 von je Fr. 458.30, dass die Vorinstanz indessen
übersehen hat, dass die Arbeitslosenkasse im Rahmen ihrer Rückerstattungsverfügung
vom 20. August 1997 zusätzlich berücksichtigte, dass die ausseramtliche Konkursverwalterin
die dem Grundsatze nach anerkannte Lohnforderung über insgesamt Fr. 6416.60
zufolge Verrechnung mit einem Gegenanspruch der Konkursmasse (von Fr. 1275.90)
lediglich in reduziertem Umfange (von Fr. 5140.70) in den Kollokationsplan
aufnahm (der Gegenanspruch betrifft von der konkursiten Arbeitgeberfirma
vorschüssig geleistete Provisionszahlungen für den Monat Juli 1996 [Fr. 800.-]
und einen früheren, in denen die erforderlichen Umsatzzahlen nicht erreicht
worden seien), dass die dargelegte eingeschränkte Aufnahme der an sich anerkannten
Lohnforderung in den Kollokationsplan rechtsprechungsgemäss einer Herabsetzung
der Lohnforderung im Konkurs entspricht und insoweit den in Art. 55 Abs.
2 AVIG erstgenannten Rückforderungstatbestand erfüllt (ARV 1999 Nr. 25 S.
147 Erw. 2a),
dass sich demnach das Vorgehen der Arbeitslosenkasse grundsätzlich als rechtens
erweist, zumal auf Grund der letztinstanzlich eingereichten Rechtsschriften
als unbestritten gelten kann, dass der Beschwerdegegner im Umfange von Fr.
1275.90 keinen Anspruch auf die von der früheren Arbeitgeberfirma vorschüssig
ausbezahlten Provisionen hatte, dass nach dem Gesagten seitens des Beschwerdegegners
nicht zu beanstanden ist, dass die Verwaltung den Rückerstattungsbetrag auf
der Grundlage einer dem Versicherten zustehenden Insolvenzentschädigung von
Fr. 5315.10 festsetzte,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 20. März 2001