C 193/01
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Ackermann
Urteil vom 10. Juni 2002
in Sachen
H._, 1944, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- H._, geboren 1944, meldete sich am 13. Oktober 1999 bei der Arbeitslosenversicherung
zum Leistungsbezug an; er gab an, eine Tätigkeit im Umfang von 60 % zu suchen.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Zürich mangels Vermittlungsfähigkeit rückwirkend per 1.
September 1999 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da H._ mit Wirkung
ab 1. Juni 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der
Invalidenversicherung und mit Wirkung ab 1. März 1999 eine ganze Invaliden-/Altersrente
der Pensionskasse erhalte. Weiter gehe aus dem anlässlich einer Rentenrevision
der Invalidenversicherung erstellten Bericht des Dr. med. B._, Spezialarzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. September 1999 hervor, dass
H._ vollständig arbeitsunfähig sei.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Mai 2001 ab.
C.- H._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag,
den vorinstanzlichen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. Sowohl
das AWA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die für die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen
(Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und bezüglich Behinderter
(vgl. zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) im Speziellen massgebenden
Bestimmungen und Grundsätze (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15
AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig ist sodann der Hinweis, dass die Vermittlungsfähigkeit
sowohl die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn als auch die subjektive Bereitschaft
umfasst, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während
der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweis).
Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob das AWA die Vermittlungsfähigkeit und somit
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 1999 zu Recht
verneint hat.
a) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass zwar die Arbeitslosenversicherung
bei der Feststellung der Arbeitsund Vermittlungsfähigkeit nicht an die Beurteilung
durch die Invalidenversicherung oder die Pensionskasse gebunden sei (ARV
1998 Nr. 5 S. 34 Erw. 5c), sich jedoch aus den gleichzeitigen Untersuchungen
der anderen Versicherungen Hinweise betreffend der Arbeitsund Vermittlungsunfähigkeit
ergeben hätten. Zudem sei der Versicherte auch auf Grund eigener Angaben
offensichtlich vermittlungsunfähig.
b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei für ihm
unzumutbare Arbeiten zu 60 %, für zumutbare Tätigkeiten zu 40 % arbeitsfähig.
3.a) Unbestritten ist, dass der Versicherte sowohl von der Invalidenversicherung
eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % als auch von der Pensionskasse
krankheitsbedingt eine Invaliden-/Altersrente erhält. Trotzdem kann unter
Umständen bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte die Vermittlungsfähigkeit
bejaht werden; der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung schliesst
die Vermittlungsfähigkeit demnach nicht grundsätzlich aus (ARV 1998 Nr. 5
S. 31 Erw. 3b/bb; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 225). Auch im Lichte
der Koordinationsvorschriften des Art. 15 AVIV besteht keine Bindung an die
Beurteilung durch die Invalidenversicherung (ARV 1998 Nr. 15 S. 82 Erw. 5b).
Die Arbeitslosenversicherung hat somit selbständig zu beurteilen, ob und
in welchem Umfang nach den Umständen des konkreten Falles hinreichende Anhaltspunkte
für die Annahme der Vermittlungsfähigkeit bestehen (vgl. ARV 1998 Nr. 5 S.
33 Erw. 5c mit Hinweis).
b) Dennoch kann es aufgrund der gesetzgeberischen Zielsetzung für die Beurteilung
der Vermittlungsfähigkeit Behinderter nicht ohne Belang sein, ob und in welchem
Masse sich der Gesundheitsschaden nachteilig auf die erwerblichen Möglichkeiten
auswirkt (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb mit Hinweis). In medizinischer
Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass widersprüchliche Stellungnahmen
zur Arbeitsfähigkeit von Dr. med. B._ vorliegen. Im zuhanden der Arbeitslosenversicherung
erstellten Zeugnis vom 25. Oktober 1999 geht er von einer voraussichtlich
dauernden Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab dem 1. September 1997 aus. Im Rahmen
der medizinischen Abklärung der Invalidenversicherung betrachtete der Arzt
den Versicherten mit Bericht vom 16. September 1999 dagegen vollständig arbeitsunfähig,
worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 1999 revisionsweise
an der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von 100 % festhielt.
c) Von der Einholung einer weiteren ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit
kann jedoch abgesehen werden, zumal der Versicherte eine vertrauensärztliche
Untersuchung abgelehnt hat. Denn nebst der objektiven Vermittlungsfähigkeit
ist auch das subjektive Element des Begriffs der Vermittlungsfähigkeit zu
erfüllen, wonach der Versicherte willens sein muss, vermittelte Arbeit anzunehmen
und sich persönlich um Arbeit zu bemühen (vgl. BGE 125 V 58 Erw. 6a). Der
Einwand des Beschwerdeführers, das Arbeitspensum sei für ihn nie ein Problem
gewesen, er gehe von einem Beschäftigungsgrad von 40 % bis 60 % aus und habe
sich auch intensiv um Arbeit bemüht, steht in Widerspruch zur Aktenlage.
Gemäss Aktennotiz der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2000 erklärte der Versicherte
der zuständigen Sachbearbeiterin, er sei mental nicht vermittlungsfähig,
so dass er eine ihm zugewiesene Arbeit zur Zeit ablehnen müsste; die Aussage
des Beschwerdeführers, nicht vermittlungsfähig zu sein, wurde bereits mit
Aktennotiz der Arbeitslosenkasse vom 23. August 1999 festgehalten. Dies deckt
sich mit der im Schreiben vom 17. Mai 2000 von der Personalberaterin des
regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) festgehaltenen Aussage, der
Versicherte könne ab Februar 2000 keine Arbeitsbemühungen vorweisen, da er
mit zwei hängigen Prozessen voll absorbiert sei, was er in seinem Antwortschreiben
an das RAV vom 22. Mai 2000 bestätigte, worauf die Personalberaterin den
Versicherten am 25. Mai 2000 nochmals aufforderte, seine Arbeitsbemühungen
schriftlich zu dokumentieren, was jedoch nicht erfolgte. Weiter fällt in
diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer die zuletzt vom 1. November
1998 bis Juni/Juli 1999 mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 30 Stunden
ausgeübte Tätigkeit verlor, da er krankheitsbedingt der Arbeit fern blieb,
aber trotz mehrmaliger Aufforderung dem Arbeitgeber kein entsprechendes Arztzeugnis
beibrachte.
d) Die gesundheitlichen Gründe, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken
und Leistungen der Invalidenversicherung und der Pensionskasse ausgelöst
haben, führen zusammen (vgl. ARV 1989 Nr. 1 S. 57 Erw. 3b) mit der fehlenden
Vermittlungsbereitschaft zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, da dem
Beschwerdeführer bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auch unter Berücksichtigung
seiner Behinderung keine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art.
15 Abs. 2 AVIG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI, Zürich, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 10. Juni 2002