C 194/01
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 15. Oktober 2001
in Sachen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,
gegen
N._, 1951, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- N._ arbeitete ab 1. April 1999 bei der R._ GmbH. Am 29. Dezember 1999
teilte ihr die Arbeitgeberin in einem als "Arbeitsauflösung Kündigung" bezeichneten
Schreiben mit, dass der Betrieb, wie bereits im Juni 1999 bekannt gegeben,
auf Ende Februar 2000 geschlossen werde. Vom Konkursamt X._ wurde sie am
17. März 2000 davon in Kenntnis gesetzt, dass das Arbeitsverhältnis zufolge
Konkurseröffnung über die Firma per 15. März 2000 aufgelöst sei und sie die
Lohnforderung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist im Konkurs
geltend machen könne. N._ reichte in der Folge eine Lohnforderung von Fr.
9665.30 in den Konkurs ein und beantragte mit einem vom 30. März 2000 datierenden,
am 7. April 2000 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland eingegangenen
Leistungsbegehren Insolvenzentschädigung in diesem Betrag. Mit Verfügung
vom 28. Juli 2000 wies die Arbeitslosenkasse das Begehren ab. Zur Begründung
gab sie an, dass die Forderung Lohnausstände für die Zeit vom 1. April 1999
bis 14. März 2000 zum Gegenstand habe und die Versicherte der Schadenminderungspflicht
nicht nachgekommen sei, indem sie bis zur Konkurseröffnung weder eine schriftliche
Mahnung oder eine Betreibung noch eine Lohnklage in die Wege geleitet habe.
B.- In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde verneinte das Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft eine Verletzung der Schadenminderungspflicht
und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie über die Höhe
des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung befinde (Entscheid vom 25. April
2001).
C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Verwaltungsverfügung
vom 28. Juli 2000 zu bestätigen; eventuell sei die N._ zustehende Insolvenzentschädigung
gerichtlich festzulegen. N._ und die Vorinstanz beantragen Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt
sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen
oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach
Art. 52 Abs. 1 AVIG (in der seit 1. September 1999 gültigen, hier anwendbaren
Fassung) Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses,
für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1; als Lohn
gelten auch die geschuldeten Zulagen. Wird über den Arbeitgeber der Konkurs
eröffnet, so muss der Arbeitnehmer gemäss Art. 53 AVIG seinen Entschädigungsanspruch
spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen
Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs-
und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers muss
der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug
geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch
auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer
im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche
gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie
an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse
bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
b) Der früheren Rechtsprechung zufolge bestand in denjenigen Fällen, in welchen
die Konkurseröffnung oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses erfolgt, Anspruch auf Insolvenzentschädigung unter
der kumulativen Voraussetzung, dass die Insolvenz des Arbeitgebers im Zeitpunkt
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon bestanden hat und sich die Konkurseröffnung
bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert hat, auf
die die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte (BGE 114 V 59 Erw.
3d). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in SZS 2001 S. 92
ff. zusammengefassten Urteil B. vom 18. Februar 2000, C 362/98, entschieden
hat, wird daran insoweit nicht festgehalten, als ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung
auch dann gegeben sein kann, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Unverändert gilt die
bisherige zweite Voraussetzung, wonach sich die Konkurseröffnung bzw. die
Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert haben muss, auf
die die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte. Im Rahmen dieses
Erfordernisses ist praxisgemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG zu beachten, nach dessen
erstem Satz als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht der Arbeitnehmer
im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche
gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung
entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach Auflösung
des Arbeitsverhältnisses die Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist
geltend macht (BGE 114 V 60 Erw. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 143 Erw. 1c).
c) Eine Schadenminderungspflicht obliegt den Versicherten grundsätzlich bereits
vor Auflösung der Arbeitsverhältnisse, wenn die Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht
nicht oder nur teilweise nachkommen und die Arbeitnehmenden mit einem Lohnverlust
rechnen müssen. Denn es kann nicht Zweck der Insolvenzentschädigung sein,
Lohnansprüche zu ersetzen, auf deren Geltendmachung die Arbeitnehmenden ohne
hinreichenden Grund verzichtet haben. An die Schadenminderungspflicht der
Versicherten vor Auflösung der Arbeitsverhältnisse sind allerdings nicht
die gleichen Anforderungen zu stellen wie nach Auflösung der Arbeitsverhältnisse.
Inwieweit Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche bereits vor Auflösung
der Arbeitsverhältnisse zumutbar sind, beurteilt sich nach den gesamten Umständen
im Einzelfall.
2.a) Die Vorinstanz verneint eine Verletzung der Schadenminderungspflicht
mit der Begründung, es habe kein normales Arbeitsverhältnis bestanden und
die Versicherte habe während der gesamten Anstellungszeit auch mit dem Ziel
gearbeitet, den finanziell angeschlagenen Betrieb wieder auf einen sicheren
Boden zu bringen, weshalb sie bereit gewesen sei, zumindest vorübergehend
auf einen Teil des Lohnes zu verzichten. Durch ihr passives Verhalten habe
sie sich längerfristig den Erhalt des Arbeitsplatzes erhofft, was ihr heute
nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe. Zum Arbeitsverhältnis hat die Arbeitslosenkasse
nähere Abklärungen getroffen, welche ergaben, dass die Beschwerdegegnerin
weder Gesellschafterin noch sonst wie am Betrieb Beteiligte war. Es ist daher
durchaus von einem "normalen" Arbeitsverhältnis auszugehen, auch wenn kein
schriftlicher Arbeitsvertrag bestand. Wie die Arbeitslosenkasse sodann zu
Recht feststellt, vermag das Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes, wie
es in der Regel alle Arbeitnehmenden haben, für sich allein einen Verzicht
auf Vorkehren zur Realisierung gefährdeter Lohnansprüche nicht zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall kann diesem Umstand schon deshalb keine wesentliche
Bedeutung beigemessen werden, weil bereits kurz nach Antritt der Stelle am
1. April 1999 feststand, dass der Betrieb in absehbarer Zeit eingestellt
werden müsse. Anlässlich der vorinstanzlichen Parteiverhandlung vom 25. April
2001 erklärte der ehemalige Gesellschafter und Geschäftsführer F._, die Mitarbeiter
seien schon bei seinem Eintritt in den Betrieb im Sommer 1999 darüber orientiert
worden, dass die Firma aus finanziellen Gründen aufgelöst werden müsse. Des
Weiteren führte er aus, ein früherer Geschäftspartner habe gegen den Betrieb
eine Lohnklage eingereicht, welche gutgeheissen worden sei, was schliesslich
zum Konkurs geführt habe. Die Mitarbeiter hätten davon Kenntnis gehabt und
eine Lohnreduktion hingenommen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Er habe
selber Fr. 35'000.-- in den Betrieb investiert. Die ungefähre Höhe der Schulden
sei den Mitarbeitern bekannt gewesen, weshalb sie auch keine weiteren Forderungen
an ihn gestellt hätten. Sie hätten bis Ende Februar 2000 gearbeitet, weil
immer noch Hoffnung bestanden habe, "dass alles gut wird". Wenn die Vorinstanz
es im Hinblick darauf, dass ein neuer Gesellschafter in die Firma eingetreten
und Privatvermögen investiert hat, vernehmlassungsweise als abwegig bezeichnet,
von der Versicherten zu verlangen, dass sie die Stelle aufgebe, um den ausstehenden
Lohn einzutreiben, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Geltendmachung
der Lohnforderung keineswegs eine vorzeitige Stellenaufgabe bedingt hätte.
Auch musste der Beschwerdegegnerin auf Grund der unbestritten gebliebenen
Angaben des ehemaligen Geschäftsführers klar sein, dass die Lohnansprüche
in hohem Masse gefährdet waren. Die Versicherte hat in Kenntnis dieses Umstandes
nicht nur nichts unternommen, um die in jenem Zeitpunkt bestehenden Lohnausstände
einzufordern, sondern sich auch in der Folgezeit mit blossen Teilzahlungen
begnügt. Dies obschon wegen der bekannten Schulden und der Lohnklage eines
früheren Mitarbeiters ungeachtet der erfolgten Investition neuer Mittel eine
Betriebsschliessung drohte, wie der Beschwerdegegnerin bekannt war. Es sprach
auch nichts dafür, dass mit einem vorübergehenden teilweisen Lohnverzicht
eine Rettung des Betriebes hätte bewirkt werden können. Im Übrigen hat die
Beschwerdegegnerin selbst dann nichts für die Realisierung der Lohnforderung
unternommen, als ihr das Arbeitsverhältnis am 29. Dezember 1999 gekündigt
worden war. Spätestens in diesem Zeitpunkt bestand für sie kein Grund mehr,
von einer Geltendmachung der Lohnausstände abzusehen. Eine Lohnnachforderung
hat sie aber erst erhoben, nachdem ihr das Konkursamt am 17. März 2000 mitgeteilt
hatte, dass sie die Forderung im Konkurs geltend machen könne und sich damit
den Anspruch auf Insolvenzentschädigung wahre. Indem sie bis zur Konkurseröffnung
zugewartet hat, um die Lohnforderung geltend zu machen, ist sie der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (vgl. ARV 1999 Nr. 24 S. 143
Erw. 1c).
b) Was die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Darauf, dass einem
anderen Mitarbeiter Lohn nachbezahlt wurde, kann sie sich schon deshalb nicht
berufen, weil dies erst auf eine entsprechende Klage hin geschah. Dieser
Umstand hätte ihr im Gegenteil Anlass dazu geben müssen, ihren eigenen Lohnanspruch
geltend zu machen. Es trifft sodann nicht zu, dass ihr zur Schadenminderung
Pflichten auferlegt werden, die sie mangels entsprechender Kenntnisse gar
nicht erfüllen konnte. Sie wusste von der schlechten finanziellen Lage der
Firma und durfte auf Grund der Mitteilung des Geschäftsführers nicht davon
ausgehen, dass es sich lediglich um vorübergehende Schwierigkeiten handelte.
Ebenso wenig vermag sie sich auf mangelnde juristische Kenntnisse zu berufen.
Die Schadenminderungspflicht setzt nicht notwendigerweise voraus, dass die
Lohnforderung auf dem Betreibungs- oder Klageweg geltend gemacht wird. Praxisgemäss
genügt es, wenn die Arbeitnehmenden unmissverständliche Zeichen setzen, aus
denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderungen zu erkennen ist. Sie dürfen
jedoch nicht untätig bleiben und zuwarten, bis der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
in Konkurs fällt, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist (ARV 1999 Nr.
24 S. 143 Erw. 1c mit Hinweis; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. III, N 8 zu Art. 52). Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch insoweit
nicht gefolgt werden, als sie den Verzicht auf konkrete Massnahmen zur Durchsetzung
der Lohnansprüche damit begründet, dass sie einem anderen Kulturkreis angehört.
Ungeachtet eines allfälligen anderen Verständnisses in den Arbeitsbeziehungen
wäre es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen, die Lohnforderung förmlich geltend
zu machen, was sie ohne zureichende Gründe unterlassen hat. Es muss daher
bei der Feststellung bleiben, dass die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. April 2001 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 15. Oktober 2001