C 195/00
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 10. Januar 2002
in Sachen
C._, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6000 Luzern 7, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Der 1968 geborene C._ war ab 1. August 1998 bei der Firma X._ AG als
Handelsreisender angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 19. Februar 1999
im gegenseitigen Einverständnis per sofort beendigt (von einem Mitarbeiter
der X._ AG und C._ unterzeichnetes Bestätigungsschreiben vom 19. Februar
1999).
Nachdem sich C._ zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet
hatte, stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern mit Verfügung
vom 7. Juni 1999 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer
von 14 Tagen ab 20. Februar 1999 in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern nach Einholung einer schriftlichen Beweisauskunft bei der X._ AG ab
(Entscheid vom 24. Mai 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt C._, die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung sei aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bei durch eigenes Verschulden verursachter Arbeitslosigkeit
(Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit,
namentlich bei Auflösung eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses durch die
versicherte Person ohne anderweitig zugesicherte Stelle (Art. 44 Abs. 1 lit.
b AVIV), und die nach dem Grad des Verschuldens abgestufte Dauer der Einstellung
in der Bezugsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45
Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist anzuführen,
dass eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses
als solche durch die versicherte Person zu werten ist, sofern diese nicht
gezwungen war, ihr Einverständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden
Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 Nr. 23 S. 120 Erw. 3 mit Hinweis; Urteil
F. vom 21. Februar 2001, C 348/00; vgl. auch ARV 1980 Nr. 6 S. 15 Erw. 2a
mit Hinweisen).
b) Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV (eingefügt mit der auf den 1. Januar 1996 in
Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 11. Dezember 1995, AS 1996 295)
liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren
Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben
oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Bei schwerem Verschulden dauert
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs.
2 lit. c AVIV in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung, AS 1996 3071). Im
Urteil U. vom 9. November 1998, C 386/97, publiziert in ARV 1999 Nr. 23 S.
136 ff., in dem es um die Ablehnung zumutbarer Arbeit ging, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV als gesetzmässig
qualifiziert und einen kantonalen Entscheid aufgehoben, mit welchem die von
der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer von 31 auf 28 Tage herabgesetzt
worden war. Der Begründung des Urteils ist zu entnehmen, dass eine Einstellungsdauer
von weniger als 31 Tagen im Rahmen dieses Einstellungsgrundes generell unzulässig
ist und sich das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht auf
die Festsetzung einer Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen beschränkt.
Demgegenüber hat das Gericht im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 16.
September 1998, C 199/98, in einem Anwendungsfall von Art. 44 Abs. 1 lit.
b AVIV (Kündigung ohne Zusicherung einer neuen Stelle) eine vom kantonalen
Gericht verfügte Herabsetzung der Einstellungsdauer von 39 auf 25 Tage geschützt
mit der Feststellung, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 45 Abs.
3 AVIV vorlägen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
während der Probezeit erfolgte. In gleichem Sinn war bereits in dem in RJJ
1998 S. 213 publizierten Urteil B. vom 28. November 1997, C 282/97, entschieden
worden. Das Urteil U. vom 9. November 1998 hat an dieser Rechtsprechung nichts
geändert. Beim Einstellungsgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne
Zusicherung einer neuen Stelle kommt dem konkreten Sachverhalt für die Verschuldensbeurteilung
im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als bei der Ablehnung einer zugewiesenen
zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), wo Tatsache und Schwere des
Verschuldens meist klar feststehen. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher
beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf.
Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht nicht
auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt,
sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu. Im Übrigen fragt sich, ob unter
dem Titel der entschuldbaren Gründe nicht auch bei der Ablehnung zumutbarer
Arbeit Ausnahmen vorzubehalten sind, so wenn die Zumutbarkeit nach den gesamten
Umständen (Art der Tätigkeit, Entlöhnung, Arbeitszeit etc.) nur als Grenzfall
zu bejahen ist (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c).
2.a) Der zwischen dem Beschwerdeführer und der X._ AG abgeschlossene Handelsreisendenvertrag
vom 10. Juni 1998 sieht für die Zeit vom vierten bis zwölften Dienstmonat
eine Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats vor. Hätte
der Versicherte folglich am 19. Februar 1999 in die Auflösung des per 1.
August 1998 eingegangenen Arbeitsverhältnisses nicht eingewilligt, so wäre
eine ordentliche Kündigung seitens der X._ AG frühestens auf Ende März 1999
möglich gewesen. Die Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme
vom 11. November 1999 lassen darauf schliessen, dass sie dem Beschwerdeführer
auf den nächstmöglichen Termin gekündigt hätte, wenn er mit der sofortigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden gewesen wäre. Die
Vorinstanz ist nach eingehender Würdigung dieser Umstände und der Vorbringen
des Versicherten zutreffend zum Ergebnis gelangt, dieser habe seine Arbeitslosigkeit
zumindest bis zum 31. März 1999 selbst verschuldet. Daran vermöge weder die
Tatsache, dass sein Gehalt ab 1. September 1998 absprachegemäss ausschliesslich
aus Provisionsleistungen bestanden habe, noch dessen Einwand, die X._ AG
hätte ihm bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses kein neues Gebiet
überlassen, etwas zu ändern. Der Arbeitgeber müsse Handelsreisenden ein ausreichend
grosses Tätigkeitsgebiet zuweisen, damit diese einen angemessenen Lohn erzielen
könnten. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, dürfe er das Lohnrisiko
nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen. Falls die Provisionen des Beschwerdeführers
seiner Beschäftigung im Ergebnis nicht angemessen gewesen wären, hätte er
Anspruch auf die Festsetzung eines festen Grundlohnes gehabt. Es wäre ihm
daher zuzumuten gewesen, zumindest den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
abzuwarten, die Ausrichtung eines festen Gehaltes allenfalls gerichtlich
durchzusetzen und sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nach einer
anderen Stelle umzusehen. Die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
sei deshalb zu Recht erfolgt.
b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen nicht
zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen
Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann vollumfänglich auf die
richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Sodann
ergibt sich auch aus der Behauptung des Versicherten, er habe nicht gewusst,
dass er seinen Anspruch auf angemessenes Entgelt gegenüber der Arbeitgeberin
hätte durchsetzen können, nichts zu seinen Gunsten, da niemand Vorteile aus
seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht des Weitern geltend, die X._ AG habe
ihn zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis
verleitet und es sei nicht an ihm, die sich daraus ergebenden Konsequenzen
allein zu tragen. Die Verwaltung hat ihn bereits mit Schreiben vom 4. März
1999 auf die Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber der
Arbeitgeberin aufmerksam gemacht. Letztinstanzlich gibt der Versicherte an,
die X._ AG habe wohl geahnt, dass er "wegen so wenig Geld und so viel Aufwand"
keine gerichtlichen Schritte gegen sie unternehmen würde. Den Verzicht auf
eine weitere Auseinandersetzung mit der Gesellschaft hat er allerdings selber
zu verantworten. Entgegen seiner Ansicht kann es nicht Zweck der Arbeitslosenversicherung
sein, für ein allfälliges Fehlverhalten der X._ AG einzustehen. Im Bereich
der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das
sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken.
Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet
Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es
sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a bis i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände
ist gegeben (BGE 124 V 63 Erw. 3b). Nachdem das kantonale Gericht korrekt
festgestellt hat, dass der Weiterführung der Beschäftigung als Handelsreisender
keine lohnmässige Unzumutbarkeit (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) entgegenstand,
kann letztlich auf Grund der Akten auch ausgeschlossen werden, dass die Tätigkeit
im Sinne eines der übrigen in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Gründe unzumutbar
war.
3. Arbeitslosenkasse und Vorinstanz haben ein leichtes Verschulden angenommen
und im dafür geltenden Rahmen von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV)
die Einstellungsdauer auf 14 Tage festgesetzt. Dies trägt den gesamten objektiven
und subjektiven Umständen Rechnung und ist im Rahmen der Ermessenskontrolle
(Art. 132 OG) sowie mit Blick auf das in Erw. 1b hiervor Gesagte nicht zu
beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt
Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 10. Januar 2002