C 196/05
Urteil vom 8. Juni 2006 III. Kammer
Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
P._ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Treuhand S._ GmbH
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 20. Mai 2005)
Sachverhalt:
A. Die Firma P._ (nachfolgend Firma) bezog ab Februar 1996 bis Januar 1998
Kurzarbeitsentschädigungen für den Mitarbeiter X._. Dieser war seit 30. Oktober
1995 als Mitglied des Verwaltungsrates der Firma mit Einzelunterschrift (und
seit 14. Januar 2004 als dessen Präsident) im Handelsregister eingetragen.
Mit Verfügung vom 3. April 1998 verpflichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich (nachfolgend Kasse) die Firma, die für X._ ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen
im Betrag von total Fr 37'517.55 zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dieser sei ab November 1995 Mitglied des Verwaltungsrates mit
Einzelunterschrift gewesen, weshalb er nicht anspruchsberechtigt gewesen
sei. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der auch ein Erlassgesuch gestellt
wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit
es darauf eintrat. Weiter überwies es die Akten nach Eintritt der Rechtskraft
an die Kasse, damit sie das Erlassgesuch dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) zur Behandlung unterbreite (Entscheid vom 29. Februar 2000). Mit Verfügung
vom 14. Mai 2004 wies das AWA das Erlassgesuch ab. Die dagegen erhobene Einsprache
wies es mit Entscheid vom 25. August 2004 ab, da die Firma die Kurzarbeitsentschädigungen
nicht gutgläubig bezogen habe. Bei Anwendung des geforderten Mindestmasses
an Aufmerksamkeit hätte sie bemerken müssen, dass X._ als Verwaltungsratsmitglied
darauf keinen Anspruch gehabt habe.
B. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf mit der Feststellung, dass
der gute Glaube der Firma gegeben und damit dem Erlassgesuch stattzugeben
sei, sofern die grosse Härte vorliege (Entscheid vom 20. Mai 2005).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
Die Firma und das AWA verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung vom 3. April 1998, mit der die Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung
von Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 37'517.55 verpflichtet wurde,
ist vom kantonalen Gericht am 29. Februar 2000 rechtskräftig bestätigt worden.
Im vorliegenden Verfahren ist nur noch zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen
gegeben sind (vgl. auch Urteile G. vom 6. Juni 2005 Erw. 1, P 62/04, und
F. vom 30. Dezember 2004 Erw. 1, C 82/04).
1.2 Die Frage nach dem Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Taggelder
der Arbeitslosenversicherung hat rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG zum
Gegenstand (BGE 122 V 136 Erw. 1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung
mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. auch Urteil A. vom
15. Februar 2006 Erw. 1.1, C 235/05).
2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der am 14. Mai 2004 verfügten, mit Einspracheentscheid
vom 25. August 2004 bestätigten Ablehnung des Erlassgesuchs Art. 25 Abs.
1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angewendet.
Die Frage, ob der bis Ende 2002 gültig gewesene Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG
oder die seit 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen Anwendung finden, wenn
- wie vorliegend - der Einspracheentscheid nach dem In-Kraft-Treten des ATSG
ergangen, der Erlass aber in Bezug auf vor dem 1. Januar 2003 gewährte Leistungen
zu prüfen ist, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn die
nach dem ATSG nunmehr massgeblichen Grundsätze zu den beiden kumulativ zu
erfüllenden Erlassvoraussetzungen der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug
und der grossen Härte der Rückerstattung sind aus der früheren Regelung und
den von der Rechtsprechung diesbezüglich entwickelten Kriterien hervorgegangen
(BGE 130 V 319 Erw. 5.2; Urteile A. vom 15. Februar 2006 Erw. 1.2, C 235/05,
und R. vom 27. April 2005 Erw. 1.2, C 174/04).
3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Erlass der Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 25
Abs. 1 Satz 2 ATSG sowie Art. 95 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AVIG in der seit
1. Januar 2003 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 und Art. 95 Abs.
1 AVIG sowie Art. 4 f. ATSV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich
der Rechtsprechung zu der neben der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ
zu erfüllenden Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug
(BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 f. Erw. 3c und d; ARV
2005 S. 70 f. [Urteil D. vom 2. Juli 2003, C 70/03], 2003 S. 260 Erw. 1.2
[Urteil X. SA vom 12. Juni 2003, C 295/02]; Urteil D. vom 25. Mai 2004 Erw.
3.2.1, C 269/03). Richtig ist auch, dass die Erlassmöglichkeit juristischen
Personen offen steht (BGE 122 V 274 Erw. 4 in fine; ARV 2003 S. 260 Erw.
1.1 [Urteil M. vom 12. Juni 2003, C 295/02]). Darauf wird verwiesen.
4. Da es um die Frage der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigungen im Zeitraum
von Februar 1996 bis Januar 1998 geht, ist Art. 27 ATSG (Aufklärungs- und
Beratungspflicht der Verwaltung) nicht anwendbar (vgl. auch Urteil C. vom
14. September 2005 Erw. 3.3, U 168/05).
5. Die Vorinstanz hat zur Frage eines allfälligen Unrechtsbewusstseins (BGE
122 V 223 Erw. 3) der Beschwerdegegnerin anlässlich des Bezugs der nunmehr
zurückgeforderten Taggelder erwogen, böswillige oder arglistige Täuschung
werde ihr von der Verwaltung nicht vorgeworfen; hiefür seien auch in den
aufliegenden Akten keine Anhaltspunkte zu erblicken. Zudem könnten der Beschwerdegegnerin
keine Falschangaben zum Vorwurf gemacht werden.
Das seco macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gutgläubigkeit
bezüglich des Unrechtsbewusstseins zu prüfen.
Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, wenn die
Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug gestützt auf die
vom Eidgenössischen Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage, ob
sich die Beschwerdegegnerin angesichts der konkreten Umstände auf den guten
Glauben berufen kann, zu verneinen ist. Dies ist nachfolgend zu beurteilen
(vgl. auch Urteile M. vom 6. Mai 2003 Erw. 3.1, C 4/03, und K. vom 15. Oktober
2002 Erw. 3.1, C 183/01).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Frage des guten Glaubens im Wesentlichen
erwogen, in der Informationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung" des seco
und in den von der Beschwerdegegnerin ausgefüllten Antragsformularen für
Kurzarbeitsentschädigung sei auf die nicht anspruchsberechtigten Personen
hingewiesen worden. Auf Grund dieser klaren Hinweise hätte die Beschwerdegegnerin
bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit erkennen können und müssen,
dass für den seit 30. Oktober 1995 zunächst als Mitglied und später als Präsident
ihres Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragenen X._ kein Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung bestanden habe. Im Zweifelsfalle hätte sie sich
hierüber bei der Kasse orientieren müssen. Damit habe die Beschwerdegegnerin
eine Meldepflichtverletzung begangen. Diese sei allerdings als leicht zu
qualifizieren, da sie habe davon ausgehen dürfen, die Kasse konsultiere das
Handelsregister von Amtes wegen. Der Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung
durch die Kasse ohne Prüfung der Handelsregistereinträge komme viel grösseres
Gewicht zu. Die Kasse könne sich nicht darauf berufen, es sei unzumutbar,
jeweils das Handelsregister zu konsultieren. Unter diesen Umständen könne
der gute Glaube der Beschwerdegegnerin nicht verneint werden.
6.2 Der vorinstanzlichen Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt
werden.
6.2.1 Auf dem Formular "Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung", das die Beschwerdegegnerin
(vertreten durch die Prokuristin Frau Y._) zwischen dem 4. März 1996 und
dem 6. März 1997 insgesamt dreizehnmal ausgefüllt hatte, wurde unter dem
Titel "Nicht anspruchsberechtigte Arbeitnehmer" ausgeführt, solche seien
u.a. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell
am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums
die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen
können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Anhand dieses klaren und unmissverständlichen Hinweises hätte die Beschwerdegegnerin
ohne weiteres erkennen können und müssen, dass für X._ als Mitglied des Verwaltungsrates
mit Einzelunterschrift keine Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung
bestand. Sie hätte die Verwaltung mithin auf ihren Fehler aufmerksam machen
müssen. Hievon abgesehen braucht das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst,
nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies
ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften
Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die
Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen. Daraus ergab sich für
die Beschwerdegegnerin zumindest ohne weiteres die Pflicht, bei der Verwaltung
nach der Rechtmässigkeit der Auszahlungen von Kurzarbeitsentschädigung zu
fragen. Die Unterlassung der Beschwerdegegnerin kann demnach nicht als leichte
Nachlässigkeit charakterisiert werden, weshalb es an der Erlassvoraussetzung
des guten Glaubens fehlt (vgl. auch ARV 2002 S. 195 f. Erw. 2a und 3 [Urteil
R. AG vom 11. September 2000, C 437/99] und 1998 Nr. 41 S. 238 ff. Erw. 4b).
6.2.2 Hieran ändert - entgegen der Vorinstanz - der Umstand nichts, dass
selbst die Kasse den auf Grund des Handelsregistereintrags offensichtlichen
Fehler in Bezug auf die Anspruchsberechtigung von X._ über längere Zeit nicht
bemerkt hat. Denn dieser Fehler der Verwaltung vermag die anfänglich fehlende
Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin infolge des leicht erkennbaren Rechtsmangels
nicht wiederherzustellen. Als in geschäftlichen Dingen bewanderte Leistungsbezügerin
durfte sie nicht auf die Richtigkeit der von der Verwaltung zugesprochenen
Kurzarbeitsentschädigung vertrauen, war doch der Fehler ohne weiteres ersichtlich
(Erw. 6.2.1 hievor; vgl. auch BGE 118 V 219 Erw. 2b; ARV 2002 S. 196 Erw.
3 [Urteil R. AG vom 11. September 2000, C 437/99], ARV 1998 Nr. 41 S. 239
Erw. 4b; Urteil K. vom 15. Oktober 2002 Erw. 3.2, C 183/01).
6.2.3 Nicht stichhaltig ist das vorinstanzliche Argument, die Kasse müsse
sich die Publizitätswirkung des Handelsregisters entgegenhalten lassen (vgl.
Erw. 6.1 hievor). Es trifft zwar zu, dass der Handelsregistereintrag im Rahmen
der Rückforderung bei der Frage nach dem Beginn der einjährigen relativen
Verwirkungsfrist relevant ist (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG; Art. 95 Abs. 4
Satz 1 AVIG und Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG, je in der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung; BGE 122 V 270 ff.; Urteil U. vom 23. September
2004 Erw. 4.1, I 306/04); auf die Verwirkungsfrage beziehen sich denn auch
die von der Vorinstanz diesbezüglich zitierten Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts L. vom 17. Juli 2002, C 267/01, und B. vom 30. August
2001, C 71/01.
Demgegenüber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der Erlassfrage
in den Urteilen S. vom 12. März 2002 Erw. 2c und d, C 229/01, sowie A. vom
11. Juli 2001 Erw. 3 f., C 52/01, entschieden, dass die Versicherten jeweils
verpflichtet gewesen wären, der Verwaltung ihre Stellung als Gesellschafter
und Geschäftsführer einer GmbH zu melden, obwohl dies im Handelsregister
eingetragen war. Weil sie dies unterlassen hatten, wurde ihre Gutgläubigkeit
verneint.
6.2.4 Zusammenfassend bleibt es dabei, dass die von Beginn an fehlende Gutgläubigkeit
der Beschwerdegegnerin (Erw. 6.2.1 hievor) durch den Fehler der Verwaltung
(Nichtkonsultierung des Handelsregisters) nicht aufgewogen wird.
7. Da das Tatbestandselement des guten Glaubens verneint werden muss, erübrigt
sich die Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles (vgl. auch Urteil P. vom
16. August 2005 Erw. 3.2, P 20/05).
8. Weil die Frage nach dem Erlass der Rückerstattungsschuld rechtsprechungsgemäss
nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne
von Art. 134 OG betrifft (Erw. 1.2 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig
(Umkehrschluss aus Art. 134 OG; Urteil A. vom 15. Februar 2006 Erw. 5, C
235/05). Die Gerichtskosten wären an sich von der unterliegenden Beschwerdegegnerin
zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). In Anbetracht
der Verfahrenslage rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung von Gerichtskosten
abzusehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2005 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und der Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 8. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: