C 199/00 C 200/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Widmer
Urteil vom 30. April 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer, gegen
W._, 1953, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Der 1953 geborene W._ arbeitete seit 1. Juli 1995 vollzeitlich in der
seiner Ehegattin gehörenden Firma X._. Ab 1. März 1997 wurde der Beschäftigungsgrad
auf 50 % einer Vollzeittätigkeit herabgesetzt, worauf W._ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
ab diesem Datum stellte. In der Folge bezog er unter Anrechnung des in der
Firma seiner Ehefrau weiterhin erzielten Einkommens als Zwischenverdienst
Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 24. September 1998
stellte das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt (KIGA) des Kantons Aargau
fest, dass W._ seit Beginn der Arbeitslosigkeit nicht vermittlungsfähig gewesen
sei und wies die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau an, die
Taggeldleistungen einzustellen sowie die zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung
zurückzufordern. Zur Begründung führte es aus, der Versicherte sei aufgrund
der ausgeübten Teilzeittätigkeit bei der Auswahl eines Arbeitsplatzes derart
eingeschränkt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss sei, weshalb Vermittlungsunfähigkeit
angenommen werden müsse. Mit Verfügung vom 29. September 1998 forderte die
Arbeitslosenkasse vom Versicherten die für die Monate Juni 1997 bis März
1998 zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 12'451.60 zurück.
B.- In Gutheissung der von W._ hiegegen eingereichten Beschwerden hob das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau die beiden angefochtenen Verfügungen
des KIGA und der Arbeitslosenkasse mit zwei Entscheiden vom 22. Mai 2000
auf und stellte im Verfahren betreffend Vermittlungsfähigkeit überdies fest,
dass der Versicherte ab 1. März 1997 vermittlungsfähig gewesen sei.
C.- Mit zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden beantragt das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) die Aufhebung der beiden kantonalen Gerichtsentscheide.
Es bringt vor, als Ehegatte der Betriebsinhaberin habe der Versicherte eine
arbeitgeberähnliche Stellung, welche nebst dem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
unter den vorliegend gegebenen Umständen auch denjenigen auf Arbeitslosenentschädigung
ausschliesse. W._ schliesst zur Hauptsache auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden.
Das KIGA verzichtet im Verfahren betreffend Vermittlungsfähigkeit (C 199/00)
auf eine Vernehmlassung, während die Arbeitslosenkasse im Prozess betreffend
Rückforderung (C 200/00) das Rechtsbegehrens des seco unterstützt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel zwei am
nämlichen Tag ergangene Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen
und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1, 120
V 466 Erw. 1 mit Hinweisen).
2. Laut Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit
verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3
lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell
am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums
die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen
können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Dem Wortlaut nach ist diese
Bestimmung zwar auf Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten. Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 123 V 234 ff. entschieden hat, lässt sich daraus
jedoch nicht folgern, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen
Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit
haben. Behält z.B. ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche
Stellung im Betrieb bei und kann er dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers
weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt er nach wie vor
über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu
reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein
solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung
des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung
dient und in diesem Rahmen inbesondere dem Umstand Rechnung tragen will,
dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar
ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen
können (S. 237 f. Erw. 7b/bb). Im unveröffentlichten Urteil M. vom 26. Juli
1999, C 123/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt,
dass diese Rechtsprechung analog für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden
Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG gilt; da der
Ehegatte an der unternehmerischen Dispositionsfähigkeit teilnimmt, kommt
ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zu.
3. Der Beschwerdegegner arbeitete seit Juli 1995 im Betrieb seiner Ehefrau
mit. Das anfänglich volle Pensum wurde auf den 1. März 1997 auf 50 % einer
Ganztagsbeschäftigung reduziert. Für diese Arbeitszeitverkürzung könnte er
nach Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG keine Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen.
Wie das seco zutreffend geltend macht, fällt unter den gegebenen Umständen
auch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Form eines Differenzausgleichs
bei Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG ausser Betracht: Der Beschwerdegegner
hätte sich jederzeit von der Ehefrau wieder zu einem höheren Beschäftigungsgrad
einstellen lassen können. Der Versuch, die umsatzschwache Periode der Einzelfirma
seiner Ehefrau mittels Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zu überbrücken,
kommt einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Regelung über die Kurzarbeitsentschädigung
gleich, von deren Bezug er von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Dies gilt
umso mehr, als aus den Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach es schwierig
sei, die Teilzeitstelle in der Firma seiner Ehegattin mit einer anderen Arbeit
zu vereinbaren, weil auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kundschaft Rücksicht
genommen werden müsse, hervorgeht, dass ihm in erster Linie daran gelegen
war, für den Betrieb der Ehefrau disponibel zu sein.
4.a) Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung,
auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Gemäss einem
allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine
formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 368 Erw. 3,
271 Erw. 2). Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen
zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel
entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung
zu führen (BGE 122 V 272 Erw. 2, 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a). Die für
die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen
gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen
der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 272 Erw. 2, 110
V 179 Erw. 2a mit Hinweisen), und zwar unbesehen darum, ob sie förmlich oder
formlos zugesprochen worden sind (BGE 122 V 369 oben, 111 V 332 Erw. 1).
Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung
zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln
erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig
angewandt wurden (ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c). Eine gesetzwidrige
Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 103 V
128).
b) Dem Beschwerdegegner wurde unter Missachtung der Regelung über die Kurzarbeitsentschädigung
und der hiezu ergangenen Rechtsprechung zum Anspruch arbeitgeberähnlicher
Personen und von Ehegatten, die im Betrieb ihrer Ehefrau mitarbeiten, Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet. Die Leistungszusprechung ist demzufolge rechtswidrig und damit
zweifellos unrichtig. Da deren Berichtigung sodann angesichts des zurückgeforderten
Betrages von Fr. 12'451.60 gemäss Verfügung vom 29. September 1998 von erheblicher
Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung befugt
ist, wiedererwägungsweise auf die formlose, jedoch rechtsbeständige Leistungsausrichtung
(BGE 122 V 368 Erw. 3) zurückzukommen, erfüllt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden die Entscheide
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau und der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zugestellt.
Luzern, 30. April 2001
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: