C 199/06
Urteil
vom 7. Dezember 2006
III.
Kammer
Besetzung
Präsident
Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin
Heine
Parteien
A.________,
1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch das rüT
Rechtsberatung- und
Übersetzungsbüro Tekol Fatma, Rossmarktplatz 1, 4500 Solothurn
gegen
Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid
vom 21. Juli 2006)
Sachverhalt:
A.
Mit
Verfügung vom 18. November 2005 und Einspracheentscheid vom 13.
Januar 2006
verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn
einen
Anspruch der 1968 geborenen A.________ auf
Arbeitslosenentschädigung ab 11.
August 2005, weil die Gesuchstellerin in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis
gestanden habe.
B.
Das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2006
ab.
C.
A.________
lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es
seien ihr ab 11.
August 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen.
Die
Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichten auf eine
Vernehmlassung.
Das
Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass sich die
Beschwerdeführerin hinsichtlich der vom 11. August 2003 bis 10.
August 2005
dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht über eine
beitragspflichtige
Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1
AVIG) für die
gewünschte Ausdehnung der Beschäftigung (100%) ausweisen kann
(SVR 1994 ALV Nr.
11 S. 28 Erw. 3, BGE 112 V 240 Erw.
2c). Des Weiteren hat das kantonale Gericht erwogen, die Scheidung (16.
Januar
2001) und der Wegfall der IV-Zusatzrente (21. April 2004) lägen
über ein Jahr
zurück und die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe
seien nicht belegt,
weshalb auch ein Befreiungsgrund ausser Betracht falle (BGE 130 V 231 f.
Erw. 1.2.2 und 1.2.3, 126 V 386 Erw. 2b, 121 V 342 Erw. 5b mit
verschiedenen
Hinweisen).
2.
In
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend
gemacht, die
Versicherte habe bis 21. April 2004 eine Zusatzrente und
Ergänzungsleistungen
bezogen. Erst mit Entscheid vom 17. Januar 2005 sei der Wegfall der
Invalidenzusatzrente bestätigt worden, weshalb das betreffende
Ereignis nicht
mehr als ein Jahr zurück liege und somit ein Befreiungsgrund nach
Art. 14 Abs.
2 AVIG gegeben sei.
3.
3.1
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art.
14 Abs. 2 AVIG
Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen
Invalidität oder
Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen
Wegfalls einer
Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit
aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nicht, wenn das
betreffende
Ereignis mehr als ein Jahr zurück liegt.
Die
Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass der unmittelbar Betroffene
oder dessen
Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche
Zwangslage
gerät und zwischen dem geltend gemachten Befreiungsgrund und der
Notwendigkeit
einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit ein
Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 54 f.
Erw. 3a, b).
3.2
Laut dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom
17.
Januar 2005 erfüllte die Beschwerdeführerin nach ihrer
Scheidung (16. Januar
2001) nicht mehr die Voraussetzungen für eine IV-Zusatzrente
(monatlich Fr.
633.-), weshalb ihr diese rückwirkend bis Mai 2003
(Verjährung) abgesprochen
wurde.
3.2.1
Auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente können
sich jene
Personen berufen, "die bisher als Invalide nicht arbeitsfähig
waren, deren
Zustand sich aber derart gebessert hat, dass ihre Rente gestrichen oder
wesentlich reduziert werden muss (...), wodurch der Betroffene zur
Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist" (Botschaft des Bundesrates
zum AVIG
vom 2. Juli 1980, BBl 1920 III S. 565, Art. 13 Gesetzesentwurf). Auch
wenn der
Anwendungsbereich auf Invalidenrenten der Invaliden-, Unfall- oder
Militärversicherung ausgedehnt wird, setzt das
Kausalitätserfordernis voraus,
dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und deshalb die nötige
Beitragszeit nach
Art. 13 AVIG nicht erworben werden kann (ARV 1995 Nr. 29 S. 170 Erw.
4c; Thomas
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Stand Frühjahr
1998, S. 79
Rz. 199 zu Art. 14). Im vorliegenden Fall war die
Beschwerdeführerin lediglich
durch ihren Ehepartner Begünstigte der Zusatzrente, weshalb sie zu
keinem
Zeitpunkt an der Ausübung einer beitragspflichtigen
Erwerbstätigkeit verhindert
gewesen ist und die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 13 AVIG
hätte erfüllen
können. Der Befreiungsgrund wegen Wegfalls einer Invalidenrente
gemäss Art. 14
Abs. 2 AVIG ist nicht erfüllt.
3.2.2
Entscheidend dafür, dass die Scheidung oder der Wegfall einer
IV-Zusatzrente
(ähnliche Gründe) einen Befreiungstatbestand darstellt, ist
die dadurch
entstandene wirtschaftliche Zwangslage, welche die Notwendigkeit der
Aufnahme
oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
innert einem Jahr
nach dem Ereignis begründet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 80 Rz.
201 zu Art.
14). Weder die Scheidung (2001) noch der Verlust der Zusatzrente (2004)
veranlassten
die Versicherte zum jeweiligen Zeitpunkt eine unselbständige
Erwerbstätigkeit
aufzunehmen oder sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
anzumelden.
Dennoch kann offen gelassen werden, ob die Scheidung oder der
nachträgliche
Verlust der Zusatzleistungen, die Versicherte in eine wirtschaftliche
Zwangslage brachten. Denn Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG lässt einen
Befreiungsgrund nur zu, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als
ein Jahr
zurückliegt. Die Scheidung erfolgte am 16. Januar 2001 und selbst
wenn erst mit
gerichtlichem Entscheid vom 17. Januar 2005 der Leistungsanspruch auf
die
Zusatzrente definitiv verneint wurde, fand das Ereignis - Wegfall der
Leistungen - bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (21.
April 2004)
statt. Weder die Scheidung noch der Verlust der Zusatzrente sind somit
kausal
für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme (BGE 121 V 344 Erw.
5c/bb).
Demnach
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es
werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses
Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern,
7. Dezember 2006