C 2/03
Urteil vom 30. Mai 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
F._, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsschutz X._ AG,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 29. November 2002)
Sachverhalt:
A. Nachdem er am 1. Februar 2001 arbeitslos geworden war, beantragte F._
am 2. Februar 2001 besondere Taggelder der Arbeitslosenversicherung zur Förderung
der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Zürich (AWA) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2001
ab. Zur Begründung wurde angeführt, derartige Taggelder könnten nur während
der Planungsphase ausgerichtet werden, und diese sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
bereits abgeschlossen gewesen.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. November 2002).
C. F._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es seien ihm "die gesetzlichen Leistungen gemäss Art. 71a ff. AVIG zuzusprechen".
Eventualiter wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.
Das AWA sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Förderung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit durch Ausrichtung besonderer Taggelder während der Planungsphase
eines Projektes (Art. 71a ff. AVIG) sowie die Definition der Planungsphase
als der Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt (Art. 95a Satz 1 AVIV), zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23.
Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht
nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art.
71a ff. AVIG Anspruch auf besondere Taggelder der Arbeitslosenversicherung
hat, und in diesem Rahmen die Frage, ob sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
am 2. Februar 2001 das Projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch
in der Planungs- oder bereits in der anschliessenden Start- bzw. Anlaufphase
befand.
2.1 Eine Unterstützung durch besondere Taggelder gemäss Art. 71a ff. AVIG
ist während derjenigen Zeitspanne möglich, in welcher der Versicherte seiner
bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit
konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit
umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten
vornimmt. Dementsprechend muss gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der
Gesuchseinreichung nur ein Grobprojekt der geplanten Tätigkeit eingereicht
werden. Es sollen jedoch keine besonderen Taggelder während der - an die
Planungsphase anschliessenden - Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden,
da der Umstand, dass zu Beginn der Tätigkeit oft kein oder nur ein geringer
Ertrag erzielt wird, zum durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten
Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit
die - für den Schutz der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich vorausgesetzte
- Stellung als Arbeitnehmer nicht mehr vorliegt. Der Entscheid darüber, wann
die Planungs- und Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und wann die regelmässig
im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase beginnt, ist
jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein
gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteil N. vom 7. März
2003, C 160/02, Erw. 3.2 und 3.3). 2.2 Das kantonale Gericht erwog, die Firma
des Beschwerdeführers sei bereits im November 2000 im Handelsregister eingetragen,
Büroräumlichkeiten seien ab 1. Januar 2001 gemietet und ein Internet-Auftritt
sei schon im Sommer 2000 entwickelt worden. Die Anmeldung als Selbstständigerwerbender
bei der Ausgleichskasse sei per 1. Dezember 2000 erfolgt. Die Planungsphase
sei somit vor dem 2. Februar 2001 abgeschlossen gewesen.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Gestaltung des Internet-Auftritts
durch einen Bekannten sei Gegenstand einer Diplomarbeit im Rahmen einer Weiterbildung
zur Erlangung des Zertifikats als Webpublisher gewesen; die Texte hätten
in erster Linie fiktiven Charakter gehabt und entsprächen nur am Rande der
nunmehr angestrebten selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Eintragung im
Handelsregister sei vorgenommen worden, um den Firmennamen "Z" zu schützen,
der auch von anderen Personen beansprucht werde. Ebenso sei der Abschluss
des Mietvertrages mit dem Gründerzentrum Y._ ab 1. Januar 2001 notwendig
gewesen, da es sich um eine Gelegenheit gehandelt habe, welche sich später
nicht mehr geboten hätte. Das Geschäftskonto sei erst im Mai 2001 eröffnet,
die Geschäftsbeziehungen zur Treuhandfirma erst am 2. Mai 2001 aufgenommen
und das Büro erst nach dem 2. Februar 2001 eingerichtet worden.
2.3 Der Beschwerdeführer beantragt die besonderen Taggelder im Zusammenhang
mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Marketing.
Bei Gesuchseinreichung am 2. Februar 2002 stand ihm seit einem Monat Infrastruktur
in Form eines Büros im Gründerzentrum Y._ zur Verfügung. Die Einzelfirma
"Z" Marketingdesign war am 22. November 2000 im Handelsregister eingetragen
worden, die Anmeldung bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender
im Haupterwerb per 1. Dezember 2000 erfolgt. Ein Internetauftritt war im
Sommer 2000 im Rahmen einer Diplomarbeit eines Bekannten erstellt worden.
Auch wenn damals kein direkter Bezug zu einer künftigen Erwerbstätigkeit
bestanden haben sollte, konnten die entsprechenden Vorarbeiten doch nunmehr
für diese genutzt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, entspricht
der heutige Internetauftritt weitgehend der damaligen, zwischenzeitlich etwas
ergänzten und angepassten Struktur. Den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass beispielsweise am 5. Dezember
2000 Geschäftsdrucksachen "Z" (Briefpapier, Visitenkarten, Couverts) geliefert
worden waren. Lediglich ein geringer Teil der Büromaterials wurde gemäss
den letztinstanzlich aufgelegten Rechnungen erst nach dem 2. Februar 2001
geliefert. Die Konzeptarbeit war, wie aus dem mit der Anmeldung eingereichten
Grobprojekt hervorgeht, weit fortgeschritten und erlaubte durchaus die Aufnahme
der operativen Tätigkeit. Erste Kontakte zu Kunden ergaben sich denn auch
gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Februar 2001, wobei Mitte Monat
mit einem Auftrag begonnen werden konnte. Bei dieser Sachlage ist deutlich,
dass die bis Ende Januar 2001 unternommenen Anstrengungen klar über eine
blosse Planung hinaus gingen und auch nicht mehr reine Vorbereitung darstellten.
Daran ändert - mit Blick auf die einfachen Verhältnisse eines Kleinbetriebs
ohne Angestellte - der Umstand nichts, dass allenfalls gewisse administrative
Angelegenheiten wie Kontenverbindungen oder die versicherungs- und buchführungstechnischen
Belange erst zu einem späteren Zeitpunkt geregelt wurden. Verwaltung und
Vorinstanz konnten demnach zulässigerweise davon ausgehen, der Beschwerdeführer
habe den Schritt von der Planungs- in die Anlaufphase bereits vor dem 2.
Februar 2001 unternommen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Dietikon,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2003