C 20/04
Urteil vom 24. Mai 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Ackermann
K._, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer,
Wengistrasse 7, 8026 Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 16. Dezember 2003)
Sachverhalt:
A. K._, geboren 1963, meldete sich am 6. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an, worauf die IVB-Stelle des Kantons Aargau medizinische
und erwerbliche Abklärungen vornahm (unter anderem Beizug des Berichtes der
Beruflichen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung [BEFAS], vom 19. Januar
2001). Mit Verfügung vom 6. November 2001 wurde K._ bei einem Invaliditätsgrad
von 100% mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zugesprochen. Dagegen liess er Einsprache erheben und beantragen, es sei
- unter Beibehaltung der ganzen Rente - der Invaliditätsgrad von 100% zu
korrigieren; dieses Verfahren ist noch hängig.
Nachdem sich K._ auch bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug angemeldet
und die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Leistungen erbracht
hatte, verneinte sie nachträglich mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Invalidenversicherung ab Dezember
2000 von einem Invaliditätsgrad von 100% ausgehe. Weiter forderte die Arbeitslosenkasse
zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurück und verrechnete sie
teilweise mit den Leistungen der Invalidenversicherung. Das von K._ angerufene
Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob mit Entscheid vom 12. Februar
2002 diese Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die
Verwaltung zurück, da die Arbeitslosenkasse keine Kompetenz zur Feststellung
von Anspruchsberechtigung und Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit habe.
In Nachachtung dieses Entscheides überwies die Arbeitslosenkasse das Dossier
an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA). Dieses zog
unter anderem die Akten der Invalidenversicherung bei und lehnte mit Verfügung
vom 30. Dezember 2002 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender
Vermittlungsfähigkeit ab, da der Bezug einer Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad
von 100% die Vermittlungsfähigkeit ausschliesse.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 2003 ab.
C. K._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei
die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat zu Recht festgehalten, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (30. Dezember 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Weiter hat die Vorinstanz die für die Vermittlungsfähigkeit
im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und bezüglich
Behinderter (vgl. dazu BGE 126 V 127 Erw. 3a sowie ARV 1999 Nr. 19 S. 106
Erw. 2) im Besonderen massgebenden Bestimmungen und Grundsätze (Art. 15 Abs.
2 AVIG Verbindung mit Art. 15 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig ist allein die Frage der Vermittlungsfähigkeit.
2.1 Das kantonale Gericht verneint die Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen und geht zudem davon aus, dass es auch an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit
fehlt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber vorgebracht,
dass gemäss den vorliegenden Arztberichten von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit
auszugehen und die objektive Seite der Vermittlungsfähigkeit deshalb gegeben
sei; weiter führt der Versicherte aus, dass er subjektiv immer vermittlungsfähig
gewesen sei, jedoch die Organe der Arbeitslosenversicherung offensichtlich
damit überfordert gewesen seien, dass nur eine Vermittelbarkeit für Teilzeitstellen
bestanden habe.
2.2 In Würdigung der Ergebnisse der dreimonatigen beruflichen Abklärung in
der BEFAS erachtete die Berufsberaterin der IV-Stelle den Versicherten ausdrücklich
weder vermittel- noch umschulbar. Zu diesem Schluss kam sie deshalb, weil
der Beschwerdeführer während der Abklärung von seinen Vorgesetzten nicht
führbar gewesen war, sich nicht mit den Einschätzungen der BEFAS einverstanden
erklären konnte und weder Einsicht noch Realitätsbezug aufwies. Diese Einschätzung
deckt sich mit Hinweisen im Verlaufsprotokoll der BEFAS, wonach es immer
dann keine Probleme gab, wenn und soweit den Vorstellungen des Beschwerdeführers
entsprochen worden ist. Im Weiteren fällt auf, dass der Versicherte nur zwei
Bereiche (Sozialpädagogik oder EDV) für seine berufliche Entwicklung in Betracht
zog, obwohl ihm die dafür notwendigen beruflichen und persönlichen Voraussetzungen
fehlten; eine - vor seinem schulischen und beruflichen Hintergrund sowie
der Lernfähigkeit von der Berufsberaterin als ideal angesehene - körperlich
leichte handwerkliche Arbeit lehnte er dagegen ab, da er sich für solche
Tätigkeiten als nicht arbeitsfähig erachtete. Nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann der Versicherte daraus, dass er im Jahr 2001 an zwei Arbeitsplätzen
tätig gewesen ist, nämlich vom 1. Juli bis zum 28. September 2001 als Hauswart
in einem Wohn- und Pflegehaus und vom 3. Oktober bis 9. November 2001 als
Allrounder im technischen Dienst eines Unternehmens im Liegenschaftsunterhalt.
Die erste Stelle verlor er wegen "tiefgreifender Restrukturierungen", die
zweite gemäss Bericht des Arbeitgebers vom 12. Dezember 2001 deshalb, weil
der Gesundheitszustand "diese Arbeiten nicht zugelassen" hatte; entgegen
der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegt in dieser Hinsicht
offensichtlich kein Missverständnis betreffend Invaliditätsgrad vor. Die
beiden Stellen bestätigen letztlich die Auffassung der Berufsberaterin der
IV-Stelle, dass sich der Beschwerdeführer nur für ihn ungeeignete Tätigkeiten
(Sozialbereich, EDV) interessiert und sich für körperlich leichtere handwerkliche
Tätigkeiten als arbeitsunfähig erachtet: Die Stelle als Hauswart in einem
Pflegeheim zeigt, dass der Versicherte die Absicht, in einem sozialen Bereich
tätig zu sein, umzusetzen versuchte, während die zweite Anstellung als Allrounder
im Liegenschaftsunterhalt - d.h. ohne den geringsten Bezug zu einer Tätigkeit
im Sozial- oder EDV-Bereich - an gesundheitlichen Problemen scheiterte. Weiter
stimmt damit überein, dass der Versicherte seit Frühjahr 2003 eine Lehre
im Gebiet der EDV absolviert. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich
der Beschwerdeführer während der hier massgebenden Zeit bis Verfügungserlass
(BGE 121 V 366 Erw. 1b) kaum oder gar nicht um geeignete Stellen bemüht hat
(vgl. ARV 1996/97 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b). Damit ist davon auszugehen, dass
der Versicherte nicht bereit gewesen ist, ihm zumutbare Arbeiten anzunehmen
(Art. 15 Abs. 1 AVIG), so dass es an der - auch bei Behinderten im Sinne
des Art. 15 Abs. 3 AVIV notwendigen (ARV 2000 Nr. 4 S. 21 Erw. 3b) - subjektiven
Vermittlungsbereitschaft und damit an der Vermittlungsfähigkeit fehlt. Die
Frage der objektiven Vermittelbarkeit kann offen bleiben.
2.3 Wegen der fehlenden Vermittlungsbereitschaft kann zudem offen bleiben,
ob - wie dies die Verwaltung unter Hinweis auf Ziff. B178 des Kreisschreibens
des seco über die Arbeitslosenentschädigung geltend macht - der Bezug einer
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% die Vermittlungsfähigkeit
immer ausschliesst oder ob trotz einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit dennoch
eine Vermittlungsfähigkeit im Sinn der Arbeitslosenversicherung vorliegen
kann (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 82 oben und ARV 1995 Nr. 12 S. 66).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
des Kantons Aargau zugestellt.
Luzern, 24. Mai 2004