C 200/01
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Ackermann
Urteil vom 17. Juli 2002
in Sachen
N._, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,
Bahnhofstrasse 22, 8022 Zürich, gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- N._, geboren 1951, meldete sich am 10. Juni 1994 bei der Arbeitslosenversicherung
zum Leistungsbezug an. Nachdem die Invalidenversicherung im Dezember 1994
eine halbe und ab Januar 1995 eine ganze Rente ausgerichtet hatte, forderte
die Arbeitslosenkasse GBI mit Verfügung vom 9. August 1996 zu viel bezahlte
Taggelder im Umfang von Fr. 42'952.25 zurück; zusätzlich wurden Fr. 23'038.-mit
Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet. Das Erlassgesuch der N._
vom 14. August 1998 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 15. März 1999 mangels Vorliegens einer grossen Härte
ab.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Mai 2001 ab.
C.- N._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei
ihr die Rückzahlung im Betrag von Fr. 22'536.85 teilweise zu erlassen, eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Das AWA schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach ständiger Rechtsprechung betreffen Streitigkeiten über den Erlass
einer Rückerstattungsschuld nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
(BGE 122 V 222 Erw. 2 mit Hinweis). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat deshalb nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt
hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob
der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
2 OG).
2.Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Erlass einer Rückerstattungsschuld
(Art. 95 Abs. 2 AVIG) sowie den Begriff der grossen Härte (BGE 126 V 52 Erw.
2b; Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1bis AHVV, Art. 3b und 3c ELG) und
des anzurechnenden verzichteten Einkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, BGE
121 V 205 Erw. 4a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. Streitig ist das für den Erlass der Rückerstattungsforderung vorausgesetzte
Vorliegen einer grossen Härte und dabei insbesondere der Aspekt, ob es dem
Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar sei, seine 1999 begonnene selbstständige
Erwerbstätigkeit als Kunstmaler zugunsten eines Anstellungsverhältnisses
aufzugeben, so dass bejahendenfalls die Festlegung des Härtefalles unter
der Annahme erfolgt, der Ehemann habe eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen.
a) Das kantonale Gericht hat auf die eheliche Beistandsund Unterhaltspflicht
(Art. 159 und 163 ZGB) abgestellt und die eventuell vorübergehende Aufgabe
der (sich im Aufbau befindenden) selbstständigen Tätigkeit als Künstler zugunsten
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführerin
ist demgegenüber der Auffassung, dass ihr Ehemann durch die Arbeit als selbstständiger
Künstler nicht auf Einkommen verzichte; zudem müsse er infolge der Invalidität
der Versicherten den Haushalt führen, was zusammen mit seinem Alter und seiner
Ausbildung sowie seinem bisherigen beruflichen Werdegang die Aufnahme einer
unselbstständigen Arbeit als weder zumutbar noch realistisch erscheinen lasse.
b) Da sich die grosse Härte als Voraussetzung des Erlasses der Rückerstattungsschuld
gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG, der Rechtsprechung (BGE 126 V 52 Erw. 2b) und
angesichts der Regelung der AHV (Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1bis AHVV)
auch in der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen des ELG bestimmt,
muss sich auch die Frage nach Pflicht und Zumutbarkeit der Aufgabe einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbstständigen Arbeit
nach den Regeln des Rechts der Ergänzungsleistungen richten.
aa) Nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG fallen unter die anrechenbaren Einnahmen
auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung
liegt vor, wenn der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate
Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn er einen Rechtsanspruch auf
bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch
macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt, oder wenn er aus von ihm zu verantwortenden
Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit
absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, AHI 2001 S. 133 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Somit ist ein Verzichtseinkommen auch bei der Feststellung der grossen Härte
gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG grundsätzlich zu berücksichtigen.
bb) Gemäss Rechtsprechung ist unter dem Titel des Vermögensverzichtes auch
ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines Ansprechers von Ergänzungsleistungen
zu berücksichtigen (BGE 117 V 291 Erw. 3b, AHI 2001 S. 132), weshalb ein
solches auch für das Vorliegen einer grossen Härte nach Art. 95 Abs. 2 AVIG
beachtlich ist (vgl. BGE 116 V 294 Erw. 3). Die Beschwerdeführerin anerkennt
denn auch, dass das Einkommen ihres Ehemannes als Selbstständigerwerbender
zu berücksichtigen ist.
cc) Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehegatten kann
nicht von den pauschalen Minimalbeträgen im Sinne von Art. 14b ELV ausgegangen
werden, sondern es ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher
Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 292 Erw. 3c). Dementsprechend ist
auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung,
die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls
auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen, welche allenfalls
eine Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zur
Folge haben kann (BGE 117 V 290 Erw. 3a, AHI 2001 S. 133 f. Erw. 1b mit Hinweisen;
vgl. auch Art. 125 ZGB in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung). Diese
von der Rechtsprechung für die Aufnahme (respektive Erhöhung) einer Arbeit
aufgestellten Kriterien sind analog für den Wechsel von einer selbstständigen
in eine unselbstständige Tätigkeit heranzuziehen.
dd) Unter Berücksichtigung der soeben erwähnten Gesichtspunkte ist festzuhalten,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Jahrgang 1952 aufweist, ausser einer
Wirtschaftsmaturität über keine berufliche Ausbildung verfügt und seitdem
praktisch ausschliesslich in Galerien tätig gewesen ist. Im Weiteren war
er in den Jahren 1996/97 während zehn Monaten arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder;
anschliessend arbeitete er gemäss eigenen Angaben von Oktober 1997 bis Juni
1999 bei einem Monatsgehalt von Fr. 3000.-- brutto in einem Kunsthaus und
ist seither als selbstständigerwerbender Künstler tätig. Jedoch ist unklar,
in welchem Umfang sich der Ehemann der Versicherten als Künstler betätigt,
finden sich doch keinerlei Angaben über den finanziellen und zeitlichen Aufwand
und nur ein kurzer Hinweis auf den Ertrag in den Akten. Nicht geklärt ist
im Weiteren, ob der Versicherten trotz ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen
selber gewisse Tätigkeiten im Haushalt möglich wären, so dass ihrem Ehemann
neben der künstlerischen Arbeit und den Aufgaben im Haushalt noch eine Teilzeitstelle
zumutbar wäre (eine entsprechende Dreiteilung lag z.B. im Urteil B. vom 14.
Juni 2002, I 586/01, vor); im Übrigen ist heute immerhin drei Jahre nach
der Aufnahme der Arbeit als Selbstständigerwerbender möglicherweise absehbar,
ob und inwieweit die aufgenommene Tätigkeit erfolgreich sein wird. Insoweit
ist der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt (Art. 105 Abs.
2 OG) und ein endgültiger Entscheid über die Zumutbarkeit der Aufgabe dieser
Tätigkeit und die Anrechnung einer hypothetischen unselbstständigen Erwerbstätigkeit
nicht möglich. Im Weiteren fehlen auch Abklärungen betreffend der realen
Arbeitsmarktsituation und der Chancen des Ehemannes der Versicherten, eine
zumutbare Stelle zu finden, d.h. der Sachverhalt ist auch diesbezüglich ungenügend
abgeklärt worden. Der vorinstanzliche Entscheid wird deshalb aufgehoben und
die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit dieses die entsprechenden
Punkte abklärt und anschliessend unter Abstellung auf aktuelle Einkommenszahlen
(BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen) neu entscheidet. Im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten bei diesen Abklärungen wird sich die Beschwerdeführerin
auch zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
ihres Ehemannes äussern können, so dass über die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aufgeworfene Frage einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht befunden
werden muss. Sollte die Vorinstanz das Vorliegen einer grossen Härte bejahen,
wäre zusätzlich über das weitere bisher noch nicht geprüfte Erfordernis des
guten Glaubens zu befinden.
4.a) Weil nicht Versicherungsleistungen streitig sind (vgl. Erw. 1 hievor),
ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Infolge Rückweisung
der Sache zur weiteren Abklärung gilt das AWA als unterlegene Partei (Art.
135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG), die jedoch gemäss Art. 135
OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 2 OG von der Kostenpflicht befreit ist.
b) Das AWA hat der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 135 OG in Verbindung
mit Art. 159 Abs. 2 OG eine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2001 aufgehoben,
und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Erlass der Rückerstattungsforderung
neu entscheide.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1700.-wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
IV. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.-(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI, Zürich, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2002