C 200/03
Urteil vom 15. Dezember 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber
Lanz
P._, 1966, Beschwerdeführer,
gegen
beco, Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse
22, 3011 Bern, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 9. Juli 2003)
Sachverhalt:
A. Der 1966 geborene P._ trat am 1. Januar 2002 eine zunächst bis 30. April
2002 befristete Stelle als Sachbearbeiter beim Amt X._ an. Dieses Arbeitsverhältnis
wurde in der Folge erneuert mit Wirkung ab 1. Mai 2002 und Befristung bis
31. Dezember 2002. Mit Schreiben vom 24. September 2002 bestätigte das Amt
X._ dem Arbeitnehmer die Ende 2002 bevorstehende Beendigung der Anstellung.
Am 29. November 2002 meldete sich P._ zur Arbeitsvermittlung an, und am 5.
Dezember 2002 beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2003.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2003 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
Bern und Mittelland (RAV) den Versicherten wegen quantitativ ungenügenden
Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 für die
Dauer von 10 Tagen ab 1. Januar 2003 in der Anspruchsberechtigung ein. Dies
wurde vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (neu: beco, Berner
Wirtschaft) mit Einspracheentscheid vom 7. April 2003 bestätigt.
B. Die von P._ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit einzelrichterlichem Entscheid vom 9. Juli 2003 ab.
C. P._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung
des kantonalen Gerichtsentscheides sei festzustellen, dass er für den Monat
Januar 2003 Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung habe. Das beco
verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.
Auf den darin vorgebrachten Einwand gegen den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung
im angefochtenen Entscheid ist daher nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer
dadurch offensichtlich in seinen prozessualen Rechten nicht eingeschränkt
wurde.
1.2 In formeller Hinsicht wird weiter beanstandet, der kantonale Gerichtsentscheid
sei gemäss Rubrum von Verwaltungsrichter S._ als Einzelrichter gefällt, aber
in dessen Vertretung von einer anderen Person unterzeichnet worden. Dies
sei unzulässig und führe ohne weiteres zur Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides. Gemäss Art. 23 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 28. November 2000 hat der Einzelrichter die durch ihn
gefällten Entscheide und die zu erstattende Vernehmlassung in einem bundesrechtlichen
Rechtsmittelverfahren zu unterzeichnen. Absatz 6 dieser Reglementsbestimmung
sieht indessen ausdrücklich auch eine Stellvertretung unter den Richtern
vor. Aber selbst wenn im vorliegenden Fall eine nach dieser Regelung nicht
vertretungsbefugte Person den Entscheid vom 9. Juli 2003 unterschrieben hätte,
wäre ein solcher Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten. Denn Verwaltungsrichter
S._ hat das an das Eidgenössische Versicherungsgericht gerichtete Schreiben
vom 27. August 2003, wonach die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
verzichtet, unterzeichnet und damit den Entscheid vom 9. Juli 2003 als seinen
eigenen bestätigt. Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbegründet,
zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern ihm aus der allenfalls
mangelhaften Unterzeichnung des angefochtenen Entscheides ein Rechtsnachteil
erwachsen sein soll.
1.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, Verwaltung und Vorinstanz
hätten die verfügte Sanktion zu wenig begründet und damit seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt. Hiezu hat es mit der Feststellung sein Bewenden,
dass die Begründung in Einspracheentscheid und kantonalem Entscheid zwar
teils knapp, aber genügend ist. Dies gilt sowohl für die Darstellung des
Sachverhaltes als auch für dessen Würdigung sowie die hiefür massgebenden
Rechtsgrundlagen und gleichermassen für die Auseinandersetzung mit den Einwendungen
des Versicherten.
2. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG).
3. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen
beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere
ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines
bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen,
wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
3.1 Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs. 1 lit.
c AVIG schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während
der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr.
10 S. 119 Erw. 1 mit Hinweisen). Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Geltend gemacht wird vielmehr, die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen
setze voraus, dass die Verwaltung die versicherte Person auf die Pflicht,
sich um eine neue Anstellung zu bewerben, und die bei Unterlassung drohende
Sanktion aufmerksam gemacht habe. Ohne diesen Hinweis könne die versicherte
Person den besagten Einstellungstatbestand nicht erfüllen.
3.2 Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, von
der abzuweichen kein Anlass besteht, muss sich die versicherte Person gemäss
ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt
unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 1982 Nr. 4 S.
40 Erw. 2b, 1981 Nr. 29 S. 127 Erw. 2a; zuletzt: unveröffentlichte Urteile
C. vom 23. Januar 2003, C 280/01, und S. vom 22. Oktober 1998, C 267/98).
Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche
- als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz
(Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere
nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme
der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht
darauf aufmerksam gemacht worden sei (unveröffentlichte Urteile C. vom 23.
Januar 2003, C 280/01, und S. vom 22. Oktober 1998, C 267/98; vgl. auch ARV
1980 Nr. 44 S. 109). Diese Rechtsauffassung verstösst entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Sodann ist auch BGE
124 V 233 Erw. 5b nicht so zu verstehen, dass nur ein ab der Anmeldung gezeigtes
Verhalten die Schadenminderungspflicht verletzen und zu einer Einstellung
führen kann. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen
ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Das gilt namentlich auch für den
Hinweis auf die gesetzliche Regelung, wonach die versicherte Person die Kontrollvorschriften
erst ab der Anmeldung zu erfüllen hat (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Zweck der Kontrollvorschriften
ist es, die versicherte Person dazu zu bringen, sich den offiziellen Vermittlungseinrichtungen
zur Verfügung zu stellen, und die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der
Arbeitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit überprüfen zu können (Thomas
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 259). Dies schliesst eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen vor der Anmeldung unterlassenen Arbeitsbemühungen
nicht aus. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV hat die versicherte Person denn
auch bei der Anmeldung den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen.
Dies verdeutlicht, dass die Pflicht zur Stellensuche bereits vor der Anmeldung
und den damit gegebenenfalls verbundenen behördlichen Hinweisen besteht.
Wollte man der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung folgen, stünde
es im Belieben der versicherten Person, nach Erhalt der Kündigung mit der
Anmeldung - diese ist spätestens am ersten Tag, für den Arbeitslosenentschädigung
beansprucht wird, vorzunehmen (Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs.
2 lit. a AVIG) - zuzuwarten und damit vorläufig auf Arbeitsbemühungen verzichten
zu können, ohne deswegen eine Einstellung gewärtigen zu müssen. Dies widerspricht
der Zielrichtung des Gesetzes.
4. Das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers war bis 31. Dezember 2002
befristet, welcher Beendigungszeitpunkt ihm überdies durch Mitteilung des
Arbeitgebers vom 24. September 2002 bestätigt wurde. Dies ist ebenso unbestritten
wie die Feststellung im Einspracheentscheid und im kantonalen Gerichtsentscheid,
wonach der Versicherte für die drei folgenden Monaten Oktober bis Dezember
2002 gesamthaft sechs Stellenbewerbungen aufzuweisen hat. Wie das beco im
Einspracheentscheid vom 7. April 2003 zutreffend dargelegt hat, ist eine
allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen
nicht möglich. Ob die Arbeitsbemühungen quantitativ genügen, beurteilt sich
vielmehr nach den konkreten Umständen (Nussbaumer, a.a.O., S. 256 Fn 1330;
vgl. auch ARV 1990 Nr. 5 S. 38). Im vorliegenden Fall führt dies mit Verwaltung
und Vorinstanz zu der Feststellung, dass lediglich sechs Bewerbungen in einem
Zeitraum von drei Monaten selbst dann nicht zu genügen vermögen und dies
der versicherten Person zum Verschulden gereicht, wenn sie in diesem Zeitraum
noch in der bisherigen vollzeitlichen Anstellung tätig war und deshalb die
Stellensuche allenfalls erschwert war. Der Beschwerdeführer ist nach der
Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses arbeitslos geworden und hat
Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, wofür die unterlassenen
Arbeitsbemühungen als mit kausal zu betrachten sind. Es hat daher eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer hiegegen
vorbringt, die Verwaltung habe ihn ungenügend und falsch über seine Pflichten
informiert, weshalb keine Sanktion erfolgen dürfe, kann ihm ebenfalls nicht
gefolgt werden. Eine allenfalls unvollständige Information vermöchte ihn
im Lichte der vorstehenden Darlegungen (Erw. 3.2) nicht zu entlasten. Was
die angeblich falsche Auskunft betrifft, hat der Versicherte im kantonalen
Verfahren ein Telefonat mit der Verwaltung erwähnt. Dieses betraf aber nach
seiner eigenen Darstellung den Zeitpunkt der Anmeldung und nicht die hier
interessierende Frage der Arbeitsbemühungen, weshalb sich daraus von vornherein
auch nach Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ergibt. Dies gilt unbesehen
von der Richtigkeit der Auskunft und ohne dass die weiteren Voraussetzungen
für den Vertrauensschutz infolge falscher behördlicher Auskunft (vgl. BGE
127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a, 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV
2000 Nr. KV 126 S. 223) geprüft werden müssten.
5. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage
bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs.
2 AVIV). Der Beschwerdeführer hat sich während immerhin drei Monaten nicht
genügend um Arbeit bemüht. Verwaltung und Vorinstanz haben deswegen mit einer
der Praxis entsprechenden pauschalen, aber ausreichenden Begründung auf ein
leichtes Verschulden im mittleren Rahmen geschlossen und die Dauer der Einstellung
auf 10 Tage festgesetzt. Ein triftiger Grund, welcher eine abweichende Ermessensausübung
als näher liegend erscheinen liesse (BGE 126 V 362 Erw. 5d mit Hinweis),
wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dies
führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 15. Dezember
2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: