C 203/99
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl
Urteil vom 25. Januar 2000
in Sachen
Z._, 1967, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Der 1967 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Z._, welcher
in seiner Heimat ein Medizinstudium abgeschlossen hatte, arbeitete seit dem
1. April 1996 als Krankenpfleger im Altersund Pflegeheim X._. Hiebei erzielte
er einen monatlichen Verdienst von Fr. 4138.60. Am 31. Oktober 1997 kündigte
er das Arbeitsverhältnis auf Grund seiner weiteren beruflichen Ausbildung
per Ende Jahr. Hierauf war er als Volontär-Arzt in der Anästhesiologischen
Klinik des Spitals Y._ vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 zu einem Monatslohn
von Fr. 1027.-- sowie vom 1. Januar bis 30. April 1999 zu einem Gehalt von
Fr. 2500.-- tätig. Am 29. Dezember 1997 stellte er Antrag auf Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 1998. Mit Verfügung vom 13. März
1998 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ([KIGA];
ab 1. Juli 1999: Amt für Arbeit, nachfolgend: AfA), St. Gallen, den Anspruch
auf Arbeitslosentaggelder ab, da Z._ seine vorherige Arbeitsstelle als Krankenpfleger
freiwillig zugunsten einer neuen wenn auch schlechter entlöhnten vollzeitigen
Tätigkeit als Volontär-Arzt aufgegeben habe und er weder als ganz noch als
teilweise arbeitslos betrachtet werden könne.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z._ geltend machte, es
handle sich bei seiner Beschäftigung als Volontär-Arzt um ein als Zwischenverdiensttätigkeit
zu bewertendes Praktikum, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
ab (Entscheid vom 17. März 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Z._ sein vorinstanzlich gestelltes
Rechtsbegehren. Während das AfA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, hat sich das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999:
Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen
über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderlichen Voraussetzungen
(Art. 8 Abs. 1 AVIG), namentlich der Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit.
a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs.
1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden.
b) Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder
selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode
erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen
dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem
berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten
Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Für die Annahme eines Zwischenverdienstes
in diesem Sinne bleibt nach der Rechtsprechung zum Vornherein kein Raum,
wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit,
sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb von beruflichen
Kenntnissen und Fertigkeiten aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 7 S. 36; nicht
veröffentlichte Urteile S. vom 26. Mai 1998, C 320/96, B. vom 15. Mai 1997,
C 260/96, M. vom 25. März 1997, C 77/96, S. vom 5. September 1996, C 158/96,
und F. vom 1. Juni 1994, C 83/93; vgl. auch BGE 120 V 246 und 509 Erw. 6c;
Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 128 f. Rz 340; Gerhard Gerhards, Arbeitslosenversicherung:
"Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche
Betriebe und Verwaltungen Drei Streitfragen, in: SZS 1994 S. 350 lit. h).
c) Unbestrittenermassen galt der Einsatz des Beschwerdeführers als Volontär-Arzt
an der Anästhesiologischen Klinik des Spitals Y._ als Praktikum. Dies wird
insbesondere durch den Arbeitsvertrag vom 27. November 1997, wonach der Versicherte
während seiner Anstellungsdauer an der Klinik die verschiedenen Abteilungen
kennenlernen sollte, sowie die mit monatlich Fr. 1027.-- brutto niedrige,
ausdrücklich als "Lohn Praktikanten" bezeichnete Entlöhnung belegt. Dass
Vorinstanz und Verwaltung die Annahme eines Entschädigungsansprüche im Sinne
eines Differenzausgleichs auslösenden Zwischenverdienstes verneinten, ist
unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
d) Kraft ausdrücklicher Erwähnung in Art. 24 Abs. 4 Satz 2 AVIG gilt die
arbeitsmarktliche Massnahme der vorübergehenden Beschäftigung unter anderem
in Form von Berufspraktika (Art. 72 Abs. 2 AVIG) im Sinne von Art. 72 AVIG
als Zwischenverdienst. Da darunter indes nur Ausbildungsgänge zu subsumieren
sind, welche finanzielle Unterstützung der Arbeitslosenversicherung erhalten
(Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 13 Abs. 2quater AVIG; vgl. auch Thomas
Nussbaumer, a.a.O., S. 241 Rz 662) und nicht davon auszugehen ist, dass die
Beschäftigung als Volontär-Arzt am Spital Y._ diese Voraussetzung erfüllt,
ist ein Anspruch auch unter diesem Titel abzulehnen.
2. Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Praktikumstätigkeit um eine arbeitsmarktliche
Massnahme im Sinne der Art. 59 ff. AVIG handelt. Hiebei fördert die Arbeitslosenversicherung
durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung
von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich
oder stark erschwert ist. Dies ist im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach
die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung
(so auch die Vervollständigung der Arztausbildung durch die Absolvierung
unbezahlter medizinischer Praktika) nicht Sache der Arbeitslosenversicherung
ist (vgl. BGE 120 V 246, 111 V 274 Erw. 2b; ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b,
1985 Nr. 23 S. 175 Erw. 4a), zu verneinen.
3. Da dem Beschwerdeführer bereits aus obgenannten Gründen keine Kompensationszahlungen
der Arbeitslosenversicherung zustehen, bedarf es an dieser Stelle keiner
Ausführungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit
und der Vermittlungsfähigkeit, welche im angefochtenen Entscheid sowie in
der Verwaltungsverfügung vom 13. März 1998 ebenfalls beide als nicht gegeben
erachtet wurden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. Januar 2000