C 203/99

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Urteil vom 25. Januar 2000

in Sachen

Z._, 1967, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen


A.- Der 1967 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Z._, welcher in seiner Heimat ein Medizinstudium abgeschlossen hatte, arbeitete seit dem 1. April 1996 als Krankenpfleger im Altersund Pflegeheim X._. Hiebei erzielte er einen monatlichen Verdienst von Fr. 4138.60. Am 31. Oktober 1997 kündigte er das Arbeitsverhältnis auf Grund seiner weiteren beruflichen Ausbildung per Ende Jahr. Hierauf war er als Volontär-Arzt in der Anästhesiologischen Klinik des Spitals Y._ vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 zu einem Monatslohn von Fr. 1027.-- sowie vom 1. Januar bis 30. April 1999 zu einem Gehalt von Fr. 2500.-- tätig. Am 29. Dezember 1997 stellte er Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 1998. Mit Verfügung vom 13. März 1998 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ([KIGA]; ab 1. Juli 1999: Amt für Arbeit, nachfolgend: AfA), St. Gallen, den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab, da Z._ seine vorherige Arbeitsstelle als Krankenpfleger freiwillig zugunsten einer neuen wenn auch schlechter entlöhnten vollzeitigen Tätigkeit als Volontär-Arzt aufgegeben habe und er weder als ganz noch als teilweise arbeitslos betrachtet werden könne.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z._ geltend machte, es handle sich bei seiner Beschäftigung als Volontär-Arzt um ein als Zwischenverdiensttätigkeit zu bewertendes Praktikum, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 17. März 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Z._ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. Während das AfA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) nicht vernehmen lassen.


Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderlichen Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG), namentlich der Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Für die Annahme eines Zwischenverdienstes in diesem Sinne bleibt nach der Rechtsprechung zum Vornherein kein Raum, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 7 S. 36; nicht veröffentlichte Urteile S. vom 26. Mai 1998, C 320/96, B. vom 15. Mai 1997, C 260/96, M. vom 25. März 1997, C 77/96, S. vom 5. September 1996, C 158/96, und F. vom 1. Juni 1994, C 83/93; vgl. auch BGE 120 V 246 und 509 Erw. 6c; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 128 f. Rz 340; Gerhard Gerhards, Arbeitslosenversicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltungen Drei Streitfragen, in: SZS 1994 S. 350 lit. h).

c) Unbestrittenermassen galt der Einsatz des Beschwerdeführers als Volontär-Arzt an der Anästhesiologischen Klinik des Spitals Y._ als Praktikum. Dies wird insbesondere durch den Arbeitsvertrag vom 27. November 1997, wonach der Versicherte während seiner Anstellungsdauer an der Klinik die verschiedenen Abteilungen kennenlernen sollte, sowie die mit monatlich Fr. 1027.-- brutto niedrige, ausdrücklich als "Lohn Praktikanten" bezeichnete Entlöhnung belegt. Dass Vorinstanz und Verwaltung die Annahme eines Entschädigungsansprüche im Sinne eines Differenzausgleichs auslösenden Zwischenverdienstes verneinten, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

d) Kraft ausdrücklicher Erwähnung in Art. 24 Abs. 4 Satz 2 AVIG gilt die arbeitsmarktliche Massnahme der vorübergehenden Beschäftigung unter anderem in Form von Berufspraktika (Art. 72 Abs. 2 AVIG) im Sinne von Art. 72 AVIG als Zwischenverdienst. Da darunter indes nur Ausbildungsgänge zu subsumieren sind, welche finanzielle Unterstützung der Arbeitslosenversicherung erhalten (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 13 Abs. 2quater AVIG; vgl. auch Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 241 Rz 662) und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschäftigung als Volontär-Arzt am Spital Y._ diese Voraussetzung erfüllt, ist ein Anspruch auch unter diesem Titel abzulehnen.

2. Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Praktikumstätigkeit um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne der Art. 59 ff. AVIG handelt. Hiebei fördert die Arbeitslosenversicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Dies ist im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung (so auch die Vervollständigung der Arztausbildung durch die Absolvierung unbezahlter medizinischer Praktika) nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist (vgl. BGE 120 V 246, 111 V 274 Erw. 2b; ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b, 1985 Nr. 23 S. 175 Erw. 4a), zu verneinen.

3. Da dem Beschwerdeführer bereits aus obgenannten Gründen keine Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversicherung zustehen, bedarf es an dieser Stelle keiner Ausführungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit, welche im angefochtenen Entscheid sowie in der Verwaltungsverfügung vom 13. März 1998 ebenfalls beide als nicht gegeben erachtet wurden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 25. Januar 2000