C 205/00
Urteil vom 8. Oktober 2002
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Bucher
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
D._, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch H._,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Bern
(Entscheid vom 24. Mai 2000)
Sachverhalt:
A. Der 1954 geborene D._ war seit Februar 1984 als Polier bei der Firma B._
beschäftigt, welche ihm einen Monatslohn von zuletzt Fr. 6'825.-- (zuzügl.
Anteil 13. Monatslohn) bezahlte. Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
infolge Personalabbaus per 31. Juli 1997 aufgelöst hatte, erhob D._ ab 1.
August 1997 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Ab 12. August 1997 war
er als Maurer-Vorarbeiter zu einem Monatslohn von Fr. 5'500.- (zuzügl. Anteil
13. Monatslohn) und ab November 1997 zu einem solchen von Fr. 5'400.-- (zuzügl.
Anteil 13. Monatslohn) bei der Firma C._ AG angestellt. Unter Annahme eines
Zwischenverdienstes erbrachte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zweigstelle
Langenthal (nachfolgend: Kasse), abgesehen von den im August 1997 ausgerichteten
Taggeldern (weitere für den Monat September 1997 vorgenommene Zahlungen wurden
im Januar 1998 zurückgefordert und von der Differenzzahlung für den Monat
Dezember 1997 in Abzug gebracht), von November 1997 bis zum Ablauf der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug am 31. Juli 1999 Kompensationszahlungen. Nach einer
Kontrolle der Auszahlungen durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco;
Revisionsbericht vom 27. September 1999; Revisionsverfügung vom 16. November
1999) forderte die Kasse mit Verfügung vom 23. November 1999 für die Monate
August 1997 sowie November 1997 bis Juli 1999 Fr. 23'987.80 zurück.
B. Die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern nach Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der Firma
C._ AG mit Entscheid vom 24. Mai 2000 gut und hob die Verfügung vom 23. November
1999 auf.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das seco, der kantonale Gerichtsentscheid
sei unter Bestätigung der Kassenverfügung aufzuheben.
D._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während
die Kasse auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargetan hat, unterliegt eine Rückforderung
rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen nach Art. 95 AVIG den üblichen
Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung
wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung,
unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich
oder formlos verfügt worden sind (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw.
2b/aa, 122 V 368 Erw. 3).
1.2
1.2.1 Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während
der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft
erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision
erfüllt sein müssen (BGE 124 V 247 Erw. 2 mit Hinweisen). Bei faktischen
Verfügungen, wie z.B. Bezügerabrechnungen, ist der Behörde für ein voraussetzungsloses
Zurückkommen kein längerer Zeitraum zuzubilligen. Der Verwaltung allein deshalb
eine längere Frist einzuräumen, um von sich aus voraussetzungslos auf eine
Leistungszusprechung zurückzukommen, weil Letztere nicht in eine formelle
Verfügung gekleidet war, sondern in Form einer bloss faktischen Verfügung
erfolgte, würde nämlich zu einer nach Art. 8 Abs. 1 BV untersagten rechtsungleichen
Behandlung führen. Denn allein das mehr oder weniger zufallsabhängige Kriterium
der Form der Leistungszusprechung stellt keinen sachlichen Grund dar, um
ansonsten gleiche Situationen in dem Sinne unterschiedlich zu behandeln,
dass der Empfänger oder die Empfängerin einer faktischen Verfügung monatelang
mit deren voraussetzungsloser Rücknahme durch die Verwaltung rechnen müsste,
wohingegen der Adressat oder die Adressatin einer formellen Verfügung die
Gewähr hat, dass die Behörde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur unter
erschwerten Voraussetzungen - nämlich jenen der Wiedererwägung oder der prozessualen
Revision - auf den Verwaltungsakt zurückkommen kann (siehe zum Begriff der
Rechtsgleichheit BGE 127 I 192 Erw. 5 Ingress, 209 Erw. 3f/aa, 125 I 4 Erw.
2b/aa, 168 Erw. 2a, 178 Erw. 6b). Wollte man anders entscheiden, müsste überdies
allen Versicherten, denen eine Leistung formlos zugesprochen wird, empfohlen
werden, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, obwohl sie
mit der von der Verwaltung getroffenen Lösung einverstanden sind, nur um
nach Empfang der formellen Verfügung die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen
zu lassen und sich so gegen ein voraussetzungsloses Zurückkommen der Behörde
auf das Verwaltungshandeln zu schützen (vgl. zum Ganzen auch AJP 1997 S.
741).
1.2.2 Zu keiner anderen Beurteilung vermag die Tatsache zu führen, dass die
rechtsuchende Person selbst eine faktische Verfügung nicht innert der für
formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist zu beanstanden braucht,
sondern innert einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist
eine beschwerdefähige Verfügung verlangen kann (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 122
V 369 Erw. 3). Hinsichtlich der Beanstandung des Verwaltungshandelns durch
die betroffene Person ist im Gegensatz zur Rechtslage bezüglich der Voraussetzungen,
unter denen die Behörde von sich aus auf eine Leistungszusprechung zurückkommen
kann, eine unterschiedliche Behandlung formeller Verfügungen auf der einen
und faktischer Verfügungen auf der anderen Seite im Lichte von Art. 8 Abs.
1 BV gerade geboten. Der Grund für die Differenzierung liegt darin, dass
faktische Verfügungen anders als formelle Verfügungen (vgl. für das Arbeitslosenversicherungsrecht
Art. 103 Abs. 2 AVIG) nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind,
woraus den Betroffenen hinsichtlich der Beanstandung des Verwaltungshandelns
kein Nachteil entstehen darf. Letzteres wäre indessen der Fall, wenn man
Empfängern faktischer Verfügungen trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung
die für die Anfechtung formeller Verfügungen vorgesehene Rechtsmittelfrist
entgegenhalten wollte (vgl. auch AJP 1997 S. 741). Der Grundsatz der Gleichbehandlung
gebietet nicht nur, in den relevanten Punkten Gleiches gleich, sondern auch
in den relevanten Punkten Ungleiches ungleich zu behandeln (BGE 127 I 192
Erw. 5 Ingress, 209 Erw. 3f/aa, 125 I 4 Erw. 2b/aa, 168 Erw. 2a, 178 Erw.
6b).
1.2.3 Somit ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung
oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung formlos zugesprochener
Versicherungsleistungen nur während eines Zeitraums möglich, welcher der
Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren
Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer
Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, auch wenn die faktische
Verfügung, z.B. die Taggeldabrechnung, von der versicherten Person noch beanstandet
werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit
der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden
Rechtskraft vergleichbar wäre. Soweit sich der bisherigen Rechtsprechung,
insbesondere BGE 122 V 369 Erw. 3 und 126 V 23 Erw. 4b, etwas anderes entnehmen
lässt, kann daran nicht festgehalten werden.
2. Streitig ist die Rechtmässigkeit der am 23. November 1999 erfolgten Rückforderung
von bis Juli 1999 ausgerichteten Taggeldern. Ausgehend von der Annahme, dass
die unangefochten gebliebenen Taggeldabrechnungen für die einzelnen Kontrollperioden
jeweils am Ende des der Kontrollperiode folgenden Monats erstellt (vgl. die
in den Akten liegenden Abrechnungen für die Monate August 1997, Dezember
1997 und Januar 1998) und sofort versandt wurden, ist festzustellen, dass
die am 23. November 1999 verfügte Rückforderung bezüglich aller Abrechnungen
nach Ablauf der Frist erfolgte, die der Beschwerdefrist von jeweils 30 Tagen
(Art. 103 Abs. 3 AVIG) entspricht. So verhielte es sich selbst dann, wenn
die letzte Abrechnung erst ca. Mitte Oktober 1999 zugestellt worden wäre.
Demnach setzt eine Rückforderung nach dem Gesagten entgegen den auf die bisherige
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gestützten Erwägungen
der Vorinstanz nicht nur hinsichtlich der Zeitspanne bis September 1998,
sondern in Bezug auf alle von der Verfügung vom 23. November 1999 betroffenen
Taggelder einen Rückkommenstitel im Sinne einer Wiedererwägung oder einer
prozessualen Revision voraus, wie wenn es sich bei den Taggeldabrechnungen
um formell rechtskräftige Verfügungen handelte. Das kantonale Gericht hat
die Begriffe der Wiedererwägung und der prozessualen Revision richtig dargelegt;
darauf wird verwiesen (vgl. auch BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Rückforderung für den Monat August 1997 wird vom seco damit begründet,
dass der Beschwerdegegner im Monat August keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen
gehabt habe, weil mit der Aufnahme einer finanziell zumutbaren Arbeit, die
während wenigstens einer ganzen Kontrollperiode ausgeübt werde, der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung erlösche. Er habe lediglich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für die vom 1. bis zum 11. August 1997 ausgewiesenen sieben Werktage, was
nach Abzug der allgemeinen Wartezeit von fünf Tagen zwei Taggelder ergebe.
Die Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat August 1997 ging am
26. September 1997 bei der Kasse ein. Daraus war ersichtlich, dass der Versicherte
am 12. August 1997 eine unbefristete Stelle bei der Firma C._ AG angetreten
hatte, die ihm einen Monatslohn von Fr. 5'500.-- (zuzügl. Anteil 13. Monatslohn)
ausrichtete. Diese Tatsache war der Kasse demnach zur Zeit der Erstellung
der vom 29. September 1997 datierenden Taggeldabrechnung für den Monat August
1997 bekannt. Somit fehlt es an neuen Tatsachen oder Beweismitteln, wie sie
für ein Zurückkommen auf die Abrechnung unter dem Titel der prozessualen
Revision erforderlich wären. Die Rücknahme dieser Leistungszusprechung kann
somit nur in Form einer Wiedererwägung erfolgen, sofern die den Monat August
1997 betreffende Abrechnung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist.
3.2 Die Rückforderung für die Monate November 1997 bis Juli 1999 wird von
der Verwaltung damit begründet, die Stelle bei der Firma C._ AG sei ab November
1997 weiterhin zumutbar gewesen. Die Lohnreduktion um Fr. 100.-- mit Wirkung
ab November 1997 sei nämlich mit der Begründung "infolge Geschäftsauto" erfolgt.
Bei der Überlassung eines Fahrzeugs unter Anrechnung eines monatlichen Pauschalbetrages
handle es sich um eine Naturalleistung, sodass keine Lohnreduktion vorliege,
welche einen Anspruch auf Kompensationszahlungen hätte auslösen können.
Der Vermerk "Lohnreduktion um 100.-- infolge Geschäftsauto" befindet sich
auf der Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Dezember 1997,
welche der Kasse am 28. Januar 1998 zuging. Für die Kontrollperioden ab Dezember
1997 - die Abrechnung für diesen Monat datiert vom 29. Januar 1998 - kann
darin von vornherein keine neue Tatsache und kein neues Beweismittel gesehen
werden, sodass eine prozessuale Revision auch diesbezüglich ausser Betracht
fällt und auch für diesen Zeitraum nur eine Wiedererwägung in Frage kommt.
Für die Kontrollperiode November 1997 stellt der erwähnte Vermerk - in der
Annahme, dass die Abrechnung für den Monat November 1997 vor dem 28. Januar
1998 erstellt wurde - zunächst eine neue Tatsache dar. Die Verwaltung hat
indessen deren für eine prozessuale Revision erforderliche Geeignetheit,
zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, oder - für den Fall, dass
eine der Rechtsmittelfrist entsprechende Zeitspanne noch nicht abgelaufen
war - die Notwendigkeit eines voraussetzungslosen Zurückkommens auf die November-Abrechnung
implizite verneint, indem sie für die späteren Kontrollperioden trotz der
neuen Information weiterhin Kompensationszahlungen geleistet und in diesem
Sinne die November-Abrechnung bestätigt hat. Daher stellt sich die nicht
revisions-, sondern wiedererwägungsrechtliche (vgl. BGE 117 V 17 Erw. 2c
Ingress; RKUV 2001 Nr. U 447 S. 563 Erw. 2d) Frage, ob in der damaligen Verneinung
oder dem damaligen Nichtbemerken der allfälligen Notwendigkeit des Zurückkommens
auf die November-Abrechnung eine unrichtige Rechtsanwendung unter Einschluss
einer unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts liegt.
Die Prüfung auch hinsichtlich der Abrechnung für den Monat November 1997
unter dem Aspekt nicht der prozessualen Revision, sondern der Wiedererwägung
vorzunehmen, ist auch deshalb gerechtfertigt, weil - wie die Weitergewährung
von Taggeldern ab Dezember 1997 zeigt - die Novemberabrechnung nicht anders
ausgefallen wäre, wenn das Fahrzeug nicht erst in der Zwischenverdienstbescheinigung
für den Monat Dezember, sondern schon in jener für die Kontrollperiode November
1997 und damit vor Erstellung der November-Abrechnung erwähnt worden wäre.
3.3 Die Frage der Zulässigkeit der Rückforderung beurteilt sich demnach für
den ganzen zur Diskussion stehenden Zeitraum nach den für die Wiedererwägung
geltenden Regeln.
4.
4.1 Der Beschwerdegegner macht hinsichtlich der Kontrollperioden ab November
1997 geltend, die Lohnreduktion um Fr. 100.-- sei entgegen der Auffassung
des seco nicht wegen des ihm zur Verfügung gestellten, zur Mitnahme von Werkzeug
und zum Mitarbeitertransport, nicht aber für private Fahrten bestimmten Fahrzeugs
erfolgt. Der Grund dafür liege vielmehr darin, dass seine Leistung, da er
nur für andere als die gewohnten Arbeiten, nämlich als Maurer und nicht als
Polier, habe eingesetzt werden können, geringer gewesen sei als jene in diesem
Arbeitsbereich routinierterer jüngerer Angestellter, die weniger verdient
hätten. Diese Darstellung wird durch den von der Vorinstanz eingeholten Bericht
der Firma C._ AG vom 22. Februar 2000 weitgehend bestätigt. Danach hatte
man ursprünglich gehofft, den Versicherten mindestens als Vorarbeiter einsetzen
zu können. Wegen der damals äusserst schwierigen Lage im Baugewerbe (und
zusätzlich der saisonal schlechten Winterzeit) habe er aber ab November 1997
hauptsächlich für kleinere Kundenarbeiten als Maurer eingesetzt werden müssen,
weshalb eine Herabsetzung des Lohnes um Fr. 100.-- ab November 1997 vereinbart
worden sei. Das dem Versicherten überlassene Fahrzeug habe nicht für private
Zwecke verwendet werden dürfen. Wenn auch die Arbeitgeberin die Lohnkürzung
in ihrer zuhanden der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme nicht mit einer
verminderten Leistungsfähigkeit begründete, so doch damit, dass der Beschwerdegegner
Arbeiten habe verrichten müssen, die weniger gut entlöhnt werden als die
ursprünglich vorgesehene Tätigkeit als Maurer-Vorarbeiter, mithin nicht mit
der Zurverfügungstellung eines Fahrzeuges, die lediglich gleichzeitig mit
der Lohnherabsetzung erfolgte, ohne aber als deren Grund dargestellt zu werden.
4.2 Unter diesen Umständen lässt die in der Zwischenverdienstbescheinigung
für den Monat Dezember 1997 enthaltene Bemerkung "Lohnreduktion um 100.--
infolge Geschäftsauto" das Nichtzurückkommen auf die Abrechnung für den Monat
November 1997 und die Weiterausrichtung der Kompensationszahlungen ab Dezember
1997 nicht als zweifellos unrichtig erscheinen. Insbesondere erlauben die
Akten entgegen der Auffassung des seco jedenfalls unter wiedererwägungsrechtlichen
Gesichtspunkten keinesfalls den Schluss, der Lohn sei in rechtsmissbräuchlicher
Weise lediglich im Hinblick auf Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversicherung
gekürzt worden. Das kantonale Gericht hat demnach das Vorliegen des Rückkommenstitels
der Wiedererwägung zu Recht verneint. Zur Frage, ob die Ausrichtung von Kompensationszahlungen
bei nicht auf den Blickwinkel der zweifellosen Unrichtigkeit beschränkter
Prüfung tatsächlich materiell richtig war - so die Vorinstanz für die Zeit
ab Oktober 1998 in der auf die bisherige Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts gestützten Annahme, dass für diesen Zeitraum mangels
Rechtsbeständigkeit kein Rückkommenstitel erforderlich sei -, braucht nicht
Stellung genommen zu werden, weil nach dem Gesagten für alle streitigen Kontrollperioden
eine auf die Voraussetzungen der Wiedererwägung und damit auf den Aspekt
der zweifellosen Unrichtigkeit beschränkte Prüfung stattzufinden hat.
5. Hinsichtlich der Kontrollperiode August 1997 ist ein Rückforderungsbetrag
von Fr. 601.20 streitig. Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles
massgebend, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht
erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist (BGE 107 V 182 Erw. 2b; ZAK
1989 S. 518 Erw. 2c).
Der Betrag von Fr. 601.20 ist relativ gering und entspricht 2,7 Taggeldern
(ausbezahlt wurden 4,7 Taggelder; geschuldet waren gemäss seco 2 Taggelder).
Zwischen der Erstellung der Taggeldabrechnung für den Monat August 1997 (29.
September 1997) und der Rückforderungsverfügung (23. November 1999) sind
über zwei Jahre verstrichen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verneinte
in einem nicht veröffentlichten Urteil W. vom 2. Februar 1989, C 57/88 (zitiert
in ZAK 1989 S. 518 Erw. 2c, ARV 2000 Nr. 40 S. 211 Erw. 3b und BGE 126 V
54 Erw. 3d am Ende), im Falle einer über eineinhalb Jahre nach der Auszahlung
der Leistung verfügten Rückforderung von fünf Taggeldern (welche sich auf
insgesamt Fr. 568.10 beliefen, wobei der Betrag nicht ausschlaggebend war)
die Erheblichkeit, bejahte diese in einem in ARV 2000 Nr. 40 S. 208 publizierten
Urteil B. vom 30. September 1999 in Bezug auf einen weniger als ein Jahr
nach der Leistungszusprechung zurückgeforderten Betrag von Fr. 706.25 und
verneinte sie in einem Urteil K. vom 6. Juni 2002, C 44/02, bei einer nur
wenige Monate nach der Leistungszusprechung erfolgenden Rückforderung in
Höhe von Fr. 494.--.
In Anbetracht der konkreten Umstände und der angeführten Rechtsprechung ist
die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, die Wiedererwägungsvoraussetzung
der erheblichen Bedeutung der Berichtigung sei nicht erfüllt, zu bestätigen.
Es kann demnach offen gelassen werden, ob die Abrechnung für den Monat August
1997 zweifellos unrichtig ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons
Bern und dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung
Arbeitsmarkt, Bern, zugestellt.
Luzern, 8. Oktober 2002