C 205/03
Urteil vom 24. Mai 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Ackermann
M._, 1972, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 12. August 2003)
Sachverhalt:
A. M._, geboren 1972 und im Wertschriftenhandel bei einer Bank tätig, meldete
sich am 11. März 2002 wegen Multipler Sklerose bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau nahm Abklärungen
in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor (unter anderem Beizug mehrerer
Berichte der Neurologischen Klinik des Spitals A._) und sprach M._ mit Verfügung
vom 17. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100% mit Wirkung ab
dem 1. April 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Am 8. Juli 2002 meldete sich M._ bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug
an. Unter Hinweis auf die ganze Rente der Invalidenversicherung überwies
die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau am 1. Oktober 2002 das
Dossier an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA), damit
es über die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung befinde;
Taggelder wurden nicht ausbezahlt. Nachdem das AWA die Akten der Invalidenversicherung
beigezogen hatte, verneinte es den Taggeldanspruch, da M._ wegen des Invaliditätsgrades
von 100% nicht vermittelbar sei (Verfügung vom 27. November 2002).
Die Arbeitslosenkasse ihrerseits stellte M._ mit zwei Verfügungen vom 30.
Januar 2003 ab dem 1. September resp. dem 1. Oktober 2002 für jeweils fünf
Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er sich nicht genügend um Arbeit
bemüht habe, was durch Einspracheentscheid vom 10. März 2003 bestätigt worden
ist.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau vereinigte die gegen die Verfügung
von November 2002 und den Einspracheentscheid von März 2003 erhobenen Beschwerden;
mit Entscheid vom 12. August 2003 wies es die Beschwerde gegen die Verfügung
von November 2002 (Vermittlungsfähigkeit) ab und schrieb in der Folge die
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von März 2003 (Einstellung in der
Anspruchsberechtigung) als gegenstandslos ab.
C. M._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung resp. des Einspracheentscheides
seien ihm Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen.
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D. Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht M._ je eine Eingabe
vom 22. Oktober und 14. November 2003 ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat zu Recht festgehalten, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), was hier auf das Jahr 2002 zutrifft. Daran ändert nichts, dass der -
an die Stelle der Verfügung tretende (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen)
- Einspracheentscheid der Verwaltung in Sachen Einstellung erst im März 2003
ergangen ist. Weiter hat die Vorinstanz die für die Vermittlungsfähigkeit
im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und bezüglich
Behinderter (vgl. dazu BGE 126 V 127 Erw. 3a sowie ARV 1999 Nr. 19 S. 106
Erw. 2) im Besonderen massgebenden Bestimmungen und Grundsätze (Art. 15 Abs.
2 AVIG Verbindung mit Art. 15 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig ist zunächst die Frage der Vermittelbarkeit. Das kantonale Gericht
hat diese verneint, da die Kumulation der diversen Behinderungen des an Multipler
Sklerose leidenden Versicherten "wohl faktisch zu einer Erwerbsunfähigkeit"
führe. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass er gemäss
den in den Akten liegenden Arztberichten teilweise arbeitsfähig und somit
nach Art. 15 Abs. 2 AVIG auch vermittelbar sei; der Grund seiner Arbeitslosigkeit
liege denn auch allein in der schwierigen Lage am unausgeglichenen Arbeitsmarkt
und der Tatsache, dass er nur eine Teilzeitstelle suche.
2.1 Im Bericht vom 22. April 2002 erachtet die Neurologische Klinik des Spitals
A._ den Versicherten in einer "anspruchsloseren Beschäftigung" als etwa 30%
arbeitsfähig, während in der angestammten anspruchsvollen Tätigkeit im Wertschriftenhandel
keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Damit liegt in leichten und anspruchslosen
Büroarbeiten zwar eine Restarbeitsfähigkeit vor, jedoch weist die Konsiliarin
für Neuropsychologie des Spitals A._ in ihrem Bericht vom 26. Juli 2001 darauf
hin, dass der Versicherte in solchen Tätigkeiten intellektuell unterfordert
wäre, "was sich psychisch mit hoher Wahrscheinlichkeit kontraproduktiv auswirken
würde." Die Frage der Arbeitsfähigkeit und damit diejenige der objektiven
Vermittelbarkeit kann jedoch letztlich offen bleiben, denn es fehlt dem Beschwerdeführer
an der subjektiven Vermittlungsbereitschaft, die auch bei Behinderten im
Sinne des Art. 15 Abs. 3 AVIV notwendig ist (ARV 2000 Nr. 4 S. 21 Erw. 3b):
Obwohl für die bisher ausgeübte anspruchsvolle Tätigkeit im Wertschriftenhandel
eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, beschränkten sich die Bewerbungen
des Versicherten von Oktober bis Dezember 2002 auf drei Anfragen für qualifizierte
Arbeitsstellen, welche ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr
zumutbar gewesen sind (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Bemühungen um - gemäss
Angaben der Neurologischen Klinik des Spitals A._ grundsätzlich mögliche
- einfache Bürotätigkeiten sind dagegen weder belegt noch behauptet. Da der
Beschwerdeführer nur ihm offensichtlich nicht zumutbare Arbeitsstellen gesucht
hat, fehlt es - zumindest während des hier massgebenden Zeitraums bis Verfügungserlass
im November 2002 - an der subjektiven Vermittlungsbereitschaft (vgl. ARV
1996/97 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b) und in der Folge an der Vermittlungsfähigkeit
(Art. 15 Abs. 1 AVIG).
2.2 Wegen der fehlenden Vermittlungsbereitschaft kann offen bleiben, ob -
wie dies die Verwaltung unter Hinweis auf Ziff. B178 des Kreisschreibens
des seco über die Arbeitslosenentschädigung geltend macht - der Bezug einer
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% die Vermittlungsfähigkeit
immer ausschliesst oder ob trotz einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit dennoch
eine Vermittlungsfähigkeit im Sinn der Arbeitslosenversicherung vorliegen
kann (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 82 oben sowie ARV 1995 Nr. 12 S. 66) und die
Weisung - entsprechend der Auffassung des Versicherten - gesetzwidrig ist.
2.3 In seiner nachträglichen Eingabe vom 14. November 2003 weist der Versicherte
auf die mit der 4. IV-Revision neu eingeführte Dreiviertelrente der Invalidenversicherung
hin. Diese Gesetzesnovelle ist jedoch erst auf den 1. Januar 2004 in Kraft
getreten und deshalb für den vorliegenden Prozess unbeachtlich; im Weiteren
ist die Anspruchsberechtigung in diesem Verfahren wegen mangelnder subjektiver
Vermittlungsfähigkeit verneint worden (vgl. Erw. 2.1 hievor). Schliesslich
ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
tatsächlich Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen müsste. Entgegen
seiner Annahme ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass er bei einer erneuten
Arbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hätte,
zumal die Frage der objektiven Vermittlungsfähigkeit offen gelassen worden
ist (vgl. Erw. 2.1 hievor).
3. Mangels Vermittlungsfähigkeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), so dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid von März 2003 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 24. Mai 2004