C 208/03
Urteil vom 26. März 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Hochuli
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
S._, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. Juli 2003)
Sachverhalt:
A. Der 1947 geborene, seit Juli 2002 zur Arbeitsvermittlung angemeldete S._
war von Dezember 2002 bis Januar 2003 als selbstständig erwerbender Fotograf
im Land B._ berufstätig. Weil er für diese Zeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen
nachweisen konnte, stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich (nachfolgend: AWA oder Beschwerdeführer) für die Dauer von 9 Tagen
ab 1. März 2003 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein (Verfügung vom 25. April 2003), woran das AWA mit Einspracheentscheid
vom 16. Mai 2003 fest hielt.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des S._ hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Juli 2003 gut und hob die verfügte
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA die Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids.
Während S._ sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden (mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar
2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzung
des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG),
die Pflicht der versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen, und ihre entsprechenden Bemühungen nachweisen
können zu müssen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)
sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG
in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
2. Fest steht, dass sich der Beschwerdegegner Ende Juni 2002 zur Arbeitsvermittlung
in eine Vollzeitbeschäftigung ab 1. Juli 2002 anmeldete und in den Monaten
Dezember 2002 und Januar 2003 persönlich nicht um zumutbare Arbeit bemühte.
Dies, obgleich er nach eigenen Angaben schon im Juli 2002 in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt worden war, weil er sich im Vormonat,
als er noch im zu Ende gehenden Arbeitsverhältnis im S._ berufstätig war,
nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hatte.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wie lange er wegen ungenügenden
Arbeitsbemühungen im Dezember 2002 und Januar 2003 in der Anspruchsberechtigung
einzustellen ist.
3.1 Die Vorinstanz hob die vom AWA verfügte und mit Einspracheentscheid vom
16. Mai 2003 bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit der
Begründung auf, der Versicherte sei von Dezember 2002 bis Januar 2003 im
Land B._ einem Zwischenverdienst nachgegangen, habe daher infolge Auslandabwesenheit
in dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in
der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfüllt und sei
somit in dieser Zeit nicht anspruchsberechtigt gewesen. Aus BGE 126 V 520
folge, dass kein Raum für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestehe,
wenn der Versicherte in der fraglichen Zeit keinen Anspruch auf Taggelder
erworben habe. Das kantonale Gericht übersah, dass im Falle von BGE 126 V
520 die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 f
AVIG) von Anfang an nicht erfüllt war, weshalb weder die Rahmenfrist für
den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) zu laufen begann noch der Versicherungsfall
der "Arbeitslosigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a AVIG überhaupt eintrat
(vgl. BGE 126 V 523 Erw. 4). Obwohl eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
nur möglich ist, wenn sämtliche gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind (BGE 126 V 523 Erw. 4 mit Hinweis), und dementsprechend nur während
der Zeit der Anspruchsberechtigung vorgenommen werden kann, braucht sich
das sanktionswürdige Verhalten nicht während laufender Anspruchsberechtigung
zugetragen zu haben. So muss sich zum Beispiel die versicherte Person gemäss
ihrer Schadenminderungspflicht nach konstanter Praxis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen
Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 1982 Nr. 4 S. 40 Erw. 2b, 1981
Nr. 29 S. 127 Erw. 2a; zuletzt: unveröffentlichte Urteile P. vom 15. Dezember
2003, C 200/03, C. vom 23. Januar 2003, C 280/01, und S. vom 22. Oktober
1998, C 267/98; vgl. auch ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 2b mit Hinweis).
Die von der Vorinstanz angerufene Rechtsprechung ist deshalb für den vorliegend
zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig, weil der Versicherte ab Juli
2002 grundsätzlich anspruchsberechtigt war.
3.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertritt das AWA die Auffassung, für
den Beschwerdegegner sei voraussehbar gewesen, dass er nach seinem Arbeitseinsatz
im Land B._ von Dezember 2002 bis Januar 2003 wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung
würde in Anspruch nehmen müssen. Deshalb sei er gehalten gewesen, sich für
die Zeit nach seiner Rückkehr genügend um Arbeit zu bemühen. Die Landesabwesenheit
habe ihn von dieser Pflicht nicht entbunden. Bei den zur Verfügung stehenden
Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen
sei es heute ohne weiteres möglich und zumutbar, sich auch vom Ausland aus
für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben. Die zutreffenden Ausführungen des
AWA stehen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Praxis, wonach auch eine
ferienbedingte Landesabwesenheit einen Versicherten nicht von der Pflicht
entbindet, sich persönlich genügend um Arbeit zu bemühen (ARV 1988 Nr. 11
S. 96 Erw. 2) und der Einstellungstatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen
schon dann erfüllt ist, wenn der Versicherte nicht alles Zumutbare unternimmt,
um einen drohenden Schaden abzuwenden (Urteil M. vom 23. Juni 1989, C 20/89).
Demnach stellte das AWA den Versicherten zu Recht in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung ein. Was der Versicherte hiegegen vorbringt,
ändert nichts daran.
4. Das AWA setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für leichtes Verschulden
vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV)
auf 9 Tage fest. Dies ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der
Vorbringen des Beschwerdegegners (vgl. Erw. 2 hievor) im Rahmen der Ermessensprüfung
(Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2003 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. März 2004 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: