C 21/07
Urteil vom 11. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin
Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiber
Krähenbühl.
I._, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert
Baumann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,
gegen
Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St.
Gallen, Beschwerdegegner.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A. I._ war als Teilzeitangestellte in den Firmen T._ AG,
(Reinigungsdienst), Die L._ AG, (Hauswart im Nebenamt), und V._ AG,
(Reinigungsdienst), tätig. Als sie die Stelle in den beiden
erstgenannten Betrieben verloren hatte, meldete sie sich am 19. Februar
2003 bei der Arbeitslosenversicherung und erhielt in der Folge von der
Arbeitslosenkasse UNIA ab Februar 2003 Taggelder ausbezahlt. Im
September 2004 bemerkte die Arbeitslosenkasse, dass I._ weiterhin ihrer
Arbeit in der V._ AG nachging, die dabei erzielten Einkünfte
jedoch weder im Anmeldeformular vom 19. Februar 2003 noch in den
monatlich auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten
Person für den Monat ..." deklariert hatte. Diese hatten
dementsprechend bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes und
auch bei der monatlichen Ermittlung des Taggeldanspruches keine
Berücksichtigung gefunden. Im Rahmen der darauf vorgenommenen
neuen Berechnung bezog die Kasse daher den von der V._ AG
ausgerichteten Lohn in den versicherten Verdienst mit ein und brachte
das dort realisierte Einkommen als Zwischenverdienst in Abzug.
Am 25. Februar 2005 erliess die Kasse eine Verfügung folgenden
Inhalts: " Rückforderung von zuviel ausbezahlten Leistungen der
Versicherung im Betrag von Fr. 3777.30, wovon Fr. 3170.95 direkt
verrechnet wurden." Diese Rückforderungsverfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ein am 28. Februar 2005
gestelltes Erlassgesuch lehnte das Amt für Arbeit des Kantons St.
Gallen mit Verfügung vom 7. Juli 2005 mangels Gutgläubigkeit
beim Leistungsbezug ab. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 4.
November 2005 fest.
B. Auf Beschwerde hin stellte das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen fest, angesichts der von der Arbeitslosenkasse vorgenommenen
Verrechnungen könne ein grosser Teil der
Rückerstattungsschuld als getilgt gelten, sodass es im
Rechtsmittelverfahren nur noch um den Erlass einer verbleibenden
Restforderung über Fr. 168.05 gehe. Diesbezüglich bejahte es
mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 die Gutgläubigkeit beim
Leistungsbezug und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit
diese das Vorliegen einer grossen Härte der Rückerstattung
prüfe.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I._ beantragen, "das
Erlassgesuch ... sei vollumfänglich, jedenfalls zumindest aber im
Umfang von Fr. 1878.85 gutzuheissen, bzw. gegenüber der
Beschwerdeführerin sei auf eine Rückforderung in
entsprechendem Umfang zu verzichten, und die bereits von der UNIA
Arbeitslosenkasse verrechnete Rückforderungssumme sei an die
Beschwerdeführerin auszurichten"; eventuell sei die "Prozedur" zur
Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das kantonale Amt für Arbeit stellt den Antrag, es sei
festzustellen, "dass Erlassgegenstand der Rückforderungsbetrag von
Fr. 3777.30 ist" und "dass auf die Rückforderung infolge des
fehlenden guten Glaubens nicht verzichtet werden kann". Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene (AS 2006 S. 1205,
1243) Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz
[BGG]; SR 173.110) ist auf ein Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn
der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen
ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der vorinstanzliche Gerichtsentscheid am
21. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde,
richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E.
1.2 S. 395).
1.2 Die Frage nach dem Erlass der Rückerstattung zu viel
ausbezahlter Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat
rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 OG zum Gegenstand
(vgl. BGE 122 V 134 E. 1 S. 136). Das Gericht prüft daher nur, ob
die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
1.3 Die gesetzlichen Grundlagen für den Erlass der
Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Arbeitslosenentschädigung (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 f. ATSV) sind im kantonalen
Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dasselbe gilt hinsichtlich der -
noch nach früherem Recht ergangenen, unter der Herrschaft des hier
anwendbaren ATSG indessen weiterhin Geltung beanspruchenden (vgl. BGE
130 V 318 E. 5.2 S. 319f.) - Rechtsprechung zu den beiden kumulativ zu
erfüllenden Erlassvoraussetzungen der Gutgläubigkeit beim
Leistungsbezug einerseits und der grossen Härte der
Rückerstattung andererseits.
2. Gemäss Verfügung vom 25. Februar 2005 hat die
Arbeitslosenkasse Fr. 3777.30 als unrechtmässig bezogen
zurückgefordert. Diesen Betrag hat die Kasse ermittelt, indem sie
ab Februar 2003 den Taggeldanspruch - nach Erhöhung des
versicherten Verdienstes von Fr. 662.- auf Fr. 1370.- und unter
Anrechnung des in der V._ AG erzielten Lohnes als Zwischenverdienst -
Monat für Monat neu berechnet hat, womit sie eine
Rückforderungssumme von Fr. 3777.30 ausweist. Kein
Verfügungscharakter kommt der lediglich den Vollzug der
verfügten Rückerstattungsforderung betreffenden und in der
Verfügung vom 25. Februar 2005 selbst nicht begründeten
Feststellung zu, dass bereits Fr. 3170.95 (recte gemäss
Verfügungsbegründung: Fr. 3370.95) verrechnet wurden. Die
Rückforderungsverfügung als solche ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen und konnte dementsprechend nicht mehr Gegenstand
des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Soweit das kantonale
Gericht angesichts der von der Kasse vorgenommenen Verrechnungen
dennoch von einer geringeren noch streitigen Rückforderungssumme,
nämlich zunächst von Fr. 1878.85 und schliesslich sogar von
nur noch Fr. 168.05 ausgehen will, kann seinen Überlegungen nicht
gefolgt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Eventualantrages der
Beschwerdeführerin, wonach "das Erlassgesuch ... jedenfalls
zumindest aber im Umfang von Fr. 1878.85 gutzuheissen" sei.
2.1 Beschwerdeführerin und kantonales Arbeitsamt sind sich darin
einig, dass Gegenstand des beantragten Erlasses die gesamte
Rückerstattungsforderung über Fr. 3777.30 bildet. Das
kantonale Gericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass nur
noch der Erlass desjenigen Teils der Forderung streitig ist, welcher
nicht bereits durch Verrechnung getilgt werden konnte, mithin der
Erlass der Rückerstattung von Fr. 168.05. Diese vorinstanzliche
Betrachtungsweise hat im Dispositiv des angefochtenen Entscheids
insofern ihren Niederschlag gefunden, als in dessen Ziffer 2 die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung "zur Prüfung der
weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte betreffend den
Betrag von Fr. 168.05" angeordnet wird. Die Formulierung von
Dispositiv-Ziffer 1 ("In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der
angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2005 aufgehoben und
das Vorliegen des guten Glaubens bejaht") hätte demgegenüber
von ihrem Wortlaut her auch die Annahme zugelassen, dass der
Beschwerdeführerin die Gutgläubigkeit für den gesamten
Leistungsbezug zuzubilligen ist, welcher zur
Rückerstattungsforderung führte. Weil grundsätzlich nur
das Dispositiv eines Entscheides, nicht aber dessen Begründung
anfechtbar ist (BGE 113 V 159), wäre eine allein wegen
Dispositiv-Ziffer 1 erhobene Beschwerde wohl kaum zulässig
gewesen. Eine solche hätte erst nach einer allfälligen auf
die Rückerstattung bloss eines Restbetrages von Fr. 168.05
beschränkten Beurteilung der grossen Härte erhoben werden
müssen. Erst in Verbindung mit Dispositiv-Ziffer 2 wird auch aus
dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids klar, dass die Vorinstanz
in Dispositiv-Ziffer 1 die Gutgläubigkeit einzig bezüglich
eines Rückerstattungsbetrages von noch Fr. 168.05 bejahen wollte.
2.2 Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt
voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten
Forderungen gesichert ist. Der Vollzug der - rechtskräftig
gewordenen - Rückerstattungsverfügung vom 25. Februar 2005
hing jedoch vorerst noch von der Beurteilung des unmittelbar nach deren
Zustellung am 28. Februar 2005 eingereichten Erlassgesuchs ab. Auch
wenn die Arbeitslosenkasse dessen ungeachtet - sogar schon vor
Eröffnung ihrer Rückerstattungsverfügung - ihrer
Forderung durch die Vornahme von Verrechnungen mit der
Beschwerdeführerin geschuldeten Leistungen Nachachtung zu
verschaffen versuchte und diese damit faktisch schon durchsetzte, war
deren Bestand nicht definitiv geklärt. Es geht nicht an, dass die
Verwaltung ihren Versicherten die gesetzlich vorgesehene
Erlassmöglichkeit ( Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25
Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 f. ATSV) vorenthält, indem sie
Verrechnungen vornimmt, bevor über die geltend gemachte
Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist. Dazu
gehört gegebenenfalls auch die Behandlung eines Erlassgesuchs.
Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts bildete daher
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens nicht nur der Erlass des
noch offenen Betrages von Fr. 168.05, sondern derjenige der gesamten
Rückforderungssumme von Fr. 3777.30.
3. Weil die Vorinstanz die Gutgläubigkeit der
Beschwerdeführerin nur hinsichtlich des von der Arbeitslosenkasse
zurückgeforderten Teilbetrages von noch Fr. 168.05 geprüft -
und bejaht - hat, liesse sich eine Rückweisung der Sache an das
kantonale Gericht rechtfertigen, damit dieses nunmehr auch hinsichtlich
der unbeurteilt gebliebenen Rückerstattungssumme über die
Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug befinde. Von diesem formell an
sich korrekten Vorgehen kann indessen zwecks Vermeidung unnötigen
prozessualen Aufwandes abgesehen werden. Die vorinstanzliche
Beurteilung der Gutgläubigkeit hinsichtlich des für die
gesamte Rückerstattungsforderung ursächlichen Leistungsbezugs
kann nämlich kaum anders ausfallen als die Qualifikation nur
bezüglich eines Teilbetrages von Fr. 168.05.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche
Beurteilung der Gutgläubigkeit als solche nicht, was sie in ihrer
Rechtsschrift auch ausdrücklich hervorhebt. Einzig das kantonale
Arbeitsamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. März 2007
die Feststellung, "dass auf die Rückforderung infolge des
fehlenden guten Glaubens nicht verzichtet werden kann". Das
beschwerdegegnerische Amt hat indessen seinerseits nicht
selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und kann daher
grundsätzlich auch keine eigenständigen neuen Anträge
stellen.
3.2 Bejaht hat das kantonale Gericht die Gutgläubigkeit beim
Leistungsbezug im Wesentlichen mit der Begründung, dass der
Arbeitslosenkasse schon vier Tage nach der Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung der Arbeitsvertrag mit der V._ AG und sämtliche
Lohnabrechnungen dieses Betriebes ab August 2002 eingereicht wurden;
zudem habe die Bescherdeführerin in einem separaten Schreiben vom
20. März 2003 auf dieses Arbeitsverhältnis aufmerksam
gemacht; damit habe sie davon ausgehen können, dass die
Arbeitslosenkasse von dem noch bestehenden
Teilzeitarbeitsverhältnis Kenntnis hatte. Vor diesem Hintergrund
qualifizierte es die - angeblich irrtümlich - fehlerhaft oder
unvollständig erfolgte Ausfüllung der Formulare für die
Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ("Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung") und für die monatlichen Angaben
der versicherten Person als "nicht grobfahrlässiges oder gar
arglistiges Verhalten". Sie ging demnach von einer bloss leichten
Nachlässigkeit aus, welche der Gutgläubigkeit beim
Leistungsbezug nicht entgegensteht. Genau die gleichen Aspekte
müssen auch bei einer Beurteilung der Gutgläubigkeit
während des gesamten zur geltend gemachten Rückforderung
Anlass gebenden unrechtmässigen Leistungsbezuges zum Tragen
kommen, weshalb voraussehbar ist, dass eine Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung mit grösster Wahrscheinlichkeit
wiederum zur Bejahung der Gutgläubigkeit führen würde.
Die vom kantonalen Gericht angeführten Umstände vermögen
die Rechtmässigkeit der geltend gemachten
Rückerstattungsforderung als solche zwar nicht in Frage zu
stellen, können aber durchaus bei der Prüfung der
Gutgläubigkeit als Erlassvoraussetzung berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeit darf von versicherten
Personen nicht mehr verlangt werden als von den mit der
Durchführung der Arbeitslosenversicherung betrauten und somit in
ihrem eigentlichen Aufgabenbereich tätigen Verwaltungsstellen. Mit
der Bejahung der Gutgläubigkeit hat die Vorinstanz nicht gegen
Bundesrecht verstossen und auch von einer im Sinne von Art. 105 Abs. 2
OG qualifiziert mangelhaften Sachverhaltsfeststellung kann nicht
gesprochen werden. Im Rahmen der dem Bundesgericht zukommenden
eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (E. 1.2 hievor) ist
daher die Beurteilung des kantonalen Gerichts in diesem Punkt nicht zu
beanstanden. Sie kann für den gesamten eine Rückforderung
rechtfertigenden unrechtmässigen Leistungsbezug Geltung
beanspruchen.
4. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids bedarf demnach
einer Korrektur, indem die dort enthaltene Beschränkung auf den
Rückforderungsbetrag von Fr. 168.05 aufzuheben ist. Dass Teile der
Rückerstattungsforderung bereits mit Ansprüchen, welche der
Beschwerdeführerin ihrerseits gegenüber der
Arbeitslosenversicherung zustehen, verrechnet wurden, hat zur Folge,
dass, sollte dem Erlassgesuch letztlich stattgegeben werden, die zur
Verrechnung gebrachten Leistungen noch geschuldet und daher - wie
beantragt - nachzuzahlen wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2006 wird insoweit aufgehoben, als
sie die angeordnete Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen
Härte auf den Betrag von Fr. 168.05 beschränkt.
2. Von den Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdegegner Fr.
500.- und der Beschwerdeführerin Fr. 200.- auferlegt; der auf die
Beschwerdeführerin entfallende Anteil ist durch den geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 700.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr.
500.- wird zurückerstattet.
3. Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen hat die
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Februar 2008