C 210/02
Urteil vom 12. Dezember 2002 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiber Jancar
S._, 1939, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse GBI, Löwenstrasse 13, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 19. Juni 2002)
Sachverhalt:
A. S._ (geb. 1939) war als Montagearbeiterin bei der Montagewerkstatt X._
angestellt. Wegen Betriebsschliessung wurde das Arbeitsverhältnis per Ende
März 2000 aufgelöst. Ab 1. Mai 2000 bezog S._ Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Auf Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Goldau nahm
sie an einem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung
teil. Ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 2'334.-- und einem
Taggeldanspruch von 80 % zahlte ihr die Arbeitslosenkasse GBI ab Januar 2002
Taggelder in Höhe von Fr. 86.05 aus.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S._ höhere Taggelder auf
Grund der für Teilnehmer an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung
Arbeitsloser geltenden Bestimmungen verlangte, wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Juni 2002 ab.
C. S._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es seien die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse
dahin abzuändern, dass der Taggeldansatz von Fr. 86.05 auf Fr. 95.60 erhöht
werde.
Das kantonale Gericht und die Arbeitslosenkasse GBI beantragen Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22
Abs. 1 Satz 1 AVIG). Ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes
erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben,
ein volles Taggeld erreichen, das mehr als Fr. 130.-- beträgt, und nicht
invalid sind (Art. 22 Abs. 2 AVIG).
1.2 Nach Art. 59b AVIG richtet die Versicherung besondere Taggelder an Versicherte
aus für Tage, an denen sie auf Weisung oder mit Zustimmung der zuständigen
Amtsstelle an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen (Abs. 1). Die
Höhe der besonderen Taggelder bemisst sich nach Art. 22 AVIG; sie werden
nicht an die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG angerechnet.
Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, werden die besonderen Taggelder
bis zum Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erbracht (Abs. 2).
Nimmt der Versicherte an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung
nach Art. 72 AVIG teil, das einen Bildungsanteil von weniger als 40 % aufweist,
so hat er Anspruch auf ein Mindesttaggeld von Fr. 102.--. Beträgt der Beschäftigungsgrad
in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung weniger als 100 %, so
wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt (Abs. 3).
2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich
Anspruch auf ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes hat. Streitig
und zu prüfen ist, ob ihr während der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm
der Arbeitslosenversicherung nach Art. 72 AVIG ein höheres Taggeld zusteht.
Während Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zum Schluss gelangen, dass sich
das nach Art. 59b Abs. 3 AVIG berechnete Taggeld auf lediglich Fr. 61.20
(60 % von Fr. 102.--) belaufe, weshalb Anspruch auf das höhere nach Art 22
AVIG berechnete Taggeld von Fr. 86.05 (80% des versicherten Verdienstes von
Fr. 2'334.-- aus 21,7 Arbeitstagen) bestehe, vertritt die Beschwerdeführerin
die Auffassung, das besondere Taggeld sei auf Fr. 95.60 festzusetzen, indem
60 % auf dem Mindesttaggeld gemäss Art. 59b Abs. 3 AVIG von Fr. 102.-- (=
Fr. 61.20) und 40 % auf dem ordentlichen Taggeld von Fr. 86.05 (= Fr. 34.40)
zu berechnen seien.
2.1 Die besonderen Taggelder gemäss Art. 59b AVIG wurden mit der auf den
1. Januar 1997 in Kraft getretenen Teilrevision des AVIG vom 23. Juni 1995
eingeführt (AS 1996 273). Die Verordnung sah vor, dass die Leistungen im
Rahmen von Beschäftigungsprogrammen und Berufspraktika als Lohn und im Rahmen
von Kursen und der Förderung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet wurden (alt Art. 81b Abs. 1 und 4 AVIV). Mit dem Bundesgesetz
über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999 2374) wurde
bei den Leistungen während der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen vom
Lohn- zum Taggeldkonzept übergegangen und Art. 59b AVIG durch einen dritten
Absatz ergänzt, welcher die für die Bemessung des besonderen Taggeldes massgebenden
Regeln enthält. In der Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28.
September 1998 (BBl 1999 4 ff.) wird hiezu ausgeführt, um insbesondere die
Konsequenzen für Personen mit tiefen versicherten Verdiensten zu lindern,
werde die Massnahme (Wechsel vom Lohn- zum Taggeldkonzept) sozial abgefedert.
Gemäss der mit den Sozialpartnern ausgearbeiteten Lösung werde bei einem
Beschäftigungsgrad von 100 % mindestens eine Entschädigung von Fr. 102.--
pro Tag ausgerichtet. Laut Botschaft gelten dabei folgende Regeln: Beträgt
der Beschäftigungsgrad weniger als 100 %, wird die Mindestentschädigung entsprechend
gekürzt. Die soziale Abfederung gilt nur für Programme zur vorübergehenden
Beschäftigung, die einen Bildungsanteil von weniger als 40 % aufweisen. Programme
mit einem Bildungsanteil von 40 % oder mehr gelten als Kurse. Teilnehmerinnen
und Teilnehmer von Kursen haben wie bisher keinen Anspruch auf eine Mindestentschädigung,
sondern auf ein Kurstaggeld. Die Zuweisung in ein Programm zur vorübergehenden
Beschäftigung durch die RAV erfolgt in der Regel entsprechend dem ursprünglichen
Beschäftigungsgrad der versicherten Person (BBl 1999 30). Mit Ausnahme des
zuletzt genannten Punktes haben diese Regeln in den von den Eidgenössischen
Räten verabschiedeten Gesetzestext Eingang gefunden.
2.2 Nach der gesetzlichen Regelung tritt das besondere Taggeld während der
Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen an die Stelle des ordentlichen Taggeldes,
ohne dass eine Anrechnung erfolgt (Art. 59b Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz
AVIG; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht/Soziale Sicherheit, Basel 1998, S. 123 Rz 325). Die
Bemessung erfolgt nach den allgemeinen Regeln von Art. 22 AVIG (Art. 59b
Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz AVIG) und weicht hievon lediglich insofern
ab, als das Taggeld unter der Voraussetzung, dass der Bildungsanteil am Beschäftigungsprogramm
weniger als 40 % ausmacht, mindestens Fr. 102.-- beträgt. Dieser Ansatz gilt
für eine vollzeitliche Beschäftigung und wird nach Art. 59b Abs. 3 Satz 2
AVIG entsprechend gekürzt, wenn der Beschäftigungsgrad weniger als 100 %
beträgt. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung sowie dem Willen des
Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien zum Stabilisierungsprogramm
1998 ergibt, kann Art. 59b AVIG nur dahin verstanden werden, dass bei Teilnahme
an Beschäftigungsprogrammen Anspruch auf ein nach Art. 22 AVIG berechnetes
Taggeld und unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen auf ein Taggeld
von mindestens Fr. 102.-- besteht, wobei der Mindestanspruch anteilsmässig
gekürzt wird, wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt die gesetzliche Regelung eine
Mischrechnung in dem Sinne, dass im vorliegenden Fall 60 % auf dem Mindesttaggeld
gemäss Art. 59b AVIG und 40 % auf dem ordentlichen Taggeld gemäss Art. 22
AVIG zu berücksichtigen wären, nicht zu. Das Taggeld bemisst sich auch bei
der (teilzeitlichen) Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen der Arbeitslosenversicherung
grundsätzlich nach Art. 22 AVIG (Art. 59b Abs. 2 Satz 1 AVIG). Art. 59b Abs.
3 AVIG sieht lediglich eine Leistungsgarantie in dem Sinne vor, dass das
Taggeld mindestens in dem in dieser Bestimmung genannten - und gegebenenfalls
nach Massgabe der Beschäftigungsdauer gekürzten - Betrag ausgerichtet wird,
wenn das nach Art. 22 AVIG berechnete Taggeld niedriger ausfällt. Soweit
die Beschwerdeführerin mit der Rüge der Ungleichbehandlung die Verfassungsmässigkeit
dieser Regelung in Frage stellt, kann darauf nicht eingetreten werden, da
das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden den Auftrag
haben, die Bundesgesetze anzuwenden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen
sollten (Art. 191 BV; BGE 126 IV 248 Erw. 4b, 122 V 93 Erw. 5a/aa, RKUV 2000
Nr. KV 118 S. 152 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin
vorbringt, ist zudem nicht geeignet, die gesetzliche Ordnung als rechtsungleich
erscheinen zu lassen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten
Beispiele betreffen Versicherte, die in weitergehendem Umfang (85 % bis 100
%) arbeiten oder unter sonst gleichen Verhältnissen neben dem Beschäftigungsprogramm
einer von der Arbeitslosenversicherung geförderten Ausbildung nachgehen.
Dass die Versicherungsleistungen in solchen Fällen höher ausfallen, stellt
keine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Im Übrigen war sich der Gesetzgeber
bewusst, dass der Wechsel vom Lohn- zum Taggeldkonzept zu einer Schlechterstellung
insbesondere der Teilnehmer an Beschäftigungsprogrammen mit geringem versichertem
Verdienst führt, was denn auch Anlass für die mit dem Sozialpartnern ausgearbeitete
soziale Abfederung bildete. An die entsprechende gesetzliche Regelung hat
sich auch das Sozialversicherungsgericht zu halten.
3. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 22 AVIG auf Grund der früher ausgeübten
Tätigkeit als Montagearbeiterin Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 86.05, was
unbestritten ist. Demgegenüber beläuft sich der Mindestanspruch nach Art.
59b Abs. 3 AVIG auf Fr. 61.20 (60 % von Fr. 102.--). Gemäss Art. 59b Abs.
2 in Verbindung mit Art. 22 AVIG besteht daher Anspruch auf ein Taggeld von
Fr. 86.05, wie Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu Recht entschieden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
dem Kantonalen Arbeitsamt Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 12. Dezember 2002