C 211/00
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Berger
Urteil vom 23. August 2001
in Sachen
H._, 1938, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung,
Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 2. Februar 2000 forderte die Arbeitslosenkasse der
Gewerkschaft Bau & Industrie GBI zu Unrecht an H._, geboren 1938, ausgerichtete
Arbeitslosentaggelder für die Kontrollperioden Januar bis Dezember 1999 im
Betrag von Fr. 8668.15 zurück.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 26. Mai 2000).
C.- H._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Rückforderungsverfügung
sei aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat die Arbeitslosenkasse die Verfügung
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 14. September
2000 zu den Akten gereicht, worin festgestellt wird, die Rückforderung von
Fr. 8668.15 werde nicht erlassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, muss die Arbeitslosenkasse
nach Art. 95 Abs. 1 AVIG Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger
keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz
des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige
Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung
gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 400 Erw. 2b/aa,
122 V 21 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger
Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung
zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art.
95 AVIG und zwar unbesehen darum, ob sie förmlich oder formlos zugesprochen
worden sind (BGE 126 V 400 Erw. 2b/aa, 122 V 368 Erw. 3, je mit Hinweisen).
Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung
zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln
erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig
angewandt wurden (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw.
3c). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos
unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb, 103 V 128).
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem die Vermittlungsfähigkeit
der versicherten Person voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art.
15 AVIG). Für die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit ist entscheidend,
ob sich die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit
klar verneinen lässt (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158
Erw. 3c/aa).
b) Während die kantonale Amtsstelle in den ihr übertragenen Fällen die Anspruchsberechtigung
abklärt oder die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen überprüft (Art. 85
Abs. 1 lit. b und d AVIG) und in den Fällen nach Art. 81 Abs. 2 AVIG über
die Anspruchsberechtigung, gegebenenfalls die Vermittlungsfähigkeit entscheidet
(Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG), hat die Arbeitslosenkasse im Rückforderungsverfahren
festzustellen, ob die zweifellose Unrichtigkeit und die erhebliche Bedeutung
ihrer Berichtigung als Voraussetzungen der Wiedererwägung der verfügten Taggeldzusprechung
erfüllt sind (BGE 126 V 401 f. Erw. 2b/cc).
2. Vorliegend hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Schreiben vom 9.
Mai 2000 zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgeführt, der Versicherte habe
zufolge der ihm von der Invalidenversicherung ab 1. Januar 1998 ausgerichteten
ganzen Rente keinen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten, weshalb kein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Eine Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit
erübrige sich deshalb.
3. Im Rückforderungsprozess stellt sich lediglich die Frage, ob Arbeitslosenkasse
und Vorinstanz die Wiedererwägungsvoraussetzungen zu Recht als erfüllt betrachten
durften (vgl. Erw. 1b hiervor).
a) Der Versicherte meldete sich per 1. Januar 1999 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an und führte im Antragsformular aus, er sei bereit und in der Lage, Teilzeit,
höchstens zu 30 % einer Vollzeitbeschäftigung, zu arbeiten. Am 30. März 1999
erlangte die Arbeitslosenkasse Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 8. Februar 1999, mit welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend
ab 1. Januar 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 100 %, zugesprochen wurde. Ausserdem ging gleichentags
ein Zeugnis des Dr. med. S._, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 9. Februar
1999 bei ihr ein, worin eine seit 5. Januar 1999 bestehende 30 %ige Arbeitsfähigkeit
bescheinigt wird. Mit einem weiteren Zeugnis vom 28. Juni 1999 attestiert
Dr. med. S._ dem Versicherten eine 30 %ige Einsatzfähigkeit im Bereich der
angestammten Tätigkeit. Offenbar gestützt auf diese ärztlichen Angaben zahlte
die Arbeitslosenkasse am 28. Juli 1999 Arbeitslosentaggelder für die Monate
Januar bis Juli 1999 nach und richtete fortan von August bis Dezember 1999
Arbeitslosenentschädigung aus.
b) Da dem Beschwerdeführer zufolge der von der Invalidenversicherung festgestellten
Erwerbsunfähigkeit die Vermittlungsfähigkeit vollständig abgeht, erweist
sich die anfängliche Annahme der Vermittlungsfähigkeit durch die Arbeitslosenkasse
als zweifellos unrichtig. Nach der Rechtsprechung können Leistungen der Arbeitslosenversicherung
zwar dann nicht zurückgefordert werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass trotz Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung
auf vollständige oder teilweise Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden
muss (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b, 1995 Nr. 12 S. 61). Solche besonderen
Umstände liegen hier aber nicht vor. Die ärztlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit
bildet kein rechtsgenügliches Indiz für eine teilweise Vermittlungsfähigkeit.
Sie stellt bloss eine medizinischtheoretische Schätzung dar, welcher keine
konkrete Verbesserung der Erwerbsfähigkeit entspricht, beträgt der der Verfügung
der IV-Stelle vom 8. Februar 1999 zu Grunde liegende Invaliditätsgrad doch
100 %. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem
Ergebnis nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im kantonalen Gerichtsverfahren
entkräfteten Rügen wiederholt werden, ist vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Schliesslich kann die
Frage nach einem durch die Arbeitslosenkasse geschaffenen Vertrauenstatbestand
(vgl. die zu Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ergangene,
gemäss RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 und Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a unter der
Herrschaft von Art. 9 der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden neuen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 weiterhin massgebliche Rechtsprechung zum Vertrauensschutz:
BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa, 121 V 66 Erw. 2a, je mit Hinweisen) offen bleiben,
da der Versicherte auch im letztinstanzlichen Prozess nicht darlegt, welche
Dispositionen er im Zusammenhang mit den zu Unrecht erfolgten Taggeldleistungen
der Arbeitslosenversicherung getroffen oder unterlassen hat, die ohne Nachteil
nicht mehr rückgängig gemacht oder nachgeholt werden könnten. Der blosse
Verbrauch von Geldmitteln kann jedenfalls nicht als Disposition gelten (ARV
1999 Nr. 40 S. 238).
c) Der masslich nicht zu beanstandende Betrag von Fr. 8668.15 erfüllt das
Kriterium der erheblichen Bedeutung ohne weiteres.
4.a) Gemäss Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG verjährt der Rückforderungsanspruch
innert eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten
hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Bei diesen
Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen.
b) Die Arbeitslosenkasse wusste seit dem 30. März 1999, dass die Invalidenversicherung
dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine ganze Rente, entsprechend
einem Invaliditätsgrad von 100 %, zugesprochen hatte. Am 28. Juli 1999 richtete
die Verwaltung erstmals rückwirkend für die Zeit ab Januar 1999 Arbeitslosenentschädigung
aus. Mit Verfügung vom 2. Februar 2000 forderte sie alsdann die ab 28. Juli
1999 zu Unrecht ausgerichteten Taggelder wieder zurück. Unter diesen Umständen
kann offen bleiben, ob sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit
allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom rückforderungsbegründenden
Sachverhalt haben konnte, denn sowohl die einjährige relative als auch die
fünfjährige absolute Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG wurden auf
jeden Fall eingehalten.
5. Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden, dass die Arbeitslosenkasse
am 2. Februar 2000 wiedererwägungsweise auf die zu Unrecht erfolgte Gewährung
von Arbeitslosentaggeldern zurückgekommen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 1000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. August 2001