C 211/02
Urteil vom 7. Oktober 2002 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Ferrari; Gerichtsschreiber
Signorell
H._, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, c/o
Frau M. Muggli-Senn, Hiltenbergstrasse 1, 8360 Eschlikon, Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Am 21. Dezember 1999 liess H._ gegen eine Verfügung der Arbeitslosenkasse
des Kantons Thurgau vom 23. November 1999 bei der Rekurskommission des Kantons
Thurgau für die Arbeitslosenversicherung Beschwerde führen.
Der Versicherte lässt am 29. August 2002 Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben
mit dem Antrag, die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
sei anzuweisen, innert Kürze über die Beschwerde vom 21. Dezember 1999 zu
entscheiden.
Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
schliesst auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres Antrags, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sei nicht einzutreten, auf § 71 Abs. 1 und 72 Abs. 1 des (thurgauischen)
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 23. Februar 1981 (VRG; Thurgauer
Rechtsbuch Nr. 170.1), wonach Rechtsverzögerungsbeschwerden bei der Aufsichtsinstanz
einzureichen seien; Aufsichtsinstanz über die Rekurskommission sei das Verwaltungsgericht
(§ 2 der [thurgauischen] Verordnung des Verwaltungsgerichtes über die Organisation
und den Geschäftsgang der Rekurskommissionen vom 24. November 1993 [Thurgauer
Rechtsbuch Nr. 173.31]), welches damit zur Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde
zuständig sei. Ergänzend ist beizufügen, dass diese Aufsichtsbeschwerde nur
zulässig ist, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (§ 71 Abs.
2 VRG).
1.2 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Laut Art. 97 Abs. 2 OG gilt als Verfügung auch das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer Verfügung. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung
durch die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
als letzter kantonaler Sozialversicherungsinstanz (§ 24 Abs. 1 des [thurgauischen]
Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit vom 28. November 1988
[Thurgauer Rechtsbuch Nr. 837.1]) nach Art. 98 lit. g OG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
die jederzeit erhoben werden kann (Art. 106 Abs. 2 OG), ist daher zulässig,
weshalb darauf einzutreten ist. Dies stimmt im Übrigen mit der kantonalen
Zuständkeitsregelung überein, nachdem es sich bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
um ein ordentliches Rechtsmittel (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., S. 236 ff.) handelt.
2. Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
liegt nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV unter anderem dann vor, wenn
eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid
zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur
der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint
(BGE 117 Ia 197 Erw. 1c, 107 Ib 164 Erw. 3b mit Hinweisen).
3. Das strittige Verfahren ist seit dem 22. Dezember 1999 anhängig, ab 6.
Juli 2000 mit dem Eingang der Duplik behandlungsreif; seither wurden weder
verfahrensleitende Verfügungen getroffen noch ein Entscheid gefällt. Die
gesamte bisherige Verfahrensdauer beträgt 32 Monate seit Anhängigmachung
und 27 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife. Gemäss der Rechtsprechung
ist bei den gegebenen Umständen die für den Tatbestand des unrechtmässigen
Verzögerns eines Entscheides erforderliche Verfahrensdauer damit überschritten
(BGE 125 V 375 Erw. 2a). Die Rekurskommission stellt des Weitern nicht in
Abrede, eine Anfrage des Beschwerde führenden Rechtsvertreters vom 28. Juni
2002 betreffend Verfahrensstand unbeantwortet gelassen zu haben. Wenn die
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung in
ihrer Vernehmlassung eine mögliche Verfahrenserledigung bis Ende Oktober
2002 in Aussicht stellt, so führt dies nicht zur Gegenstandslosigkeit der
Rechtsverzögerungsbeschwerde.
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG). Im Hinblick auf den Aufwand
und die weiteren praxisgemäss beachtlichen Entschädigungskriterien (BGE 114
V 87 Erw. 4b) rechtfertigt es sich, diese ermessensweise auf Fr. 1'000.--
festzusetzen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Rekurskommission
des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung angewiesen, innert kurzer
Frist über die am 21. Dezember 1999 eingereichte Beschwerde des H._ zu entscheiden.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Arbeitslosenkasse, Frauenfeld, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, dem Staatssekretariat für Wirtschaft
und dem Kanton Thurgau zugestellt.
Luzern, 7. Oktober 2002