C 214/03
Urteil vom 23. April 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger
und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz
H._, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Georg Biedermann,
Praxis für Sozialversicherungsrecht, Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 10. Juli 2003)
Sachverhalt:
A. H._, geboren am 26. Mai 1940, war seit 1973 bei der Firma S._ AG angestellt
und bei der X._ Vorsorgeeinrichtung versichert. Am 23. Oktober 1998 löste
die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per
31. Januar 1999 auf. Im Januar 1999 stellte H._ einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
und bezog ab 1. Februar 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Berufsvorsorgerechtlich
hatte er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der X._ Vorsorgeeinrichtung
versichert zu bleiben. Im Oktober 2000 trat er aus der Vorsorgeeinrichtung
aus. Die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 501'690.25 legte er per 31.
Oktober 2000 in eine Freizügigkeitspolice bei der Rentenanstalt/Swiss Life
an. Auf den 1. Dezember 2000 investierte er das Kapital in eine fondsgebundene
Lebensversicherung mit einer Versicherungsdauer von zehn Jahren und in eine
Rente mit Bezugsbeginn am 1. Dezember 2010. Am 29. Mai 2002 verfügte die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigungen
für die Zeit von Dezember 2000 bis Mai 2001 im Betrag von Fr. 7'662.80 mit
der Begründung, dass gemäss Art. 18 Abs. 4 AVIG Altersleistungen der beruflichen
Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen seien.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H._ die Aufhebung der Verfügung
vom 29. Mai 2002 mit der Begründung beantragen liess, die Anrechnung einer
Freizügigkeitsleistung an die Arbeitslosenentschädigung sei nicht zulässig,
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
10. Juli 2003 ab.
C. H._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 29. Mai 2002
sei festzustellen, dass die Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2000 ohne
Anrechnung von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten und
die verfügte Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern somit unzulässig sei;
eventuell sei die Arbeitslosenkasse zum Nachweis der rechtzeitigen Geltendmachung
des Rückforderungsanspruchs aufzufordern. Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Rückforderung zu Unrecht
ausgerichteter Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltenden Regeln (Art.
95 Abs. 1 AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE
129 V 110 Erw. 1.1, 126 V 399 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt
bezüglich der Ausführungen des kantonalen Gerichts zur Nichtanwendbarkeit
des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BGE 129 V
4 Erw. 1.2). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Nach Art. 18 Abs. 4 AVIG in der vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2003
gültig gewesenen Fassung (AS 1999 2374, 2385; BBl 1999, S. 4; vgl. auch Art.
18c Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung des Gesetzes)
werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen nach
Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG (Arbeitslosenentschädigung, Entschädigungen
für die Teilnahme an Massnahmen der Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung)
abgezogen. Als Altersleistungen gelten gemäss Art. 32 AVIV Leistungen der
obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen
der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch
erworben wurde. Nach der Rechtsprechung sind Vorruhestandsleistungen auch
anzurechnen, wenn sie ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung
erfolgen (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21). Voraussetzung ist indessen, dass es
sich um Altersleistungen handelt, auf die ein Anspruch bei Erreichen der
reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung entstanden
ist (zum Begriff der vorzeitigen Pensionierung vgl. Urteil F. vom 3. Juli
2003 [C 72/03] Erw. 2.1). Nicht als Altersleistungen gelten Freizügigkeits-
bzw. Austrittsleistungen. Wer eine solche Leistung bezieht, kann nicht als
vorzeitig pensioniert betrachtet werden (BGE 123 V 148 Erw. 5a). Umgekehrt
können keine Austrittsleistungen beansprucht werden, wenn die Auflösung des
Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein reglementarischer
Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung besteht
(BGE 129 V 381). Daraus folgt, dass Austrittsleistungen im Rahmen von Art.
18 Abs. 4 AVIG nicht anrechenbar sind. Es entspricht dem klaren Willen des
Gesetzgebers, die Anrechnung von einem Versicherungsfall der zweiten Säule
abhängig zu machen, womit Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen ausgenommen
bleiben, weil sie nicht für das versicherte Risiko des Alters ausgerichtet
werden, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung
einer Altersleistung sehr nahe kommen (BGE 123 V 148 Erw. 5a).
2.2 Gemäss Art 13 Abs. 1 BVG haben Anspruch auf Altersleistungen Männer,
die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.
Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend
davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung
der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Nach Art. 11 Abs.
1 des Reglements der X._ Vorsorgeeinrichtung in der ab 1. Januar 2000 gültigen
Fassung entsteht der Anspruch auf eine Altersleistung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und Eintritt in den Ruhestand, frühestens nach Vollendung
des 60. Altersjahres. Im vorliegenden Fall war der Versicherte bei Auflösung
des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 1999 58 Jahre alt und hatte damit
das für eine vorzeitige Pensionierung vorausgesetzte Mindestalter von 60
Jahren nicht erreicht. Es lag auch keine Pensionierung auf Wunsch der Firma
im Sinne von Art. 13 des Reglements vor, wonach der Versicherte Anspruch
auf eine vom Arbeitgeber festzusetzende Rente hat, sofern er aus betrieblichen
Gründen vor Erreichen des AHV-Rentenalters aus der Firma ausscheidet. Weil
das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten
war, hatte der Versicherte Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 24 Abs.
1 des Reglements), welche - weil der Versicherte in keine neue Vorsorgeeinrichtung
eintrat - zu seinen Gunsten an eine Lebensversicherungsgesellschaft bzw.
an den Pool für Freizügigkeitspolicen zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice
oder auf ein für Vorsorgezwecke geführtes Konto einer Freizügigkeitsstiftung
zu überweisen war (Art. 25 Abs. 1 des Reglements). Da somit kein Versicherungs-,
sondern ein Freizügigkeitsfall eingetreten war, hatte eine Anrechnung der
Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an die Arbeitslosenentschädigung
nach Art. 18 Abs. 4 AVIG und Art. 32 AVIV zu unterbleiben. Fraglich ist,
ob sich hieran dadurch etwas geändert hat, dass die Freizügigkeitspolice
auf den 1. Dezember 2000 aufgelöst und das Kapital zur Finanzierung einer
Lebensversicherung und einer Rente verwendet wurde.
2.3 Die Auflösung der Freizügigkeitspolice erfolgte nicht im Sinne einer
Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 25 Abs. 2 des Reglements (und
Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [FZG]; SR 831.42),
wofür die Voraussetzungen unbestrittenermassen nicht gegeben waren. Im Hinblick
darauf, dass der Beschwerdeführer das ordentliche Rentenalter erst im Mai
2005 erreichen wird, handelte es sich um eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistung
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober
1994 (FZV; SR 831.425). Gemäss dieser Bestimmung können Altersleistungen
von Freizügigkeitsleistungen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre
vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters von Art. 13
Abs. 1 BVG ausbezahlt werden. Die Freizügigkeitseinrichtungen haben damit
wie die Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, einen Bezug der Altersleistungen
vor oder nach dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter vorzusehen (vgl. Bundesamt
für Sozialversicherung, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30
vom 5. Oktober 1994). Die Umwandlung der Austrittsleistung in eine Altersleistung
nach Art. 16 Abs. 1 FZV kann nur erfolgen, wenn die versicherte Person das
für eine vorzeitige Pensionierung reglementarisch vorausgesetzte Alter erreicht
hat. Mit der Vorinstanz ist dieser Sachverhalt einer vorzeitigen Pensionierung
im Sinne von Art. 32 AVIV gleichzustellen, wofür auch der Titel der Verordnungsbestimmung
("Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter") spricht. Entgegen
den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann darin keine rechtsungleiche
Behandlung der Versicherten (Art. 8 Abs. 1 BV) erblickt werden; vielmehr
wäre es rechtsungleich, wenn Personen, welche sich die Altersleistung im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 FZV vorzeitig auszahlen lassen, anders behandelt
würden, als solche, welche sich im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen
vorzeitig pensionieren lassen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, eine
Anrechnung von Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV habe zur Folge, dass
bei den über 60 Jahre alten Arbeitslosen im Alter weniger Vorsorgekapital
zur Verfügung stehe als bei Personen, die bis zum ordentlichen Rentenalter
arbeiteten, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Anrechnung nur geschieht,
wenn von der Möglichkeit der vorzeitigen Auszahlung der Altersleistung Gebrauch
gemacht wird, worüber der Versicherte frei entscheiden kann. Auch verstösst
es weder gegen den Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck von Art. 18 Abs. 4
AVIG sowie Art. 32 AVIV, dass eine Anrechnung auch dann erfolgt, wenn - wie
im vorliegenden Fall - die Austrittsleistung nachträglich in Form einer Altersleistung
nach Art. 16 Abs. 1 FZV ausbezahlt wird. Unerheblich ist nach dem Gesagten,
ob die Leistung in Kapital- oder Rentenform ausgerichtet wird (vgl. hiezu
SVR 2000 ALV Nr. 7 S. 21 ff.), und ob die versicherte Person über die Leistung
frei verfügen kann. Eine Anrechnung hat insbesondere auch bei Rentenaufschub
und gebundener Kapitalanlage zu erfolgen (vgl. Bundesamt für Wirtschaft und
Arbeit [BWA, nunmehr seco], Weisungen zur Arbeitslosenversicherung, 98/1
Blatt 4/1). Demzufolge haben Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu Recht die
gesamte Altersleistung angerechnet. Unbestritten ist die Richtigkeit der
von der Arbeitslosenkasse auf Grund der Angaben der Freizügigkeitseinrichtung
vorgenommenen Umrechnung der Kapitalauszahlung in eine Altersrente.
3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Arbeitslosenkasse befugt war, die ausgerichteten
Arbeitslosenentschädigungen zurückzufordern.
3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen und hier
anwendbaren Fassung muss die Kasse Leistungen der Versicherung zurückfordern,
auf welche der Empfänger keinen Anspruch hatte. Eine auf Grund einer formell
rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten,
wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1, 126 V 399 Erw. 1, je
mit Hinweisen).
3.1.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann
die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand
materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen,
wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell
rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit
Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung
gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden
Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 Erw.
1.1 mit Hinweisen).
Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose
Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran
möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss
- derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 393
oben; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.,
vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2003, S. 470 Rz. 16; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 53 Rz. 20).
3.1.2 Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von
Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet,
auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen
oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern
rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen
nur innerhalb der für die Revision von Beschwerdeentscheiden (Art. 67 VwVG)
massgebenden Fristen zulässig (RKUV 1994 Nr. U 191 S. 145 ff.; vgl. in diesem
Zusammenhang auch Art. 53 Abs. 1 ATSG: Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 16). Danach
gilt nebst der absoluten zehnjährigen Frist, welche mit der Eröffnung des
Entscheids einsetzt, eine relative 90-tägige Frist, welche mit der Entdeckung
des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Bei einer Revision von Amtes wegen
hat die Verwaltung in der Regel innert einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnis
des Revisionsgrundes zu verfügen. Eine Ausnahme ist vorzusehen für den Fall,
dass der Revisionstatbestand länger dauernde Abklärungen erforderlich macht.
Diesfalls genügt es, wenn die Verwaltung dem Versicherten den Revisionsgrund
und die (voraussichtliche) Abänderung der Verfügung fristgerecht anzeigt,
die erforderlichen Abklärungen innert angemessener Frist nachholt und anschliessend
verfügt (analog der Regelung bezüglich der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs:
BGE 112 V 182 Erw. 4b).
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der formlosen Verfügung, mit
welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung
zugesprochen und ausgerichtet worden sind, insofern eine die prozessuale
Revision der Verfügung begründende neue Tatsache eingetreten, als die Arbeitslosenkasse
davon Kenntnis erhalten hat, dass der Versicherte Leistungen der beruflichen
Vorsorge bezogen hatte. Ob die Arbeitslosenkasse mit der Rückforderung die
für die prozessuale Revision von Verfügungen geltenden Fristen (vgl. Erw.
3.1.2. hievor) eingehalten hat, lässt sich aufgrund des Umstands, dass die
Akten keinen hinreichenden Aufschluss über den genauen Zeitpunkt der Kenntnis
des revisionsbegründenden Sachverhalts geben, nicht abschliessend beantworten.
Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, da jedenfalls
die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung erfüllt waren.
3.2.2 Die Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung für die Zeit
ab 1. Dezember 2000 kommt nach dem unter Erw. 2 hievor Gesagten einer gesetzeswidrigen
Leistungszusprechung gleich. Eine solche gilt regelmässig als zweifellos
unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb). Anders als etwa in BGE 127 V 469 ff.
Erw. 3 oder im Urteil J. vom 29. August 2003 [C 318/02] Erw. 3, kann im vorliegenden
Fall mit Bezug auf die strittige Rechtsfrage nicht gesagt werden, es liessen
sich mit guten Gründen unterschiedliche Auffassungen vertreten; bei der bestehenden
Sach- und Rechtslage ist vielmehr nur eine Lösung - die Anrechnung der fraglichen
Leistungen der beruflichen Vorsorge - möglich, woran der Umstand nichts ändert,
dass sich die Arbeitslosenkasse in diesem Punkt nicht auf eine bisherige
höchstrichterliche Rechtsprechung stützen konnte.
Da die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Leistungszusprechung bei einem
Rückforderungsbetrag von Fr. 7'662.80 von erheblicher Bedeutung ist (vgl.
Erw. 3.1.1 hievor), besteht die Rückerstattungsverfügung vom 29. Mai 2002
mithin zu Recht.
4. Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitslosenkasse den Rückforderungsanspruch
rechtzeitig geltend gemacht hat.
4.1 Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige Verwirkungsfrist von Art.
95 Abs. 4 AVIG - wie im Rahmen der bis Ende 2002 gültig gewesenen Art. 47
Abs. 2 AHVG und Art. 82 Abs. 1 AHVV - in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem
die Kasse bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen
müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124
V 382 Erw. 1 mit Hinweisen; ARV 2001 Nr. 10 S. 92 f. Erw. 2). Die vorausgesetzte
Kenntnis des Rückforderungsanspruchs ist nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung
nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand
besteht. Vielmehr müssen ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit
nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag
bekannt sein (BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen). Nötigenfalls hat die
Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen,
ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem
sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen
können (BGE 112 V 182 Erw. 4b; vgl. auch SVR 2001 IV Nr. 30 S. 93 Erw. 2e).
4.2 Im vorliegenden Fall hat die Arbeitslosenkasse dem Versicherten am 19.
Oktober 2001 mitgeteilt, sie habe Kenntnis davon erhalten, dass ihm BVG-Altersleistungen
ausgerichtet würden, weshalb seit Juni 2001 keine Leistungen mehr erbracht
worden seien. Gleichzeitig verlangte sie Belege bezüglich der BVG-Leistungen
und gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Auskunfts-
oder Meldepflicht. Auf das Antwortschreiben des Versicherten vom 26. Oktober
2001, mit welchem dieser verschiedene Unterlagen bezüglich seiner Ansprüche
aus der beruflichen Vorsorge einreichte, ersuchte die Kasse mit Fax-Mitteilung
vom 6. Dezember 2001 die Freizügigkeitseinrichtung um Auskunft über die Höhe
der monatlichen oder jährlichen Altersleistung ab 1. Dezember 2000. Am 6.
Januar 2002 verlangte der Versicherte eine schriftliche Verfügung bezüglich
seiner Ansprüche ab Juni 2001, worauf die Arbeitslosenkasse ihm am 8. Januar
2002 eröffnete, dass rückwirkend ab Dezember 2000 eine Altersleistung aus
der beruflichen Vorsorge angerechnet werden müsse mit der Folge, dass keine
Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr ausgerichtet werden könnten
und die bereits ausgerichteten Taggelder zurückgefordert werden müssten.
Um den Anspruch neu berechnen zu können, seien genaue Daten der Freizügigkeitseinrichtung
erforderlich, welche heute erneut eingefordert worden seien. Nach Erhalt
der verlangten Angaben teilte sie dem Versicherten am 14. Februar 2002 mit,
dass die auf eine BVG-Rente umgerechnete "Auszahlung" der Freizügigkeitspolice
von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werde, was zu einer Rückforderung
der ab Dezember 2000 bezogenen Taggelder führe. Am 29. Mai 2002 erliess sie
die Rückforderungsverfügung.
4.3 Bei diesem Verfahrensablauf kann der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht gefolgt werden, dass die Arbeitslosenkasse nicht - wie von der Vorinstanz
angenommen - erst im Juni 2001, sondern möglicherweise schon im April oder
Mai 2001 Kenntnis vom Rückforderungsanspruch hatte, womit die Verfügung vom
29. Mai 2002 verspätet wäre. Es besteht auch kein Anlass zur Vornahme ergänzender
Abklärungen. Denn selbst wenn die Arbeitslosenkasse bereits einige Zeit vor
Einstellung der Arbeitslosenentschädigung von der Leistung der Freizügigkeitseinrichtung
Kenntnis gehabt hätte, fehlte es ihr jedenfalls an den für den Erlass einer
Rückforderungsverfügung erforderlichen Angaben bezüglich des der Austritts-
bzw. Altersleistung entsprechenden Rentenbetrages (vgl. Erw. 4.1 hievor).
Zum Vorwurf gemacht werden kann ihr allenfalls, dass sie die erforderlichen
Abklärungen nicht sofort, sondern erst im Oktober 2001 eingeleitet und in
der Folge nicht in zumutbarer Weise vorangetrieben hat. Auch bei einem anderen
Vorgehen hätte sie die Abklärung jedoch nicht mehr als ein Jahr vor Erlass
der Verfügung vom 29. Mai 2002 abschliessen können, zumal sich die Abklärung
auch aus Gründen (mangelhafte erste Antwort der Freizügigkeitseinrichtung)
verzögerte, für welche die Arbeitslosenkasse nicht einzustehen hat. Die Rückforderungsverfügung
vom 29. Mai 2002 hat daher als rechtzeitig zu gelten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. April 2004