C 214/04
Urteil vom 15. April 2005
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
N._, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Daniel Philippe
Hofstetter, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. August 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1970 geborene N._ war ab dem 1. Juli 2002 bei der neu gegründeten
Fluggesellschaft A._ AG als Linienpilot angestellt. Mit Schreiben vom 26.
September 2002 teilte ihm die Arbeitgeberin mit, aufgrund der anhaltenden
wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft habe sich der Verwaltungsrat für
Redimensionierungsmassnahmen in diversen Betriebsbereichen entschieden. Man
sehe sich daher gezwungen, das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2002
zu kündigen. Gleichzeitig riet die Arbeitgeberin N._ zur Kontaktaufnahme
mit dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), welches
ihn während der Kündigungsfrist bei der beruflichen Standortbestimmung
und der Suche nach einer neuen Stelle beraten und unterstützen werde.
Daraufhin teilte N._ der Fluggesellschaft A._ AG am 7. Oktober 2002 mit,
er werde seine Arbeitskraft bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist
weiterhin zur Verfügung stellen. Zudem forderte er die Überweisung
des Lohnes für den Monat September 2002. Am 17. Oktober 2002 forderte
er zudem Sicherheitsleistung für alle künftigen Löhne, drohte
die Arbeitsverweigerung an und verlangte ein Arbeitszeugnis, um rasch wieder
eine neue Stelle finden zu können. Am 26. November 2002 wurde über
die Firma der Konkurs eröffnet. N._ stellte am 29. November 2002 Antrag
auf Insolvenzentschädigung. Mit Verfügung vom 10. Februar 2004
anerkannte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Leistungsanspruch
für die Zeit vom 9. Juli bis 8. November 2002 für Lohn und Anteil
13. Monatslohn im Betrag von Fr. 16'836.75. Für die Zeit vom 9. bis
26. November 2002 verneinte sie einen Anspruch mit der Begründung, als
Abgrenzung für den Bezug von Insolvenzentschädigung zu allfälligen
Leistungen nach Art. 29 AVIG habe das Datum der Kündigung, spätestens
jedoch der 8. November 2002 zu gelten, als die meisten Mitarbeitenden die
Kündigung erhalten hatten. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2004
hielt die Arbeitslosenkasse an ihrem Standpunkt fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2004 gut mit der Feststellung,
dass N._ für die Zeit bis 26. November 2002 Anspruch auf Insolvenzentschädigung
hat.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco), der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und der
Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 9. bis 26.
November 2002 sei zu verneinen.
N._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Die Arbeitslosenkasse beantragt Gutheissung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten.
Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar
(BGE 129 V 4 Erw. 2.1).
2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen
oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in
diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Laut Art. 52 Abs. 1 AVIG (in der
hier anwendbaren vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen
Fassung) deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die
letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch
nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1. Als Lohn gelten auch die
geschuldeten Zulagen.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung deckt die Insolvenzentschädigung nur Lohnforderungen,
die sich auf geleistete Arbeit beziehen, nicht aber auf Ansprüche bei
(ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
und für noch nicht bezogene Ferien (BGE 121 V 377, 114 V 60, 111 V 269,
110 V 30). Der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses allein
ist kein taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob Ansprüche
für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG geschuldet sind
(BGE 121 V 381 Erw. 3c, 119 V 157 Erw. 2a; vgl. auch BGE 125 V 495 Erw. 3b;
Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 90). Massgebend
für die Abgrenzung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung von
demjenigen auf Arbeitslosenentschädigung ist, ob die versicherte Person
in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig war (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und
die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) erfüllen konnte. Ist dies zu
bejahen, so besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wer ungerechtfertigt
fristlos entlassen wird und aus diesem Grund nicht mehr arbeitet, ist grundsätzlich
vermittlungsfähig, weshalb sein Leistungsanspruch nach den für
die Arbeitslosenentschädigung geltenden Voraussetzungen (Art. 8 ff.
AVIG) zu prüfen ist, auch wenn ihm noch Lohnforderungen wegen vorzeitiger
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen. In solchen Fällen
besteht zwar kein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 Abs.
3 AVIG, wie er für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzt
ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG); bestehen Zweifel darüber, ob die versicherte
Person für die Zeit des Arbeitsausfalls Lohn- oder Entschädigungsansprüche
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat, wird ihm jedoch gemäss Art. 29
AVIG Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt und es gehen die Ansprüche
des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten
Taggeldentschädigungen auf die Arbeitslosenkasse über (BGE 121
V 379 Erw. 2b; ARV 2003 Nr. 28 S. 256 Erw. 2.4.1). Diese Grundsätze
gelten auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zur Unzeit aufgelöst
wird (Art. 336c OR) und der Arbeitgeber nach Art. 324 OR in Annahmeverzug
gerät. In Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit verhält es sich
in diesem Fall nicht grundlegend anders als bei der ungerechtfertigten fristlosen
Entlassung des Arbeitnehmers (BGE 125 V 495 Erw. 3b, 121 V 380 Erw. 3). Keine
andere Betrachtungsweise hat bei einer Freistellung während der Kündigungsfrist
zu greifen (Urteile A. vom 28. Januar 2002 [C 164/01], C. vom 13. Januar
2000 [C 167/99]). Im Urteil B. vom 23. November 2001 (C 143/01) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, welches
im Zusammenhang mit der wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
vorgenommenen Schliessung des Geschäftslokals durch den Vermieter erfolgte,
einer Freistellung des Arbeitnehmers gleichgestellt. Dabei hat es erwogen,
da die Kündigung ausgesprochen worden sei, nachdem der Vermieter das
Betreten der Geschäftsräumlichkeiten mit sofortiger Wirkung untersagt
habe, sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt freigestellt
und damit vermittlungsfähig gewesen sei und sich den Kontrollvorschriften
hätte unterziehen können.
3.2 Dem Tatbestand der Lohnansprüche für geleistete Arbeit im Sinne
von Art. 51 ff. AVIG hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt,
in denen der Arbeitnehmer nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne
von Art. 324 Abs. 1 OR keine Arbeit mehr leisten konnte (BGE 111 V 269; SVR
1996 ALV Nr. 59 S. 181: vgl. auch BGE 125 V 495 Erw. 3b; Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, Rz 519). In BGE 111 V 269 ging es um ein Arbeitsverhältnis,
das nicht gekündigt, sondern erst durch den Konkurs der Arbeitgeberin
aufgelöst wurde. Der Arbeitnehmer hatte sich zudem bei der Arbeitgeberin
mehrfach um Arbeitszuweisung bemüht, wurde jedoch mit dem Versprechen
auf Arbeitszuweisung hingehalten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat zudem erwogen, weil knapp ein Monat später über die Arbeitgeberfirma
der Konkurs eröffnet worden sei, könne von einer rechtsmissbräuchlichen
Geltendmachung des Anspruchs nicht die Rede sein.
3.3 Der blosse Verzug des Arbeitgebers bewirkt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
(SVR 1996 ALV Nr. 59 S. 181 Erw. 3a). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer wegen Betriebsstörungen technischer, wirtschaftlicher
oder behördlicher Art nicht beschäftigen kann (Rehbinder/Portmann,
Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar], Obligationenrecht
I: Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, N 3 zu Art. 324). In SVR 1996 ALV
Nr. 59 S. 181 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Bezug
auf ein bisher ungekündigtes Arbeitsverhältnis hinsichtlich des
Ausgangspunktes für die Berechnung der letzten Monate des Arbeitsverhältnisses,
welche im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG für die Anspruchsdauer der Insolvenzentschädigung
massgebend sind, nicht auf den Zeitpunkt abgestellt, als die Belegschaft
die Arbeit nach den Betriebsferien wegen einer konkursamtlich angeordneten
Betriebsschliessung nicht wieder aufnehmen konnte, sondern auf denjenigen
der Gewährung der Nachlassstundung. Entscheidendes Kriterium für
die Abgrenzung zwischen dem Anspruch auf Insolvenzentschädigung und
jenem auf Arbeitslosenentschädigung war die Gültigkeit des Arbeitsvertrages.
4.
4.1Das kantonale Gericht ging von einem Annahmeverzug der Arbeitgeberin aus.
Weder aus dem im Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin enthaltenen Hinweis,
der Arbeitnehmer möge das RAV so schnell wie möglich aufsuchen
noch aus dessen Schreiben vom 17. Oktober 2002 und der dort niedergelegten
Absicht, möglichst bald eine neue Stelle zu finden, lasse sich schliessen,
die Parteien seien sich einig gewesen, dass sich der Arbeitnehmer während
der Kündigungsfrist nicht mehr zur Verfügung der Arbeitgeberin
bereit zu halten habe. Nichts deute darauf hin, dass er während der
Kündigungsfrist freigestellt worden wäre. Obwohl eine fristlose
Kündigung durch den Versicherten unter den gegebenen Umständen
möglich und sogar vernünftig gewesen wäre, sei er zu einem
solchen Schritt nicht verpflichtet gewesen. Durch die Begrenzung der Bezugsdauer
der Insolvenzentschädigung habe der Gesetzgeber im Übrigen dafür
gesorgt, dass ein übermässiger, allenfalls rechtsmissbräuchlicher
Bezug der Entschädigung möglich werde.
4.2 Das Beschwerde führende Bundesamt stellt sich demgegenüber
im Wesentlichen auf den Standpunkt, den Mitarbeitenden sei klar gewesen,
dass sie spätestens ab Ende Oktober 2002 nicht mehr für die Fluggesellschaft
A._ AG würden arbeiten können. Sie hätten auch gewusst, dass
sie sich unverzüglich beim RAV melden sollten, wenn sie Leistungen der
Arbeitslosenversicherung beanspruchen wollten. Ob ein Arbeitgeberverzug vorgelegen
habe, sei unerheblich, weil alle Angestellten ausnahmslos dem Arbeitsmarkt
zur Verfügung gestanden hätten, nachdem das Arbeitsverhältnis
faktisch aufgelöst und sie somit arbeitslos gewesen seien. Ab dem 8.
November 2002, als auch der letzte Arbeitnehmende im Besitze einer Kündigung
gewesen sei, sei keine Arbeitsleistung mehr erfolgt, weshalb ab diesem Datum
kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe. Sofern sich die Versicherten
nicht spätestens ab diesem Zeitpunkt beim RAV gemeldet und die Kontrollvorschriften
erfüllt hätten, könne auch keine Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet werden.
4.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, die Tatsache, dass die Piloten der
Fluggesellschaft A._ AG nie geflogen seien, stelle keine faktische Unmöglichkeit
der Vertragserfüllung dar. Vor der Aufnahme des eigentlichen Flugbetriebes
hätten zahlreiche Vorbereitungsarbeiten erledigt werden müssen.
So hätten sie ab Juli 2002 das vom internationalen Luftrecht vorgeschriebene
Training im Simulator und Theoriesaal absolvieren und operationelle Unterlagen
erstellen müssen. Die Gesellschaft habe nur deshalb nicht abheben können,
weil die Betriebsbewilligung nicht vorgelegen habe. Wegen der Hinhaltetaktik
der Geschäftsleitung habe er sich bereit halten müssen, um nach
einer allfälligen Erteilung der Bewilligung den Flugbetrieb aufnehmen
zu können. Vermittlungsfähigkeit könne nur vorliegen, wenn
das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Arbeitnehmer während
der Dauer der Kündigungsfrist freigestellt sei, was beides nicht der
Fall gewesen sei. Zudem sei die Informationspolitik der Behörde widersprüchlich
gewesen, welche den Angestellten geraten habe, entweder mit der Anmeldung
bei der Arbeitslosenkasse bis zur Konkurseröffnung zuzuwarten, damit
sie finanziell besser gestellt seien oder die fristlose Kündigung auszusprechen
und sich sofort bei der Arbeitslosenkasse anzumelden.
5.
5.1 Der Beschwerdegegner stand seit der von der Arbeitgeberin am 26. September
2002 auf den 31. Dezember 2002 ausgesprochenen Vertragsauflösung in
einem (gekündigten) Arbeitsverhältnis. Wie die Vorinstanz zu Recht
erkannt hat, ist dieses in der Folge bis zur Konkurseröffnung weder
seitens der Arbeitgeberin durch Freistellung des Arbeitnehmers noch vom Beschwerdegegner
durch fristlose Auflösung im Sinne von Art. 337a OR vorzeitig beendet
worden. Als Kündigungsgrund nannte die Arbeitgeberin Redimensionierungsmassnahmen
in diversen Betriebsbereichen. Aus dem Umstand, dass sie dem Beschwerdegegner
riet, sich bereits während der laufenden Kündigungsfrist beim RAV
zur Standortbestimmung und Stellenvermittlung zu melden, kann nicht geschlossen
werden, dieser sei damit von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Vielmehr
ist dieser Hinweis im Zusammenhang mit der damals angespannten Arbeitsmarktlage
für Piloten zu sehen, welche sich schon früh um eine neue Stelle
bemühen sollten, um nach Ablauf des Vertragsverhältnisses möglichst
nicht ohne Arbeit dazustehen.
5.2 Kommt ein Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nach und liegen keine
anerkannten Verhinderungsgründe vor, so gerät er wegen Nichterfüllung
des Vertrages in Verzug (Art. 102 ff. OR). Der Arbeitgeber kann in diesem
Fall für die Dauer der fehlenden Arbeitsleistung den Lohn verweigern
(Art. 82 OR). Kann der Arbeitnehmer die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers
nicht leisten oder kommt Letzterer aus anderen Gründen mit der Annahme
der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er gemäss Art. 324 Abs. 1 OR
zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung
verpflichtet ist. Arbeitgeberverzug liegt grundsätzlich erst vor, wenn
der Arbeitnehmer die Arbeit eindeutig angeboten hat (BGE 115 V 444 Erw. 5a).
Der in Art. 324 OR geregelte Annahmeverzug ist ein besonderer Fall des Gläubigerverzugs
nach Art. 95 OG. Er geht den allgemeinen Bestimmungen des OR vor, berechtigt
also nicht zu einem verzugsrechtlichen Vertragsrücktritt, weil dem Arbeitnehmer
durch die Spezialbestimmung der Lohnanspruch gewahrt und auch eine ordentliche
Kündigung unbenommen bleibt. Gegebenenfalls steht ihm selbst die Befugnis
zur fristlosen Auflösung des Arbeitsvertrages zu (BGE 116 II 143 Erw.
5b). Der Arbeitnehmer muss jedoch seine Arbeitsleistung anbieten, ausser
er sei vom Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt
worden. Verzichtet der Arbeitgeber wie bei der Freistellung ausdrücklich
auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, muss dieser seine Leistung nicht
mehr anbieten (BGE 118 II 140 Erw. 1a). In diesem Fall ist er nach der Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher
Sicht grundsätzlich vermittlungsfähig und hat sich den Kontrollvorschriften
zu unterziehen (Urteil A. vom 28. Januar 2002, C 164/01). Mit Schreiben vom
7. Oktober 2002 hat der Beschwerdegegner seine Arbeitsleistung bis 31. Dezember
2002 ausdrücklich angeboten. Die Arbeitgeberin hat darauf jedoch nicht
reagiert und geriet damit in Annahmeverzug. Freigestellt wurde der Beschwerdegegner
damit aber nicht. Davon geht auch das seco aus, hat es doch den Leistungsanspruch
zumindest bis 8. November 2002 anerkannt.
5.3 Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer gemäss
Art. 337a OR das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm
für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener
Frist Sicherheit geleistet wird. Wie das seco zu Recht festhält, ist
er dazu nicht verpflichtet, und es existiert im Arbeitslosenversicherungsgesetz
auch keine Sanktion für eine nicht bestehende Pflicht. Das Beschwerde
führende Bundesamt hält indessen dafür, angesichts der desolaten
und ausser Kontrolle geratenen Zustände der Fluggesellschaft A._ AG
wäre eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses vernünftig
und unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht geboten gewesen. Dem Arbeitnehmer
steht mit der obigen Bestimmung die Möglichkeit offen zu verhindern,
dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewährt und das
Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten (BGE 120 II 212 Erw.
6a). Es kann von ihm jedoch nicht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht
(BGE 129 V 463 Erw. 4.2, 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) verlangt werden,
diesen Schritt zu machen. Ob der Schaden der Arbeitslosenversicherung damit
überhaupt gemindert würde, ist fraglich. Zwar ist die Arbeitslosenentschädigung
(Taggelder gemäss Art. 22 AVIG) tiefer als die Insolvenzentschädigung,
doch entstehen der Verwaltung aus der Vermittlungstätigkeit ebenfalls
Kosten. Können Lohnansprüche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
nicht erhältlich gemacht werden, bedeutet dies zudem noch nicht, dass
dies auch im Konkursverfahren der Fall sein wird. Weder Arbeitslosenversicherung
noch Arbeitnehmer vermögen in der Regel die wirtschaftliche Lage und
die Sanierungsmöglichkeiten einer sich in finanziellen Schwierigkeiten
befindenden Gesellschaft zuverlässig zu beurteilen, zumal wenn die Arbeitgeberin
mit dem Hinweis auf Redimensionierungsbemühungen die Lage als weniger
dramatisch erscheinen lässt, als sie in Wirklichkeit ist. Es ist für
einen Versicherten in einer solchen Situation daher äusserst schwierig
zu beurteilen, ab wann er sich der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung
zu stellen hat, ohne selber Nachteile zu gewärtigen. Um zu verhindern,
dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber
bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite
für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens
nach vier Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher
Sicht nicht mehr zumutbar, beim insolventen Arbeitgeber zu verbleiben. Dem
Schutzzweck der Insolvenzentschädigung entsprechend sollen nicht Unternehmensrisiken
abgedeckt, sondern soziale Härten der Arbeitnehmer vermieden werden
(Urs Burgherr, a.a.O., S. 120). Am 7. Oktober 2002 forderte der Beschwerdegegner
die Arbeitgeberin auf, den Septemberlohn sowie die ausstehenden Spesenentschädigungen
zu überweisen, und am 17. Oktober 2002 ersuchte er sie, für die
künftigen Lohnansprüche Sicherheit zu leisten. Wenn er nachdem
er darauf keine Antwort erhalten hatte nicht sofort im Sinne von Art. 337a
OR vorging, kann ihm dies arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht zum Nachteil
gereichen.
5.4 Dauert der Annahmeverzug an, und kann der Arbeitnehmer in guten Treuen
nicht mehr mit einer Arbeitszuweisung rechnen, kann man sich fragen, ob das
Geltendmachen von Insolvenzentschädigung ab jenem Zeitpunkt als rechtsmissbräuchlich
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu betrachten ist (vgl. Urs Burgherr, a.a.O.,
S. 94). In BGE 111 V 271 Erw. 3 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
einen knappen Monat nicht als rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des
Anspruchs auf Insolvenzentschädigung betrachtet. In SVR 1996 ALV Nr.
59 S. 181 lag zwischen der konkursamtlichen Siegelung des Betriebes und der
Nachlassstundung ebenfalls weniger als ein Monat. Als der Beschwerdegegner
die Kündigung erhielt, war der Lohn für den Monat September ausstehend.
Dieser Zeitpunkt kann indessen nicht ausschlaggebend sein, sondern allenfalls
jener, als alle oder die meisten Arbeitnehmer im Besitze des Kündigungsschreibens
waren und daraus geschlossen werden konnte, dass die wirtschaftliche Lage
der Arbeitgeberin hoffnungslos war. Davon geht auch das Beschwerde führende
Bundesamt aus. Das seco hält in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber
fest, viele Arbeitnehmende hätten sich schon Anfang Oktober auf dem
RAV gemeldet, nachdem sie auf die Möglichkeit des Anmeldens bei der
Arbeitslosenversicherung aufmerksam gemacht worden seien. Ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung sei zu jenem Zeitpunkt jedoch verneint worden,
weil noch gar kein auslösendes Ereignis eingetreten sei. Spätestens
Ende Oktober sei dann aber allen Mitarbeitenden klar gewesen, dass sie nicht
mehr für die Fluggesellschaft A._ AG würden arbeiten können.
Der Stichtag des 8. November 2002 sei gewählt worden, weil aufgrund
der Akten feststehe, dass bis dann sämtliche Angestellten im Besitze
des Kündigungsschreibens gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt seien keine
Arbeitsleistungen mehr erfolgt. Im von der Arbeitslosenkasse und dem seco
als massgebend bezeichneten 8. November 2002 waren die Monatslöhne September
und Oktober ausstehend. Die Konkurseröffnung fand kurz darauf am 26.
November 2002 statt, weshalb auch hier nicht von einer rechtsmissbräuchlichen
Geltendmachung der Insolvenzentschädigung auszugehen ist.
6. Die Vorinstanz hat in Erwägung 3 ausgeführt, streitig sei der
Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 9. bis 26.
November 2002. Dispositivmässig hat sie den angefochtenen Einspracheentscheid
in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Feststellung aufgehoben,
dass der Versicherte für die Zeit bis 26. November 2002 Anspruch auf
Insolvenzentschädigung habe. Für den Beschwerdegegner bedeutet
dies, dass er von diesem Zeitpunkt an rückwärts gerechnet Anspruch
auf Insolvenzentschädigung während vier Monaten hat. Nachdem er
erstmals für den Monat September 2002 den Lohn nicht erhielt, hat er
rückwärts gerechnet für die ganze Dauer des Lohnausstandes
bis zum 26. November 2002 Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegende anwaltlich vertretene
Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
des Beschwerde führenden Bundesamtes (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat dem Beschwerdegegner für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, zugestellt.
Luzern, 15. April 2005