C 215/04
Urteil vom 15. April 2005
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin
Widmer und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
S._, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Daniel Philippe
Hofstetter, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. August 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1961 geborene S._ war ab dem 1. Juni 2002 bei der neu gegründeten
Fluggesellschaft A._ AG als Pilot und Ausbildungsinstruktor angestellt. Mit
Schreiben vom 24. Oktober 2002 teilte ihm die Arbeitgeberin mit, aufgrund
der anhaltenden wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft habe sich der Verwaltungsrat
für Redimensionierungsmassnahmen in diversen Betriebsbereichen entschieden.
Man sehe sich daher gezwungen, das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2003
zu kündigen. Gleichzeitig riet die Arbeitgeberin S._ zur Kontaktaufnahme
mit dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), welches
ihn während der Kündigungsfrist bei der beruflichen Standortbestimmung und
der Suche nach einer neuen Stelle beraten und unterstützen werde. Bereits
am 7. Oktober 2002 hatte S._ der Fluggesellschaft A._ AG mitgeteilt, er werde
seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung stellen. Zudem forderte er die
Überweisung des Lohnes für den Monat September 2002 und der ausstehenden
Spesenentschädigungen, ansonsten die Regelung nach Art. 337 OR zur Anwendung
komme. Am 26. November 2002 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. S._
stellte am 30. November 2002 Antrag auf Insolvenzentschädigung. Mit Verfügung
vom 10. Februar 2004 anerkannte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
den Leistungsanspruch für die Zeit vom 9. Juli bis 8. November 2002 für Lohn
und Anteil 13. Monatslohn im Betrag von Fr. 22'164.80. Für die Zeit vom 9.
bis 26. November 2002 verneinte sie einen Anspruch mit der Begründung, als
Abgrenzung für den Bezug von Insolvenzentschädigung zu allfälligen Leistungen
nach Art. 29 AVIG habe das Datum der Kündigung, spätestens jedoch der 8.
November 2002 zu gelten, als die meisten Mitarbeitenden die Kündigung erhalten
hatten. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2004 hielt die Arbeitslosenkasse
an ihrem Standpunkt fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2004 gut mit der Feststellung,
dass S._ für die Zeit bis 26. November 2002 Anspruch auf Insolvenzentschädigung
hat.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco), der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und der
Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 9. bis 26. November
2002 sei zu verneinen.
S._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Die Arbeitslosenkasse beantragt Gutheissung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen
im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 2.1).
2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen
oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Laut Art. 52 Abs. 1 AVIG (in der hier
anwendbaren vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung)
deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten vier Monate
des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag
nach Art. 3 Abs. 1. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung deckt die Insolvenzentschädigung nur Lohnforderungen,
die sich auf geleistete Arbeit beziehen, nicht aber auf Ansprüche bei (ungerechtfertigter)
vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene
Ferien (BGE 121 V 377, 114 V 60, 111 V 269, 110 V 30). Der rechtliche Bestand
eines Arbeitsverhältnisses allein ist kein taugliches Kriterium für die Beantwortung
der Frage, ob Ansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG
geschuldet sind (BGE 121 V 381 Erw. 3c, 119 V 157 Erw. 2a; vgl. auch BGE
125 V 495 Erw. 3b; Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 90). Massgebend
für die Abgrenzung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung von demjenigen
auf Arbeitslosenentschädigung ist, ob die versicherte Person in der fraglichen
Zeit vermittlungsfähig war (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften
(Art. 17 AVIG) erfüllen konnte. Ist dies zu bejahen, so besteht kein Anspruch
auf Insolvenzentschädigung. Wer ungerechtfertigt fristlos entlassen wird
und aus diesem Grund nicht mehr arbeitet, ist grundsätzlich vermittlungsfähig,
weshalb sein Leistungsanspruch nach den für die Arbeitslosenentschädigung
geltenden Voraussetzungen (Art. 8 ff. AVIG) zu prüfen ist, auch wenn ihm
noch Lohnforderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
zustehen. In solchen Fällen besteht zwar kein anrechenbarer Arbeitsausfall
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG, wie er für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
vorausgesetzt ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG); bestehen Zweifel darüber,
ob die versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls Lohn- oder Entschädigungsansprüche
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat, wird ihm jedoch gemäss Art. 29 AVIG
Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt und es gehen die Ansprüche des Versicherten
samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigungen
auf die Arbeitslosenkasse über (BGE 121 V 379 Erw. 2b; ARV 2003 Nr. 28 S.
256 Erw. 2.4.1). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis
zur Unzeit aufgelöst wird (Art. 336c OR) und der Arbeitgeber nach Art. 324
OR in Annahmeverzug gerät. In Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit verhält
es sich in diesem Fall nicht grundlegend anders als bei der ungerechtfertigten
fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers (BGE 125 V 495 Erw. 3b, 121 V 380
Erw. 3). Keine andere Betrachtungsweise hat bei einer Freistellung während
der Kündigungsfrist zu greifen (Urteile A. vom 28. Januar 2002 [C 164/01],
C. vom 13. Januar 2000 [C 167/99]). Im Urteil B. vom 23. November 2001 (C
143/01) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
welches im Zusammenhang mit der wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
vorgenommenen Schliessung des Geschäftslokals durch den Vermieter erfolgte,
einer Freistellung des Arbeitnehmers gleichgestellt. Dabei hat es erwogen,
da die Kündigung ausgesprochen worden sei, nachdem der Vermieter das Betreten
der Geschäftsräumlichkeiten mit sofortiger Wirkung untersagt habe, sei davon
auszugehen, dass der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt freigestellt und damit
vermittlungsfähig gewesen sei und sich den Kontrollvorschriften hätte unterziehen
können.
3.2 Dem Tatbestand der Lohnansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art.
51 ff. AVIG hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen
der Arbeitnehmer nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art.
324 Abs. 1 OR keine Arbeit mehr leisten konnte (BGE 111 V 269; SVR 1996 ALV
Nr. 59 S. 181: vgl. auch BGE 125 V 495 Erw. 3b; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz
519). In BGE 111 V 269 ging es um ein Arbeitsverhältnis, das nicht gekündigt,
sondern erst durch den Konkurs der Arbeitgeberin aufgelöst wurde. Der Arbeitnehmer
hatte sich zudem bei der Arbeitgeberin mehrfach um Arbeitszuweisung bemüht,
wurde jedoch mit dem Versprechen auf Arbeitszuweisung hingehalten. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat zudem erwogen, weil knapp ein Monat später über
die Arbeitgeberfirma der Konkurs eröffnet worden sei, könne von einer rechtsmissbräuchlichen
Geltendmachung des Anspruchs nicht die Rede sein.
3.3 Der blosse Verzug des Arbeitgebers bewirkt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
(SVR 1996 ALV Nr. 59 S. 181 Erw. 3a). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer wegen Betriebsstörungen technischer, wirtschaftlicher oder
behördlicher Art nicht beschäftigen kann (Rehbinder/Portmann, Kommentar zum
Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar], Obligationenrecht I: Art.
1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, N 3 zu Art. 324). In SVR 1996 ALV Nr. 59
S. 181 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Bezug auf ein bisher
ungekündigtes Arbeitsverhältnis hinsichtlich des Ausgangspunktes für die
Berechnung der letzten Monate des Arbeitsverhältnisses, welche im Sinne von
Art. 52 Abs. 1 AVIG für die Anspruchsdauer der Insolvenzentschädigung massgebend
sind, nicht auf den Zeitpunkt abgestellt, als die Belegschaft die Arbeit
nach den Betriebsferien wegen einer konkursamtlich angeordneten Betriebsschliessung
nicht wieder aufnehmen konnte, sondern auf denjenigen der Gewährung der Nachlassstundung.
Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen dem Anspruch auf Insolvenzentschädigung
und jenem auf Arbeitslosenentschädigung war die Gültigkeit des Arbeitsvertrages.
4.
4.1 Das kantonale Gericht ging von einem Annahmeverzug der Arbeitgeberin
aus. Aufgrund des im Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin enthaltenden Hinweises,
der Arbeitnehmer möge das RAV so schnell wie möglich aufsuchen lasse sich
nicht schliessen, die Parteien seien sich einig gewesen, dass sich der Arbeitnehmer
während der Kündigungsfrist nicht mehr zur Verfügung der Arbeitgeberin bereit
zu halten habe. Nichts deute darauf hin, dass er während der Kündigungsfrist
freigestellt worden wäre. Obwohl eine fristlose Kündigung durch den Versicherten
unter den gegebenen Umständen möglich und sogar vernünftig gewesen wäre,
sei er zu einem solchen Schritt nicht verpflichtet gewesen. Durch die Begrenzung
der Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung habe der Gesetzgeber im Übrigen
dafür gesorgt, dass ein übermässiger, allenfalls rechtsmissbräuchlicher Bezug
der Entschädigung möglich werde.
4.2 Das Beschwerde führende Bundesamt stellt sich demgegenüber im Wesentlichen
auf den Standpunkt, den Mitarbeitenden sei klar gewesen, dass sie spätestens
ab Ende Oktober 2002 nicht mehr für die Fluggesellschaft A._ AG würden arbeiten
können. Sie hätten auch gewusst, dass sie sich unverzüglich beim RAV melden
sollten, wenn sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen wollten.
Ob ein Arbeitgeberverzug vorgelegen habe, sei unerheblich, weil alle Angestellten
ausnahmslos dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätten, nachdem das
Arbeitsverhältnis faktisch aufgelöst und sie somit arbeitslos gewesen seien.
Ab dem 8. November 2002, als auch der letzte Arbeitnehmende im Besitze einer
Kündigung gewesen sei, sei keine Arbeitsleistung mehr erfolgt, weshalb ab
diesem Datum kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe. Sofern sich
die Versicherten nicht spätestens ab diesem Zeitpunkt beim RAV gemeldet und
die Kontrollvorschriften erfüllt hätten, könne auch keine Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet werden.
4.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, die Tatsache, dass die Piloten der
Fluggesellschaft A._ AG nie geflogen seien, stelle keine faktische Unmöglichkeit
der Vertragserfüllung dar. Vor der Aufnahme des eigentlichen Flugbetriebes
hätten zahlreiche Vorbereitungsarbeiten erledigt werden müssen. So hätten
sie ab Juli 2002 das vom internationalen Luftrecht vorgeschriebene Training
im Simulator und Theoriesaal absolvieren und operationelle Unterlagen erstellen
müssen. Die Gesellschaft habe nur deshalb nicht abheben können, weil die
Betriebsbewilligung nicht vorgelegen habe. Wegen der Hinhaltetaktik der Geschäftsleitung
habe er sich bereit halten müssen, um nach einer allfälligen Erteilung der
Bewilligung den Flugbetrieb aufnehmen zu können. Vermittlungsfähigkeit könne
nur vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Arbeitnehmer
während der Dauer der Kündigungsfrist freigestellt sei, was beides nicht
der Fall gewesen sei. Zudem sei die Informationspolitik der Behörde widersprüchlich
gewesen, welche den Angestellten geraten habe, entweder mit der Anmeldung
bei der Arbeitslosenkasse bis zur Konkurseröffnung zuzuwarten, damit sie
finanziell besser gestellt seien oder die fristlose Kündigung auszusprechen
und sich sofort bei der Arbeitslosenkasse anzumelden.
5.
5.1 Der Beschwerdegegner stand seit der von der Arbeitgeberin am 24. Oktober
2002 auf den 31. Januar 2003 ausgesprochenen Vertragsauflösung in einem (gekündigten)
Arbeitsverhältnis. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist dieses in
der Folge bis zur Konkurseröffnung weder seitens der Arbeitgeberin durch
Freistellung des Arbeitnehmers noch vom Beschwerdegegner durch fristlose
Auflösung im Sinne von Art. 337a OR vorzeitig beendet worden. Als Kündigungsgrund
nannte die Arbeitgeberin Redimensionierungsmassnahmen in diversen Betriebsbereichen.
Aus dem Umstand, dass sie dem Beschwerdegegner riet, sich bereits während
der laufenden Kündigungsfrist beim RAV zur Standortbestimmung und Stellenvermittlung
zu melden, kann nicht geschlossen werden, dieser sei damit von der Arbeitsleistung
freigestellt worden. Vielmehr ist dieser Hinweis im Zusammenhang mit der
damals angespannten Arbeitsmarktlage für Piloten zu sehen, welche sich schon
früh um eine neue Stelle bemühen sollten, um nach Ablauf des Vertragsverhältnisses
möglichst nicht ohne Arbeit dazustehen.
5.2 Kommt ein Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nach und liegen keine
anerkannten Verhinderungsgründe vor, so gerät er wegen Nichterfüllung des
Vertrages in Verzug (Art. 102 ff. OR). Der Arbeitgeber kann in diesem Fall
für die Dauer der fehlenden Arbeitsleistung den Lohn verweigern (Art. 82
OR). Kann der Arbeitnehmer die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers
nicht leisten oder kommt Letzterer aus anderen Gründen mit der Annahme der
Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er gemäss Art. 324 Abs. 1 OR zur Entrichtung
des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet
ist. Arbeitgeberverzug liegt grundsätzlich erst vor, wenn der Arbeitnehmer
die Arbeit eindeutig angeboten hat (BGE 115 V 444 Erw. 5a). Der in Art. 324
OR geregelte Annahmeverzug ist ein besonderer Fall des Gläubigerverzugs nach
Art. 95 OG. Er geht den allgemeinen Bestimmungen des OR vor, berechtigt also
nicht zu einem verzugsrechtlichen Vertragsrücktritt, weil dem Arbeitnehmer
durch die Spezialbestimmung der Lohnanspruch gewahrt und auch eine ordentliche
Kündigung unbenommen bleibt. Gegebenenfalls steht ihm selbst die Befugnis
zur fristlosen Auflösung des Arbeitsvertrages zu (BGE 116 II 143 Erw. 5b).
Der Arbeitnehmer muss jedoch seine Arbeitsleistung anbieten, ausser er sei
vom Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt worden. Verzichtet
der Arbeitgeber - wie bei der Freistellung - ausdrücklich auf die Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers, muss dieser seine Leistung nicht mehr anbieten (BGE 118
II 140 Erw. 1a). In diesem Fall ist er nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich
vermittlungsfähig und hat sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen (Urteil
A. vom 28. Januar 2002, C 164/01). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 hat
der Beschwerdegegner seine Arbeitsleistung ausdrücklich angeboten. Die Arbeitgeberin
hat darauf jedoch nicht reagiert und geriet damit in Annahmeverzug. Freigestellt
wurde der Beschwerdegegner damit aber nicht. Davon geht auch das seco aus,
hat es doch den Leistungsanspruch zumindest bis 8. November 2002 anerkannt.
5.3 Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer gemäss
Art. 337a OR das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit
geleistet wird. Wie das seco zu Recht festhält, ist er dazu nicht verpflichtet,
und es existiert im Arbeitslosenversicherungsgesetz auch keine Sanktion für
eine nicht bestehende Pflicht. Das Beschwerde führende Bundesamt hält indessen
dafür, angesichts der desolaten und ausser Kontrolle geratenen Zustände der
Fluggesellschaft A._ AG wäre eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
vernünftig und unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht geboten gewesen.
Dem Arbeitnehmer steht mit der obigen Bestimmung die Möglichkeit offen zu
verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewährt und
das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten (BGE 120 II 212 Erw.
6a). Es kann von ihm jedoch nicht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht
(BGE 129 V 463 Erw. 4.2, 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) verlangt werden,
diesen Schritt zu machen. Ob der Schaden der Arbeitslosenversicherung damit
überhaupt gemindert würde, ist fraglich. Zwar ist die Arbeitslosenentschädigung
(Taggelder gemäss Art. 22 AVIG) tiefer als die Insolvenzentschädigung, doch
entstehen der Verwaltung aus der Vermittlungstätigkeit ebenfalls Kosten.
Können Lohnansprüche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erhältlich
gemacht werden, bedeutet dies zudem noch nicht, dass dies auch im Konkursverfahren
der Fall sein wird. Weder Arbeitslosenversicherung noch Arbeitnehmer vermögen
in der Regel die wirtschaftliche Lage und die Sanierungsmöglichkeiten einer
sich in finanziellen Schwierigkeiten befindenden Gesellschaft zuverlässig
zu beurteilen, zumal wenn die Arbeitgeberin mit dem Hinweis auf Redimensionierungsbemühungen
die Lage als weniger dramatisch erscheinen lässt, als sie in Wirklichkeit
ist. Es ist für einen Versicherten in einer solchen Situation daher äusserst
schwierig zu beurteilen, ab wann er sich der Arbeitslosenversicherung zur
Verfügung zu stellen hat, ohne selber Nachteile zu gewärtigen. Um zu verhindern,
dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber
bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite
für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier
Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher
Sicht nicht mehr zumutbar, beim insolventen Arbeitgeber zu verbleiben. Dem
Schutzzweck der Insolvenzentschädigung entsprechend sollen nicht Unternehmensrisiken
abgedeckt, sondern soziale Härten der Arbeitnehmer vermieden werden (Urs
Burgherr, a.a.O., S. 120). Am 7. Oktober 2002 forderte der Beschwerdegegner
die Arbeitgeberin auf, den Septemberlohn sowie die ausstehenden Spesenentschädigungen
zu überweisen. Wenn er - nachdem er darauf keine Antwort erhalten hatte -
nicht sofort im Sinne von Art. 337a OR vorging, kann ihm dies arbeitslosenversicherungsrechtlich
nicht zum Nachteil gereichen.
5.4 Dauert der Annahmeverzug an, und kann der Arbeitnehmer in guten Treuen
nicht mehr mit einer Arbeitszuweisung rechnen, kann man sich fragen, ob das
Geltendmachen von Insolvenzentschädigung ab jenem Zeitpunkt als rechtsmissbräuchlich
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu betrachten ist (vgl. Urs Burgherr, a.a.O.,
S. 94). In BGE 111 V 271 Erw. 3 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
einen knappen Monat nicht als rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs
auf Insolvenzentschädigung betrachtet. In SVR 1996 ALV Nr. 59 S. 181 lag
zwischen der konkursamtlichen Siegelung des Betriebes und der Nachlassstundung
ebenfalls weniger als ein Monat. Als der Beschwerdegegner die Kündigung erhielt,
war der Lohn für den Monat September ausstehend. Dieser Zeitpunkt kann indessen
nicht ausschlaggebend sein, sondern allenfalls jener, als alle oder die meisten
Arbeitnehmer im Besitze des Kündigungsschreibens waren und daraus geschlossen
werden konnte, dass die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin hoffnungslos
war. Davon geht auch das Beschwerde führende Bundesamt aus. Das seco hält
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber fest, viele Arbeitnehmende hätten
sich schon Anfang Oktober auf dem RAV gemeldet, nachdem sie auf die Möglichkeit
des Anmeldens bei der Arbeitslosenversicherung aufmerksam gemacht worden
seien. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei zu jenem Zeitpunkt jedoch
verneint worden, weil noch gar kein auslösendes Ereignis eingetreten sei.
Spätestens Ende Oktober sei dann aber allen Mitarbeitenden klar gewesen,
dass sie nicht mehr für die Fluggesellschaft A._ AG würden arbeiten können.
Der Stichtag des 8. November 2002 sei gewählt worden, weil aufgrund der Akten
feststehe, dass bis dann sämtliche Angestellten im Besitze des Kündigungsschreibens
gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt seien keine Arbeitsleistungen mehr erfolgt.
Im von der Arbeitslosenkasse und dem seco als massgebend bezeichneten 8.
November 2002 waren zwei Monatslöhne des Beschwerdegegners ausstehend. Die
Konkurseröffnung fand kurz darauf am 26. November 2002 statt, weshalb auch
hier nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Insolvenzentschädigung
auszugehen ist.
6. Die Vorinstanz hat in Erwägung 3 ausgeführt, streitig sei der Anspruch
auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 9. bis 26. November 2002. Dispositivmässig
hat sie den angefochtenen Einspracheentscheid in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte für die Zeit bis 26.
November 2002 Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Für den Beschwerdegegner
bedeutet dies, dass er von diesem Zeitpunkt an rückwärts gerechnet Anspruch
auf Insolvenzentschädigung während vier Monaten hat. Nachdem er erstmals
für den Monat September 2002 den Lohn nicht erhielt, hat er rückwärts gerechnet
für die ganze Dauer des Lohnausstandes bis zum 26. November 2002 Anspruch
auf Insolvenzentschädigung.
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegende anwaltlich vertretene
Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des
Beschwerde führenden Bundesamtes (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, zugestellt.
Luzern, 15. April 2005