C 216/00

Urteil vom 27. August 2002
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher

M._, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsschutz X._,

gegen

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Münzgasse 2, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 7. Juni 2000)

Sachverhalt:

A. M._ arbeitete 11,25 Stunden pro Woche für die Firma A._ AG und ab April 1998 zusätzlich 8 Stunden pro Woche für die Firma B._ AG. Die Firma B._ AG löste das Arbeitsverhältnis wegen einer Umstrukturierung auf den 31. August 1998 auf. In der Folge stellte die Versicherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 1998, wobei sie weiterhin im bisherigen Umfang für die Firma A._ AG tätig war und erklärte, eine Teilzeitbeschäftigung zu suchen. Ab November 1998 arbeitete sie von neuem im Umfang von 8 Wochenstunden für die Firma B._ AG. Mit Verfügung vom 12. November 1998 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Winterthur (nachfolgend: Kasse), einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 1998 mit der Begründung, die Versicherte habe die Beitragszeit nicht erfüllt.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 2000 ab, nachdem es sich bei der Versicherten erkundigt hatte, ob diese während der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch andere als die aktenkundigen Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe.

C. M._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie ab 1. September 1998 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.

Sowohl die Kasse als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG) wird verwiesen. Insbesondere hat das kantonale Gericht richtig festgehalten, dass bei Teilzeitbeschäftigten die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein muss, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 341 Erw. 4, 112 V 240 Erw. 2c; ARV 1996/1997 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 3; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 171; Alexandra Rumo-Jungo, Ausgewählte Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, in: Neue Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, Bern 1996, S. 187 ff., S. 218, insbesondere Fn 66).

2. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Teilzeitstelle bei der Firma A._ AG zur Zeit des Eintritts der Arbeitslosigkeit (1. September 1998) und noch im die Grenze der richterlichen Beurteilung bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung (12. November 1998) nach wie vor inne. Diesbezüglich fehlt es demnach an einem Arbeitsausfall. Dieser liegt vielmehr im Umfang des Verlusts des für die Firma B._ AG geleisteten Pensums bzw. - soweit die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit noch weiter ausdehnen möchte - in der Differenz zwischen dem Arbeitspensum bei der Firma A._ AG und dem von der Beschwerdeführerin gesamthaft angestrebten Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 121 V 341 Erw. 3). Da die Beitragszeit in Bezug auf den Arbeitsausfall erfüllt sein muss, kann die Beschäftigung bei der Firma A._ AG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden, sondern es sind nur über diese Tätigkeit hinausgehende beitragspflichtige Beschäftigungen in Anschlag zu bringen. Die Versicherte versah nebst ihrer Arbeit für die Firma A._ AG einzig die Stelle bei der Firma B._ AG. Diese Beschäftigung erreichte indessen während den einem möglichen Anspruchsbeginn in der Zeit zwischen dem 1. September 1998 und dem 12. November 1998 (wobei die Versicherte anfangs November 1998 ohnehin wieder im früheren Umfang eine unbefristete Stelle bei der Firma B._ AG antreten konnte) vorangegangenen zwei Jahren (Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG) die in Art. 13 Abs. 1 AVIG vorgesehene Mindestdauer von sechs Monaten unbestrittenermassen nicht. Verwaltung und Vorinstanz haben folglich die Erfüllung der Beitragszeit zu Recht verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 27. August 2002