C 216/00
Urteil vom 27. August 2002
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Bucher
M._, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsschutz X._,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Münzgasse 2,
8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 7. Juni 2000)
Sachverhalt:
A. M._ arbeitete 11,25 Stunden pro Woche für die Firma A._ AG und ab April
1998 zusätzlich 8 Stunden pro Woche für die Firma B._ AG. Die Firma B._ AG
löste das Arbeitsverhältnis wegen einer Umstrukturierung auf den 31. August
1998 auf. In der Folge stellte die Versicherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. September 1998, wobei sie weiterhin im bisherigen Umfang für die Firma
A._ AG tätig war und erklärte, eine Teilzeitbeschäftigung zu suchen. Ab November
1998 arbeitete sie von neuem im Umfang von 8 Wochenstunden für die Firma
B._ AG. Mit Verfügung vom 12. November 1998 verneinte die Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Winterthur (nachfolgend:
Kasse), einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 1998
mit der Begründung, die Versicherte habe die Beitragszeit nicht erfüllt.
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 2000 ab, nachdem es sich bei der Versicherten
erkundigt hatte, ob diese während der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch
andere als die aktenkundigen Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe.
C. M._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben
und es sei festzustellen, dass sie ab 1. September 1998 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
habe.
Sowohl die Kasse als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Anspruchsvoraussetzung
der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG) wird verwiesen.
Insbesondere hat das kantonale Gericht richtig festgehalten, dass bei Teilzeitbeschäftigten
die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein muss, für den
ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 341 Erw. 4, 112 V 240
Erw. 2c; ARV 1996/1997 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw.
3; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 171; Alexandra Rumo-Jungo, Ausgewählte
Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen,
in: Neue Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?,
Bern 1996, S. 187 ff., S. 218, insbesondere Fn 66).
2. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Teilzeitstelle bei der Firma A._ AG
zur Zeit des Eintritts der Arbeitslosigkeit (1. September 1998) und noch
im die Grenze der richterlichen Beurteilung bildenden (BGE 121 V 366 Erw.
1b) Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung (12. November 1998) nach
wie vor inne. Diesbezüglich fehlt es demnach an einem Arbeitsausfall. Dieser
liegt vielmehr im Umfang des Verlusts des für die Firma B._ AG geleisteten
Pensums bzw. - soweit die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit noch weiter ausdehnen
möchte - in der Differenz zwischen dem Arbeitspensum bei der Firma A._ AG
und dem von der Beschwerdeführerin gesamthaft angestrebten Beschäftigungsgrad
(vgl. BGE 121 V 341 Erw. 3). Da die Beitragszeit in Bezug auf den Arbeitsausfall
erfüllt sein muss, kann die Beschäftigung bei der Firma A._ AG entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden, sondern es
sind nur über diese Tätigkeit hinausgehende beitragspflichtige Beschäftigungen
in Anschlag zu bringen. Die Versicherte versah nebst ihrer Arbeit für die
Firma A._ AG einzig die Stelle bei der Firma B._ AG. Diese Beschäftigung
erreichte indessen während den einem möglichen Anspruchsbeginn in der Zeit
zwischen dem 1. September 1998 und dem 12. November 1998 (wobei die Versicherte
anfangs November 1998 ohnehin wieder im früheren Umfang eine unbefristete
Stelle bei der Firma B._ AG antreten konnte) vorangegangenen zwei Jahren
(Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG) die in Art.
13 Abs. 1 AVIG vorgesehene Mindestdauer von sechs Monaten unbestrittenermassen
nicht. Verwaltung und Vorinstanz haben folglich die Erfüllung der Beitragszeit
zu Recht verneint.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. August 2002