C 217/01
Urteil vom 10. März 2003 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Grunder
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
S._ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel,
Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 13. Juni 2001)
Sachverhalt:
A. Die fünf Angestellten der S._ AG führten ab Anfang März 2001 an der Gewerbehalle
X._ AG Arbeiten aus. Am 7. März 2001 wurden die obersten Stockwerke durch
eine Feuersbrunst vollständig zerstört. Die S._ AG reichte am 9. März 2001
bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz eine Voranmeldung von Kurzarbeit
für vier der fünf Mitarbeiter im Umfang von 100 % für den Zeitraum vom 12.
März bis 13. April 2001 ein. Mit Verfügung vom 15. März 2001 erhob das Amt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) des Kantons Schwyz Einspruch gegen
die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung, da der Arbeitsausfall nicht
auf wirtschaftlich-konjunkturelle Gründe zurückgeführt werden könne.
B. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 13. Juni 2001 gut.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Die S._ AG und die Vorinstanz lassen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen. Das KIGA beantragt deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Vorschriften über den
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), den Begriff
des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 32 Abs. 1 AVIG), die nicht anrechenbaren
Arbeitsausfälle (Art. 33 Abs. 1 AVIG) sowie die Härtefälle (Art. 32 Abs.
3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 AVIV) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 15. März 2001) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche der vier Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin
auf Kurzarbeitsentschädigung.
2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, dass der durch den Brand der Gewerbehalle
bedingte Arbeitsausfall nicht auf von der Beschwerdegegnerin zu vertretende
Umstände zurückzuführen sei und nicht vermeidbar gewesen war. Sie habe die
Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen
vermeiden können. Es dürfe nicht erwartet werden, dass ein Unternehmen neben
dem Auftrag, dessen Erfüllung betrieblich eine Vollbeschäftigung während
einer Dauer von vier bis fünf Wochen garantiere, andere Geschäfte für denselben
Zeitraum abschliesse für den Fall, dass die ursprünglich geplanten Arbeiten
nicht ausgeführt werden können. Die Beschwerdegegnerin hätte weitere Aufgaben
aus Kapazitätsgründen nicht bewältigen können. Ausserdem sei es auch nicht
möglich gewesen, andere Aufträge vorzuziehen, da die Dachdeckerarbeiten jeweils
erst begonnen werden können, wenn der Baukörper roh bereits erstellt sei.
Sodann sei es auch nicht möglich gewesen, den vorliegenden Schadenfall durch
den Abschluss eines Versicherungsvertrages abzudecken, noch könne der Werkvertragspartner
oder ein Dritter dafür haftbar gemacht werden.
2.2 Demgegenüber bringt das seco vor, Art. 51 Abs. 2 AVIV setze voraus, dass
der Arbeitgeber durch ein Ereignis direkt und unmittelbar betroffen sei.
Im Baugewerbe seien Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern oder
aus anderen Gründen üblich und stellten nach der Rechtsprechung ein normales
Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG dar. Die Lage des
Arbeitgebers ändere sich nicht grundlegend, wenn die Arbeit infolge einer
Terminverschiebung, einer fehlenden Baubewilligung, eines Baustopps oder
eines Brandes des zu erstellenden bzw. zu sanierenden Objektes nicht ausgeführt
werden könne.
2.3 Der Auffassung des seco ist nicht beizupflichten. Es übersieht, dass
ein anrechenbarer Arbeitsausfall auch dann gegeben ist, wenn er nicht unmittelbar
auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, sondern durch andere vom Arbeitgeber
nicht zu vertretende Umstände verursacht ist (Art. 32 Abs. 3 1. Satz AVIG).
Den in Art. 51 Abs. 2 AVIV genannten Tatbeständen ist gemeinsam, dass es
sich um aussergewöhnliche Umstände handelt, die über das hinausgehen, was
zum normalen Betriebsrisiko gehört, welches nach Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG
keinen anrechenbaren Arbeitsausfall begründet (Urteil G. vom 18. Juni 1993,
C 34/93; vgl. auch BGE 128 V 305). Die Aufzählung einzelner Tatbestände in
Art. 51 Abs. 2 lit. a-e ist zudem nicht abschliessend ("insbesondere"; Gerhards,
Kommentar zu Art. 32-33 AVIG, Rz 61). Die vom seco geltend gemachte Differenzierung
lässt sich daher mit dem Gesetzes- und Verordnungstext nicht vereinbaren,
noch findet sie eine Stütze in der Rechtsprechung. Eine Feuersbrunst an einem
Gebäude ist unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber von den Folgen direkt oder
indirekt getroffen wird, ein aussergewöhnlicher von der zitierten Verordnungsbestimmung
erfasster Umstand. Damit steht auch fest, dass die Gründe, die zu einer Verschiebung
oder zur Unmöglichkeit der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht führen,
für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von entscheidender Bedeutung
sind. Liegt ein vom Arbeitgeber nicht zu vertretender aussergewöhnlicher
Umstand vor, der die wirtschaftliche Tätigkeit erschwert oder verunmöglicht,
ist kein Sachverhalt, der dem normalen Betriebsrisiko nach Art. 33 Abs. 1
lit. a AVIG zuzuordnen ist, gegeben.
3. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist erstellt und im Übrigen unbestritten,
weshalb auf die von der Beschwerdegegnerin beantragte Parteibefragung zu
verzichten ist. Ein Antrag auf öffentliche Verhandlung wurde nicht gestellt,
sodass in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK darauf verzichtet werden kann (BGE
125 V 38 Erw. 2 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Schwyz, und der Kantonalen
Arbeitslosenkasse Schwyz zugestellt.
Luzern, 10. März 2003