C 219/99
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch
Urteil vom 28. April 2000
in Sachen
T._ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Utengasse 36, Basel,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt,
Basel
A.- Die T._ AG meldete der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt am 22. Dezember 1998 wetterbedingte Arbeitsausfälle für
die Tage vom 8.-11. und 14.-18. Dezember 1998, da infolge Schnee und Frost
die Planie des eingebauten Mergelbelages nicht habe erstellt werden können
und eine Fortsetzung der Arbeiten erst möglich sei, wenn der Mergel
aufgetaut und vollständig abgetrocknet sei. Gegen die beantragte Auszahlung
von Schlechtwetterentschädigung erhob die kantonale Amtsstelle am 11.
Januar 1999 teilweise Einspruch mit der Begründung, die ab 14. Dezember
1998 gemeldeten Arbeitsausfälle seien nicht unmittelbar durch das Wetter
verursacht worden.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission
für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. April
1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die T._ AG die Aufhebung
der vorinstanzlich bestätigten Einspruchsverfügung und die Ausrichtung
der Schlechtwetterentschädigung für die Tage vom 14.-18. Dezember
1998. Während die kantonale Amtsstelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Erwerbszweigen, welche der Bundesrat
in die Liste gemäss Art. 65 Abs. 1 AVIV aufgenommen hat, haben Anspruch
auf Schlechtwetterentschädigung, wenn u.a. ein anrechenbarer Arbeitsausfall
entstanden ist (Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist nach
Art. 43 Abs. 1 AVIG dann anrechenbar, wenn er nebst einer weiteren Anspruchsvoraussetzung
ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird (lit. a) und die Fortführung
der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich
oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet
werden kann (lit. b). Der Arbeitsausfall ist u.a. insbesondere dann nicht
anrechenbar, wenn er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen
ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen; Art. 43a lit. a AVIG).
2.Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin
überhaupt zu den entschädigungsberechtigten Erwerbszweigen gehört.
a) Während die kantonale Amtsstelle bei ihrer Einspruchsverfügung
stillschweigend vom Vorliegen eines entschädigungsberechtigten Erwerbszweiges
ausgegangen ist, hat die kantonale Schiedskommission unter Hinweis auf Art.
65 Abs. 1 AVIV die Subsumtion unter den Tiefbau geprüft und verneint.
Die Beschwerdeführerin demgegenüber macht geltend, sie falle unter
den Zweig des Landschaftsgartenbaus.
b) Nach der Rechtsprechung ist die Liste der anspruchsberechtigten Erwerbszweige
in Art. 65 Abs. 1 AVIV abschliessend (BGE 111 V 394 Erw. 3 und 4, bestätigt
in BGE 115 V 157 Erw. 1b; ARV 1989 Nr. 2 S. 63 Erw. 1b; Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Bd. Soziale Sicherheit, Rz 451). Eine allfällige Subsumtion und daraus
resultierende Berechtigung zum Bezug von Schlechtwetterentschädigung
hängt nicht von der Art der einzelnen Verrichtungen, sondern vom Charakter
des Betriebs ab, in welchem die entsprechende Tätigkeit erfolgt. Das
Abstellen allein auf die im Einzelfall vorgenommene Arbeit würde den
mit der Verordnungsbestimmung gesetzten Rahmen sprengen und zu einer vom
Gesetzgeber nicht gewollten und unpraktikablen Ausweitung des Anspruchs führen
(BGE 111 V 394 Erw. 3; Nussbaumer, a.a.O., Rz 455). Zu beachten ist, dass
es dem Gesetzgeber darum ging, zu verhindern, dass die Arbeitslosenversicherung
jede Art schlechtwetterbedingter Arbeitsverhinderung entschädigen muss
(BGE 111 V 397 Erw. 4c) und der Bundesrat dementsprechend die Schlechtwetterentschädigung
in der erwähnten Liste von Art. 65 Abs. 1 AVIV restriktiv regeln wollte.
Dabei war er gestützt auf die Delegationsnorm nach Art. 42 Abs. 2 AVIG
unter Beachtung der durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen grundsätzlich
frei, Erwerbszweige von der Liste auszuschliessen, welche an sich mit guten
Gründen als listenwürdig hätten bezeichnet werden können.
Zur Frage, ob die genannte gesetzliche Delegation den aus rechtsstaatlichen
Gründen an eine Delegationsnorm zu stellenden Anforderungen zu genügen
vermag, hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht zufolge der
verfassungsrechtlichen Beschränkung seiner Überprüfungsbefugnis
(Art. 191 BV) nicht zu äussern. In Anbetracht des dem Bundesrat eingeräumten
Auswahlermessens (vgl. Imboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
5. Aufl., Bd. I, Nr. 66 S. 405) sowie des Umstandes, dass es bei der Bestimmung
der Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung vorwiegend
um rechtspolitische Fragen ging, übt das Eidgenössische Versicherungsgericht
schliesslich auch bei der Überprüfung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit
von Art. 65 Abs. 1 AVIV grundsätzlich Zurückhaltung (BGE 111 V
396 Erw. 4c). Unter Berücksichtigung des klaren Willens des Gesetzgebers
ist demzufolge bei der Willkürprüfung im Einzelfall nicht nach
mehr oder weniger auffälligen Unterschieden zwischen einzelnen Erwerbszweigen
zu suchen, um die Nichterwähnung eines Erwerbszweiges in der Liste von
Art. 65 Abs. 1 AVIV zu begründen und das vom Bundesrat bestätigte
Auswahlermessen zu rechtfertigen, zumal es an praktikablen Abgrenzungskriterien
fehlt. Vielmehr könnte Willkür nur bejaht werden, wenn Verhältnisse
dargetan werden, welche den Ausschluss eines Erwerbszweiges aus der Liste
als offensichtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erscheinen lassen.
Dies dürfte indessen bei einem Instrument zur Eingrenzung von Leistungsansprüchen
in der Praxis lediglich ganz ausnahmsweise zutreffen (nicht veröffentlichtes
Urteil D. vom 19. Dezember 1997, C 225/97).
c) Die Beschwerdeführerin macht bezüglich Subsumtion unter einen
anspruchsberechtigten Erwerbszweig geltend, sie sei eine Unternehmung, welche
nebst im Neubau, der Sanierung und der Instandstellungen von Tennisanlagen
auch im Landschaftsgartenbau tätig sei, dies sowohl im Zusammenhang
mit der Erstellung von Tennisanlagen als auch bei reinen Gartenarbeitsaufträgen
unabhängig von Tennisanlagen. Sie sei Mitglied des Schweizerischen Gärtnermeisterverbandes
und unterstehe somit dem entsprechenden Gesamtarbeitsvertrag.
Die Vorinstanz hat die Subsumtion unter den anspruchsberechtigten Erwerbszweig
des Tiefbaus ohne nähere Prüfung verneint. Das von ihr beigezogene
Merkblatt "Beurteilung der Bespielbarkeit eines Platzes" der Fachkommission
für Tennisanlagen hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Ob und
unter welche Kategorie der Erwerbszweige mit Anspruchsberechtigung auf Schlechtwetterentschädigung
die Beschwerdeführerin fällt, kann aufgrund der Akten nicht entschieden
werden. Es fehlen insbesondere nähere Angaben zum Charakter des Betriebes.
Die kantonale Amtsstelle wird hinsichtlich dieser Frage die Akten zu ergänzen
und das Vorliegen eines anspruchsberechtigten Erwerbszweiges sei es unter
der Kategorie Tiefbau oder Landschaftsgartenbau hernach neu zu prüfen
haben.
3. Ist die Subsumtion der Beschwerdeführerin unter einen anspruchsberechtigten
Erwerbszweig zu bejahen, stellt sich des Weiteren die Frage nach der Anrechenbarkeit
des Arbeitsausfalls. Während die Erfordernisse des Mindestarbeitsausfalls
und der ordnungsgemässen Meldung vorliegend unbestrittenermassen erfüllt
sind, ist zu prüfen, ob der Arbeitsausfall ausschliesslich durch das
Wetter verursacht und die Fortführung der Arbeiten trotz genügender
Schutzvorkehren technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar
war.
a) Die kantonale Amtsstelle und die Schiedskommission stellen sich auf den
Standpunkt, dass der Arbeitsausfall ab 14.-18. Dezember 1998 nur mittelbar
auf das Wetter zurückzuführen sei. Aus den meteorologischen Beobachtungen
des Lufthygieneamtes beider Basel, auf welche abzustellen sei, gehe hervor,
dass vom 10.-17. Dezember 1998 die Temperaturen nicht mehr unter 0° gesunken
seien und dass ab 13. Dezember 1998 kein Schnee mehr gefallen sei. Demgegenüber
macht die Beschwerdeführerin geltend, ein in Sanierung begriffener Tennisplatz
werde durch Frost und Schnee ausgesprochen nass und "seifig". Das Betreten
des Platzes in diesem Zustand verursache massive Schäden, die nur unter
grossem Sonderaufwand eliminiert werden könnten. Aus demselben Grund
könne nach erfolgtem Schneefall der Platz auch nicht vom Schnee geräumt
werden. Der auftauende Schnee gerate somit in die aufgehackte Mergelschicht,
welche durch die Nässe dann unbetretbar werde.
b) Zentrale Anspruchsvoraussetzung in Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG ist das
Wetter oder die Witterung. Gesetz und Verordnung enthalten allerdings keine
Umschreibung dieses Begriffs. Darunter zu verstehen sind insbesondere Regen,
Schnee, Hagel, Kälte, Hitze, Wind, Nässe und Trockenheit, wobei
der Einfluss der Witterung so stark sein muss, dass die Arbeit trotz genügender
Schutzvorkehrungen aus technischen, wirtschaftlichen oder in der Person des
Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht mehr fortgeführt werden kann
(vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. b AVIG; Nussbaumer, a.a.O., Rz 461). Auslegungsbedürftig
ist sodann der in Art. 43a lit. a AVIG verwendete Begriff des "nur mittelbar
auf das Wetter zurückzuführenden Arbeitsausfalls (Kundenausfälle,
Terminverzögerungen)" ("perte de travail imputable qu'indirectement
aux conditions météorologiques [perte de clientèle,
retard dans l'exécution des travaux]"; "perdita di lavoro riconducibile
soltanto indirettamente alle condizioni meteorologiche [perdita di clienti,
ritardo nei termini]"). Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 124 V 241
Erw. 3; Nussbaumer, a.a.O., Rz 468) stehen unter dem Blickwinkel der systematischen
Abgrenzungsfunktion von der Kurzarbeitsentschädigung zwei verschiedene
Arten von nur mittelbar wetterbedingten und somit nicht anrechenbaren Arbeitsausfällen
im Vordergrund: Zum einen geht es hier um diejenigen Fälle, bei denen
wegen ungünstiger Wetterverhältnisse die Nachfrage nach einer angebotenen
Dienstleistung oder einem zum Verkauf stehenden Produkt beeinträchtigt
wird, was der Gesetzgeber mit dem Begriff "Kundenausfälle" ("perte de
clientèle", "perdita di clienti") umschrieben hat. Als Beispiele anzuführen
sind etwa ein schneearmer Winter, welcher in Wintersportgebieten mannigfache
Arbeitsausfälle verursacht, oder verregnete Frühlings- und Sommermonate,
die den Vertreiberinnen und Vertreibern von Gartenmöbeln entsprechende
Arbeitsausfälle bescheren. Zum andern umfasst die streitige Nichtanrechenbarkeitsregelung
auch Arbeitsausfälle, welche auf eine durch Wettereinflüsse bewirkte
zeitliche Verzögerung ins Auge gefasster Arbeitsvorgänge zurückgehen.
Der diesbezüglich in der deutschen Fassung von Art. 43a lit. a AVIG
verwendete Begriff der "Terminverzögerungen" erweist sich ebenso wie
derjenige der italienischen Version ("ritardo nei termini") insofern als
missverständlich, als er zunächst an einen Termin im technischen
Sinn denken lässt. Der in der französischen Fassung verwendete
Begriff "retard dans l'exécution des travaux" bringt demgegenüber
weit besser zum Ausdruck, dass es in diesem Zusammenhang um bei der Ausführung
einer geplanten Arbeit eingetretene Verzögerungen geht, die ihrerseits
unmittelbar auf meteorologische Einflüsse zurückzuführen sind,
während der Arbeitsvorgang als solcher keiner Beeinträchtigung
durch das Wetter unterliegt. Als Beispiel bietet sich hier der Fall eines
Konfitüreherstellers an, in dessen Fabrikationsbetrieb es zu Arbeitsausfällen
kommt, weil die Lieferung der zu verarbeitenden Früchte zufolge eines
wetterbedingten Rückstandes bei deren Ernte auf sich warten lässt.
Ferner ist etwa an die Ausfälle zu denken, welche einem Malerbetrieb
dadurch entstehen, dass der geplante Anstrich von Zwischenwänden im
Innern eines Neubaus noch nicht in Angriff genommen werden kann, weil diese
Wände wegen wetterbedingter Bauverzögerungen noch gar nicht erstellt
wurden (BGE 124 V 241 Erw. 3).
c) Die Schlussfolgerung von Verwaltung und Vorinstanz, wonach keine direkte
Folge von Wettereinflüssen vorliege, weil in der Zeit vom 10.-17. Dezember
1998 die Temperaturen nicht unter 0° gesunken seien, und ab dem 13. Dezember
1998 kein Schnee gefallen sei, basiert somit auf einer unzutreffenden Gesetzesauslegung.
Dass Nässe für das Betreten eines Mergelplatzes heikel ist, geht
bereits aus dem erwähnten Merkblatt der Fachkommission für Tennisanlagen
hervor. Entscheidend ist im vorliegenden Fall somit, ob die Planiearbeiten
nach dem Einbau des Mergelbelages wie die Beschwerdeführerin geltend
macht wegen zu grosser Nässe infolge Schnee und Frost nicht durchgeführt
werden konnten. Ist dies allenfalls nach weiteren Abklärungen zu bejahen,
liegt ein ausschliesslich durch das Wetter verursachter anrechenbarer Arbeitsausfall
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG vor.
4. Die weitere Anspruchsvoraussetzung, wonach die Fortführung der Arbeiten
trotz genügender Schutzvorkehrungen u.a. technisch unmöglich oder
wirtschaftlich unvertretbar sein muss, ist aufgrund der vorliegenden Akten
als erfüllt zu betrachten. Eine gegenteilige Auffassung wird denn auch
von keiner Seite geäussert.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt vom 29. April 1999 und die Verfügung der Kantonalen Amtsstelle
für Arbeitslosenversicherung vom 11. Januar 1999 aufgehoben, und es
wird die Sache an die kantonale Amtsstelle zurückgewiesen, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 28. April 2000