C 220/00
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Hadorn
Urteil vom 3. Mai 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
H._, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Mit Abrechnung vom 1. Dezember 1998 gewährte die Kantonale Arbeitslosenkasse
St. Gallen dem 1941 geborenen H._ gestützt auf einen versicherten Verdienst
von Fr. 4920.-- Arbeitslosenentschädigungen von Fr. 2303.95 für den Monat
November 1998.
B.- Auf Beschwerde von H._ hin setzte das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 9. März 2000 den versicherten Verdienst auf
Fr. 5430.hinauf und wies die Akten zur Neuberechnung der geschuldeten Taggelder
an die Arbeitslosenkasse zurück.
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse
verweist ohne eigene Stellungnahme auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
des seco, während H._ sich nicht vernehmen lässt.
D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht räumte den Parteien Gelegenheit
ein, sich zur Frage zu äussern, ob die Vergütungen für die Mahlzeiten zu
Recht als arbeitsbedingte Inkonvenienzen nicht in die Berechnung des versicherten
Verdienstes einbezogen worden seien.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Versicherungsgericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen
über die Berechnung des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art.
37 Abs. 1-3 und 3ter AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125
V 42) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob und inwiefern die Ferienentschädigung in
die Berechnung des versicherten Verdienstes einzubeziehen ist.
a) Der Beschwerdegegner war vom 31. März bis 31. Oktober 1998 aushilfsweise
als Wagenführer beim Postautodienst angestellt. Der Grundlohn pro Stunde
betrug Fr. 29.79; inbegriffen in diesem Betrag war eine Ferienentschädigung
von Fr. 2.80 pro Stunde. Die Kasse erwog, dass der Versicherte in der erwähnten
Zeitspanne eine grosse Anzahl Überstunden geleistet habe, welche bei der
Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden könne.
Sie ging deshalb von der Normalarbeitszeit von 42 Stunden aus, subtrahierte
die Ferienentschädigung vom Stundenlohn, errechnete den versicherten Verdienst
nach der Formel 8,4 Arbeitsstunden pro Tag x 21,7 Arbeitstage im Monat x
Fr. 26.99 und kam auf Fr. 4920.-- Die Vorinstanz hingegen bezog die Ferienentschädigung
in die Berechnung ein und ermittelte einen versicherten Verdienst von Fr.
5430.(8,4 x 21,7 x Fr. 29.79). Sie erwog, rechtsprechungsgemäss müsse die
Ferienentschädigung als versicherter Verdienst für jene Monate angerechnet
werden, in denen tatsächlich Ferien bezogen würden. Der Beschwerdegegner
habe im Juni und September 1998 mehr Freitage bezogen, als mit der seinem
Ferienanspruch für diese beiden Monate entsprechenden Ferienentschädigung
gedeckt waren. Er habe somit in diesen Monaten effektiv Ferien bezogen, weshalb
die Ferienentschädigung zu berücksichtigen sei. Dagegen wendet das Beschwerde
führende seco ein, es gehe nicht an, die maximal zulässige Anzahl Stunden
im Monat (8,4 Std. x 21,7 Tage) mit dem Stundenlohn inklusive Ferienentschädigung
zu multiplizieren, wenn der Versicherte beim erwähnten Arbeitgeber wegen
der geleisteten Überzeit effektiv ein Pensum von durchgehend 100 % ausgeübt
und somit keine Ferien bezogen habe.
b) Entscheidende Bedeutung bei der hier umstrittenen Frage kommt dem Umstand
zu, dass das OR (Art. 329d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 361) zur Sicherung
des mit den Ferien verfolgten Zweckes ein absolut zwingendes Verbot der Ferienabgeltung
enthält (BGE 125 V 47 Erw. 5b, 123 V 74 Erw. 5c). Daher ist die Ferienentschädigung
als versicherter Verdienst derjenigen Monate anzurechnen, in denen Ferien
tatsächlich bezogen werden. Im Stundenlohn mit Ferienzuschlag entschädigte
Arbeitnehmer, welche effektiv Urlaub beziehen, erleiden in der Ferienzeit
wegen der Abwesenheit am Arbeitsplatz einen Lohnausfall. Nun hat die Arbeitslosenkasse
als versicherten Verdienst einen Betrag von Fr. 4920.-- ermittelt. Dieser
Betrag ergab sich durch Multiplikation der normalen Anzahl von 42 Arbeitsstunden
pro Woche mit der durchschnittlichen monatlichen Anzahl Arbeitstage (21,7),
dies nochmals multipliziert mit dem Stundenlohn ohne Ferienentschädigung
von Fr. 26.99. Mit andern Worten entspricht der versicherte Verdienst von
Fr. 4920.-- jenem Lohn, den der Beschwerdegegner bei einem Pensum von 100
% (d.h. ohne Überstunden, die bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes
rechtsprechungsgemäss nicht berücksichtigt werden; BGE 116 V 282 f. Erw.
2c und d) in einem ohne Urlaubstage voll durchgearbeiteten Monat höchstens
erzielen konnte. Da bei dieser Berechnungsweise die maximal mögliche Anzahl
Arbeitstage berücksichtigt und somit kein ferienbedingter Arbeitsausfall
angenommen wurde, besteht kein Raum, darauf zusätzlich eine Ferienentschädigung
aufzurechnen. Solches könnte höchstens geschehen, wenn weniger als 21,7 Arbeitstage
pro Monat berechnet würden. Indem die Vorinstanz trotz der höchstmöglichen
Anzahl Arbeitstage noch eine Ferienentschädigung aufgerechnet hat, sprach
sie dem Versicherten mehr zu, als er höchstens beanspruchen kann. Demnach
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet.
3.a) Im Rahmen der ihm zustehenden vollen Kognition (Art. 132 OG) hat das
Eidgenössischen Versicherungsgericht zusätzlich geprüft, ob Verwaltung und
Vorinstanz die dem Beschwerdegegner ausgerichteten Vergütungen für Mahlzeiten
zu Recht als arbeitsbedingte Inkonvenienzen nicht in die Berechnung des versicherten
Verdienstes einbezogen haben. Das kantonale Gericht hat seine Auffassung
nicht näher begründet. Als Inkonvenienzentschädigungen gelten in der Regel
Nacht-, Schicht-, Sonntags-, Baustellen-, Schmutz- und Stollenzulagen (BGE
115 V 328 Erw. 2b; nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 2. März 1998, C 288/97;
Rz 141 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit
[BIGA; heute seco] über die Arbeitslosenentschädigung KS-ALE). Entschädigungen
für Mahlzeiten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, fallen nicht unter
die aufgezählten Inkonvenienzen, weshalb der Vorinstanz zumindest in der
Begründung nicht gefolgt werden kann.
b) Ob die streitigen Entschädigungen in die Berechnung des versicherten Verdienstes
einzubeziehen sind, hängt nach Art. 23 Abs. 1 AVIG davon ab, ob es sich um
massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung handelt. Nach Art. 9 Abs.
2 AHVV gehören regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am
Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort zum massgebenden Lohn. Gemäss dem
vom Postautodienst der Schweizerischen Post ausgefüllten Lohnausweis für
die Steuererklärung vom 22. Januar 1999 wurden dem Versicherten die Spesen
nicht als Pauschalvergütungen, sondern nach den Ansätzen gemäss Bundesverordnung
ausgerichtet. Diesbezüglich bestimmt Art. 44 Abs. 1 lit. a des Beamtengesetzes
vom 30. Juni 1927 (BtG; SR 172.221.10), dass der Bundesrat den Anspruch auf
Ersatz von Auslagen, darunter die Nebenbezüge des fahrenden Personals, regelt.
Nach Art. 58 der Beamtenordnung (2) vom 15. März 1993 (BO 2; SR 172.221.102)
werden den Beamten bei dienstlichen Einsätzen ausserhalb des Dienst- und
Wohnortes die damit verbundenen Mehrauslagen vergütet. Für Beamte, die an
einem fahrenden Arbeitsplatz eingesetzt werden, regeln die jeweiligen Betriebe
den Anspruch auf Vergütungen, soweit andere als die in der BO 2 vorgesehenen
Ansätze angezeigt sind. Die Schweizerischen PTT-Betriebe haben denn auch
Sonderbestimmungen über die Vergütungen im Bahnpostdienst, im Ortsund Regionaltransportdienst
sowie auf Regielinien im Postautodienst erlassen. Demnach wird für ein Mittag-
oder Nachtessen eine volle Pauschale von Fr. 20.-- entrichtet, wenn der Dienst
am ordentlichen Dienstort vor 11.30 bzw. 19.00 Uhr beginnt oder nach 12.30
bzw. 19.30 Uhr endigt und die Abwesenheit mindestens 3 Stunden dauert. Bei
Abwesenheiten von unter 3, aber mehr als 2 Stunden wird die halbe Entschädigung
ausbezahlt. Ferner ist eine Pauschale von Fr. 5.60 vorgesehen für das Frühstück,
falls der Dienst am ordentlichen Dienstort vor 6.30 Uhr beginnt oder nach
6.00 Uhr endigt und die Abwesenheit mindestens 2 Stunden dauert.
c) Der Beschwerdeführer hat gemäss Lohnabrechnung solche Entschädigungen
für Mahlzeiten bezogen. Aus den Voraussetzungen, unter welchen sie zur Ausrichtung
gelangen, ergibt sich, dass sie nicht als Entschädigung für die Verpflegung
am Wohnort oder am üblichen Arbeitsort ausbezahlt werden, weshalb sie nicht
unter Art. 9 Abs. 2 AHVV fallen. Es handelt sich auch nicht um Bestandteile
des ordentlichen Lohns, die selbst dann gewährt würden, wenn der Arbeitnehmer
keine Tätigkeit ausgeübt hat, und die nach der Rechtsprechung zum versicherten
Verdienst zu rechnen wären (BGE 115 V 328 Erw. 2b; KS ALE Rz. 141). Im Ergebnis
war es daher richtig, diese Entschädigungen vorliegend nicht in die Berechnung
des versicherten Verdienstes einzubeziehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Amt für Arbeit,
St. Gallen, zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2001