C 221/01
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiberin
Amstutz
Urteil vom 7. November 2001
in Sachen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,
gegen
E._, 1969, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Mit Verfügung vom 28. Juli 2000 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland die 1969 geborene E._ zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
ab 16. Mai 2000 für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Hiegegen erhob E._ Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in
Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2000 sei die Dauer der Einstellung neu
nach Massgabe eines mittelschweren oder leichten Verschuldens zu bestimmen
und deren Beginn auf den 1. Juli 2000 festzusetzen, zumal sie erst ab diesem
Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebe. Vernehmlassungsweise
beantragte die Arbeitslosenkasse, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
sei die Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens von 45 auf
31 Tage herabzusetzen. Mit Entscheid vom 11. April 2001 hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es in
Abänderung der angefochtenen Verfügung die Dauer der Einstellung auf 20 Tage
herabsetzte und deren Beginn auf den 22. Mai 2000 datierte (Datum der [Wieder-]
Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung).
C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Einstellungsdauer
auf mindestens 31 Tage festzusetzen. E._ und das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art.
30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), sowie über die verschuldensabhängige
Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend
wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
b) Bei der Prüfung der Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art.
132 lit. a OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den
die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen
Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise
anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten stützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123
V 152 Erw. 2).
2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitslosigkeit im
Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet hat und die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung daher zu Recht erfolgte. Streitig und zu prüfen
bleibt einzig die Einstellungsdauer, insbesondere der Grad des hiefür massgebenden
Verschuldens.
a) Fest steht, dass die bei der Firma T._ AG als Chauffeuse angestellt gewesene
Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2000 nach einem Betriebsfest in eine Polizeikontrolle
geriet und ihr wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (1,32 Promille) für
sechs Monate der Führerausweis entzogen wurde. Am 15. Mai 2000 kündigte die
T._ AG das Arbeitsverhältnis mündlich per 30. Juni 2000 mit sofortiger Freistellung
mangels Einsetzbarkeit als Chauffeuse; mit Schreiben vom 6. Juni 2000 bestätigte
sie die Kündigung.
b) Nach Auffassung der Vorinstanz trifft die Beschwerdegegnerin im Hinblick
auf den Verlust der Arbeitsstelle kein schweres Verschulden. Zwar habe sie
während des Betriebsfestes am Abend des 10. Mai 2000 deutlich zu viel getrunken,
obwohl sie habe wissen müssen, dass sie als Chauffeuse an ihrem Arbeitsplatz
auf den Führerausweis angewiesen war. Vom Standpunkt der Arbeitslosenversicherung
aus ausschlaggebend sei jedoch, dass die Kündigung der Arbeitsstelle nicht
zufolge ungenügender Leistungen als Chauffeuse oder des sonstigen Verhaltens
inner- oder ausserhalb des Betriebes ausgesprochen worden sei, mithin nicht
aufgrund einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten erfolgte; vielmehr
sei der Stellenverlust bloss eine Nebenfolge eines strafrechtlich relevanten
und unter anderem bereits mit dem Führerausweisentzug sanktionierten Verhaltens
anzusehen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin es nicht darauf angelegt
habe, ihren Arbeitsplatz zu verlieren und missbräuchlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung
in Anspruch zu nehmen. In Würdigung der gesamten Umstände sei eine Einstellungsdauer
von 20 Tagen, mithin im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens,
angemessen.
c) Der Besitz des Führerausweises war im Falle der Beschwerdegegnerin entscheidende
Voraussetzung für die Anstellung als Chauffeuse bei der Firma T._ AG, konnten
doch die arbeitsvertraglichen Pflichten nur durch die entsprechende Qualifikation
überhaupt erfüllt werden. Indem die Beschwerdegegnerin in der Nacht vom 10.
auf den 11. Mai 2000 trotz beträchtlichen Alkoholkonsums Auto fuhr, nahm
sie nicht nur den Entzug des Führerausweises, sondern notwendigerweise auch
den Verlust ihrer Arbeitsstelle als Chauffeuse in Kauf. Zu Recht wertet die
Arbeitslosenkasse dieses Verhalten als schweres Verschulden. Als Chauffeuse,
welcher von Berufs wegen eine besonders hohe Sorgfaltspflicht obliegt und
von der überdurchschnittliche Kenntnisse des Strassenverkehrsrechts verlangt
werden, musste die Beschwerdegegnerin wissen, dass Fahren in angetrunkenem
Zustand ausnahmslos den Führerausweisentzug nach sich zieht (Art. 16 Abs.
3 lit. b SVG). Erhöhte Vorsicht wäre umso mehr geboten gewesen, als ihr der
Führerausweis bereits zwei Jahre zuvor für vier Monate entzogen worden war.
Der Umstand, dass das fehlerhafte Verhalten nicht in die ordentliche Arbeitszeit
fiel, mindert das Verschulden der Beschwerdegegnerin nicht (Urteil K. vom
23. Dezember 1998 [C 227/98], Erw. 2). Denn dies ändert nichts daran, dass
sie mit ihrem Fehlverhalten die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen
bewusst gefährdete und durch den erfolgten Führerausweisentzug schliesslich
auch tatsächlich verunmöglichte, womit sie die unmittelbare Grundlage für
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Firma T._ AG schuf. Nach
dem Gesagten bestanden für die Vorinstanz keine triftigen Gründe, das schwerwiegende
Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin lediglich als mittelschweres Verschulden
einzustufen und mit der Herabsetzung der Einstellungsdauer auf 20 Tage ihr
Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (vgl. Erw. 1b
hievor). Die von der Arbeitslosenkasse im vor- und letztinstanzlichen Verfahren
als angemessen befundene Einstellungsdauer von 31 Tagen, also im untersten
Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV), hält in Würdigung
der gesamten Umstände einer Ermessensprüfung stand (Art. 132 lit. a OG).
3. Zu Recht wird von der Arbeitslosenkasse nicht beanstandet, dass das kantonale
Gericht den Beginn der Einstellung abweichend von der Verfügung vom 28. Juli
2000 auf den 22. Mai 2000 festgesetzt hat. Wohl wurde der im Stundenlohn
angestellt gewesenen Beschwerdegegnerin formell erst per Ende Juni 2000 gekündigt;
da sie jedoch vom Arbeitgeber ab 16. Mai 2000 freigestellt und ihr seither
mangels Einsetzbarkeit kein Lohn mehr ausbezahlt wurde, ist die mündliche
Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 15. Mai 2000 versicherungsrechtlich
einer fristlosen Kündigung gleichzusetzen. Da die Beschwerdegegnerin mithin
zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22. Mai 2000 bereits einen anrechenbaren
Arbeitsausfall erlitt und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
waren, bestand bereits ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab 1. Juli 2000
ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In tatsächlicher Hinsicht anzufügen
bleibt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Anmeldung vom 22. Mai 2000 nicht
gestützt auf eine Auskunft der Arbeitslosenkasse, sondern auf Anraten eines
Mitarbeiters des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) irrtümlicherweise
erst ab 1. Juli 2000 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 11. April 2001 insoweit
abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von
20 auf 31 Tage heraufgesetzt wird.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. November 2001