C 221/03
Urteil vom 18. Dezember 2003 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Jancar
M._, 1959, Beschwerdeführerin,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3,
6052 Hergiswil, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
(Entscheid vom 4. August 2003)
Sachverhalt:
A. Die 1959 geborene M._ stellte am 7. Januar 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
ab 6. Januar 2003. Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 wies das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (nachfolgend RAV) die Versicherte
an, vom 24. Februar bis 28. März 2003 den Kurs "Erfolgreiche Stellensuche"
zu besuchen. Die dagegen unter Berufung auf gesundheitliche Hinderungsgründe
erhobene Einsprache wies das RAV ab. Zudem eröffnete es der Versicherten,
sie müsse mit Einstelltagen rechnen, falls sie am Kurs nicht teilnehme (Entscheid
vom 17. Februar 2003).
B. Hiegegen erhob die Versicherte am 6. März 2003 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht
des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, Beschwerde mit dem
Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2003. Am 11. März 2003
meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung per 31. März
2003 ab. Am 9. April 2003 ersuchte das kantonale Gericht die Versicherte,
ihre Beschwerde zurückzuziehen, da das Verfahren infolge ihrer Abmeldung
bei der Arbeitslosenkasse gegenstandslos geworden sei. Am 15. April 2003
reichte die Versicherte dem kantonalen Gericht die Verfügung des RAV vom
25. März 2003 ein, mit welcher sie wegen Nichtbesuchs des Kurses ab 10. Februar
2003 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Sie teilte
dem Gericht mit, auf Grund dieser neuen Verfügung halte sie an der Beschwerde
fest und verlange die Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2003. Mit Entscheid
vom 4. August 2003 wies das kantonale Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 17. Februar 2003 (betreffend die Verfügung vom 10. Februar 2003) ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung
der Verfügung vom 25. März 2003 und sinngemäss auch derjenigen vom 10. Februar
2003.
Das RAV schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hin die formellen Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf ein Rechtsmittel (Beschwerde oder Klage) eingetreten
ist, von Amtes wegen. Hat die Vorinstanz das Fehlen einer Eintretensvoraussetzung
übersehen und ist sie deshalb zu Unrecht auf das Rechtsmittel eingetreten,
hebt das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid auf, verbunden
mit der Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung
nicht eingetreten werden kann (BGE 122 V 322 Erw. 1; SVR 1998 ALV Nr. 12
S. 37 Erw. 2).
2. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Norm umschreibt die
Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren und stimmt materiell mit Art.
103 lit. a OG überein, wo die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geregelt ist (Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit
und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 V 4622 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Art. 59 Rz. 2). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59
ATSG ist demnach gleich auszulegen wie derjenige gemäss Art. 103 lit. a OG
(vgl. auch BGE 122 V 373 Erw. 2a).
Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein
(BGE 127 V 82 Erw. 3a/aa, 121 V 317 Erw. 4a, 114 V 202 Erw. 2c). Das Interesse
an der Aufhebung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides muss zudem
insbesondere ein aktuelles sein (soeben zitierte Entscheide, ferner: SVR
1998 ALV Nr. 12 S. 38 Erw. 3c mit Hinweisen; Urteil H. vom 20. Oktober 2003
Erw. 1.3, C 85/03).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
17. Februar 2003, mit welchem die Kurszuweisungsverfügung vom 10. Februar
2003 bestätigt wurde, eingetreten und hat diese abgewiesen, da der Kursbesuch
der Versicherten zumutbar gewesen wäre.
3.2 Hierbei hat das kantonale Gericht übersehen, dass eine versicherte Person
kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung eines Entscheides hat, mit
welchem sie zum Besuch eines Weiterbildungskurses verpflichtet wird (Art.
17 Abs. 3 lit. a AVIG). Denn die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG gehalten, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
anzuordnen, wenn die versicherte Person nach ihrer Auffassung aus unentschuldbarem
Grund die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich einen zugewiesenen
Kurs nicht antritt oder abbricht. Wird gegen den Einstellungsentscheid Beschwerde
erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum
Kursbesuch zu Recht ergangen ist (vgl. die unter dem Rechtszustand vor In-Kraft-Treten
des ATSG ergangene Rechtsprechung SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 37 Erw. 3d; Urteile
H. vom 20. Oktober 2003 Erw. 2.2, C 85/03 und K. vom 2. Juli 2002 Erw. 4b/bb,
C 49/02).
Mangels Rechtsschutzinteresses hätte die Vorinstanz demnach auf die Beschwerde
vom 6. März 2003 gegen den Kurszuweisungsentscheid vom 17. Februar 2003 nicht
eintreten dürfen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass das RAV den
Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Denn eine unrichtige
Rechtsmittelbelehrung vermag eine nicht vorgesehene Rechtsmittelzuständigkeit
nicht zu begründen (BGE 100 Ib 119 f.; 92 I 77 Erw. 2a; ZAK 1985 S. 232;
Urteil H. vom 20. Oktober 2003 Erw. 2.2, C 85/03 und K. vom 2. Juli 2002
Erw. 4b/bb, C 49/02).
4. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch
die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 25. März 2003, die sie dem kantonalen
Gericht am 15. April 2003 eingereicht hatte.
4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen
bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind
prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder
gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, nicht
aber gegen der Einsprache zugängliche Verfügungen, kann beim zuständigen
kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 ATSG; Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September
1990, BBl 1991 II 262; Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz. 7; vgl. auch RKUV 1991
Nr. U 120 S. 94).
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nicht über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
entschieden, da dagegen das Rechtsmittel der Einsprache gegeben war. Auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie
sich gegen die Einstellungsverfügung vom 25. März 2003 richtet.
4.2 Hingegen hätte die Vorinstanz die Eingabe der Versicherten vom 15. April
2003, in der sie auch gegen die Einstellungsverfügung vom 25. März 2003 opponiert
hat, an das RAV als verfügende Behörde zur Behandlung weiterleiten müssen.
Dies ist auf Grund der Akten nicht geschehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat in ständiger Praxis entschieden, dass die unzuständige Behörde eine an
sie adressierte Eingabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten
hat (BGE 114 V 149, 102 V 74 Erw. 1; vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 30 Rz.
14 und Art. 61 Rz. 5). Dieses Versäumnis ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
nachzuholen (unveröffentlichtes Urteil M. vom 25. Juli 1995 Erw. 3, U 105/95).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, vom 4. August 2003 aufgehoben
und festgestellt wird, dass auf die Beschwerde vom 6. März 2003 nicht einzutreten
ist.
2. Die Sache wird an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden
zur Behandlung im Sinne der Erwägung 4.2 überwiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Abteilung Versicherungsgericht, der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden,
dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Ob- und Nidwalden und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Dezember 2003