C 222/03
Urteil vom 29. Juni 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundes- richter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli
M._, 1959, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenver- sicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 18. August 2003)
Sachverhalt:
A. M._, geboren 1959, von Beruf kaufmännischer Angestellter, befand sich
seit 1. Oktober 2001 in der vierten Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung.
Ab 21. März 2002 nahm er an einem planmässig sechs Monate dauernden Programm
zur vorübergehenden Beschäftigung im Zweckverband Soziales Netz Bezirk Y._
(SNY) teil. Dr. med. W._, attestierte ihm vom 14. bis 21. Mai 2002 eine 50
%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 14. Mai 2002) und vom 16. Juni bis
5. Juli 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 10. Juli
2002) bei anschliessender 100 %iger Arbeitsfähigkeit, sofern "keine Arbeiten
in feucht-kaltem Milieu" zu leisten seien. M._ brach das Arbeitseinsatzprogramm
am 16. Juni 2002 ab. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich
(nachfolgend: AWA) stellte ihn mit zwei Verfügungen vom 26. August 2002 wegen
unwahren oder unvollständigen Angaben (nicht rechtzeitige Benachrichtigung
über die Arbeitsunfähigkeit) für die Dauer von sechs Tagen ab 17. Juni 2002
(nachfolgend: Verfügung 1) und wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen
(insgesamt sechs Stellenbewerbungen in den Monaten Mai und Juni 2002) für
die Dauer von sieben Tagen ab 17. Juli 2002 (nachfolgend: Verfügung 2) sowie
mit Verfügung vom 9. September 2002 (nachfolgend: Verfügung 3) wegen Nichtbefolgens
von Kontrollvorschriften bzw. Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
X._ (nachfolgend: RAV) - durch Abbruch einer zumutbaren vorübergehenden Beschäftigung
ohne zureichenden Grund - für die Dauer von achtzehn Tagen ab 17. Juni 2002
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein.
B. Die gegen diese drei Verfügungen gerichtete Beschwerde des M._ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. August
2003 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M._ sinngemäss die Aufhebung
des kantonalen Gerichtsentscheids und aller drei Verwaltungsverfügungen.
Sowohl das AWA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten
auf eine Vernehmlassung.
D. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte das AWA in Verbindung
mit einer weiteren Stellungnahme vom 14. April 2004 insbesondere zur Frage
der Tilgung der Einstelltage ergänzende Akten ein. Es führte unter anderem
aus, die Arbeitslosenkasse GBI in Horgen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse)
habe dem Versicherten wegen nicht entschuldbar verspätet gemeldeter Arbeitsunfähigkeit
vom 17. Juni bis 5. Juli 2002 keine Taggelder ausgerichtet. Die vom AWA verfügten,
insgesamt 31 Einstelltage seien sodann im August und September 2002 getilgt
worden.
Zur Eingabe des AWA vom 14. April 2004 erhielt M._ vom Instruktionsrichter
mit Schreiben vom 5. Mai 2004 die Gelegenheit eingeräumt, sich zu äussern,
wovon er in der Folge Gebrauch machte.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse
zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119
Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Auf die erstmals mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände
gegen eine nicht genauer bezeichnete "Sperrung von 21 Tagen inklusive Kinderzulagen"
durch die Arbeitslosenkasse ist nicht einzutreten, da das AWA zu dieser Frage
mit den hier strittigen, vorinstanzlich bestätigten Verwaltungsverfügungen
nicht Stellung genommen hat und es insoweit an einem weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand
fehlt.
2. Das kantonale Gericht hat die bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen, hier
intertemporalrechtlich anwendbaren Bestimmungen über Beschäftigungsprogramme
(Art. 72 Abs. 1 AVIG) und die Zumutbarkeitskriterien bei der Zuweisung von
Versicherten in solche Programme (Art. 72a Abs. 2 AVIG in Verbindung mit
Art. 16 Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt. Korrekt sind sodann die Hinweise
auf die Pflichten der versicherten Person, alles Zumutbare unternehmen zu
müssen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und ihre entsprechenden
Bemühungen nachweisen können zu müssen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Auskunfts-
und Meldepflicht des Leistungsempfängers (Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG) sowie
den Taggeldanspruch bei Krankheit (Art. 28 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 1 AVIV) und die Verwirkungsfolgen bei nicht rechtzeitiger Meldung
der Arbeitsunfähigkeit (Art. 42 Abs. 2 AVIV). Richtig sind auch die Ausführungen
zu den Gründen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30
Abs. 1 AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art.
30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV). Darauf wird verwiesen.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist mit der
Vorinstanz nicht anwendbar, da nach dem Zeitpunkt des Erlasses der strittigen
Verwaltungsverfügungen vom 26. August und 9. September 2002 eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3. Das AWA stellte den Versicherten mit Verfügung 1 deshalb für die Dauer
von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er weder das RAV noch
die Arbeitslosenkasse rechtzeitig über seine beiden Arbeitsunfähigkeitsphasen
von 50 % ab 14. Mai 2002 und von 100 % ab 16. Juni 2002 informiert habe.
Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die vom AWA wegen unwahren oder
unvollständigen Angaben verfügte Einstellung bestätigte.
3.1
3.1.1 Das kantonale Gericht erkannte zutreffend, dass der Beschwerdeführer
weder das RAV noch die Arbeitslosenkasse innert Wochenfrist seit Beginn über
seine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit ab 14. Mai 2002 informiert hatte, und er
diese Versicherungsorgane erstmals mit der Abgabe des von ihm ausgefüllten
und am 10. Juli 2002 unterzeichneten Formulars "Angaben der versicherten
Person für den Monat Juni 2002" über seine dreiwöchige vollständige Arbeitsunfähigkeit
vom 16. Juni bis 5. Juli 2002 in Kenntnis setzte. Zur Begründung führte die
Vorinstanz an, der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasse
jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheitsgemässer und vollständiger
Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen (vgl. BGE
123 V 151 Erw. 1b). Durch die Nichtmeldung der Teilarbeitsunfähigkeit im
Mai 2002 und die erst mit Einreichung des genannten Formulars vom 10. Juli
2002 erfolgte Meldung der Arbeitsunfähigkeit ab 16. Juni 2002 habe der Versicherte
nicht nur die Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AVIV verwirkt,
sondern auch die ihm obliegende allgemeine Meldepflicht im Sinne von Art.
96 Abs. 2 AVIG verletzt. Die zweimalige Verletzung der Meldepflicht (sowohl
nach Art. 42 Abs. 1 AVIV als auch im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG) rechtfertige
hier auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
BGE 125 V 197 Erw. 4c) die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auf Grund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG.
3.1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in BGE 125 V 193 fest,
dass es im Falle einer bloss einmaligen Meldepflichtverletzung nicht mit
dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist, einen Versicherten mit der
in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorgesehenen Sanktion zu belegen, wenn er überdies
aus demselben Grund bereits nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 AVIV seines
Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder verlustig gegangen ist. Wegen nicht entschuldbar
verspätet erfolgter Meldung der Arbeitsunfähigkeit verwirkte der Beschwerdeführer
bereits gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AVIV seinen Taggeldanspruch für die Dauer
vom 17. Juni bis 5. Juli 2002 (vgl. BGE 117 V 244), weshalb ihm die Arbeitslosenkasse
für diese Zeit zu Recht keine Arbeitslosenentschädigung ausrichtete (vgl.
Erw. 6.2.1 hienach). Dennoch steht im Falle einer wiederholten, ohne entschuldbaren
Grund (vgl. dazu Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
Band I, Bern 1987, N 66 zu Art. 28) nicht rechtzeitig erfolgten Meldung im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV und gleichzeitiger Verletzung der Meldepflicht
gemäss Art. 96 Abs. 2 AVIG einer zur Verwirkung des Taggeldanspruchs nach
Art. 42 Abs. 2 AVIV gegebenenfalls hinzutretenden angemessenen Einstellung
in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Meldepflicht gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG nichts im Wege. Art. 42 Abs. 1 AVIV, welcher auf
der gesetzlichen Grundlage von Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG basiert, und Art.
96 Abs. 2 AVIG verfolgen verschiedene Ziele. Art. 42 Abs. 1 AVIV bezweckt
die Verhinderung von Missbräuchen (Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 71) und die Gewährleistung der Kontrolle (BGE 117 V 247 Erw. 3c). Der
vorübergehende Eintritt vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit
bei Anspruch auf das volle Taggeld nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 AVIG
soll - trotz während dieser Zeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
nicht erfüllbarer Kontrollvorschriften (vgl. z.B. das monatliche Beratungs-
und Kontrollgespräch gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIV) - nicht dazu dienen, sich
der Kontrollpflicht entziehen zu können. Die rechtzeitige Meldung nach Art.
42 Abs. 1 AVIV ist formelle Anspruchsvoraussetzung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band Soziale Sicherheit,
Rz 363 mit Hinweis). Demgegenüber handelt es sich bei der Auskunfts- und
Meldepflicht nach Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG um Mitwirkungspflichten im Sinne
von Obliegenheiten (Gerhards, a.a.O., Bd. II, N 1 zu Art. 96-97). Der Einstellungsgrund
im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG kann durch Verletzung der Meldepflicht
im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG unabhängig davon erfüllt sein, ob die falschen
oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen
oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 Erw. 1b mit Hinweis). Nach
dem Gesagten ist BGE 125 V 193 in dem Sinne zu präzisieren, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip
einer zusätzlich zur Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Sinne von Art.
42 Abs. 2 AVIV zu verfügenden angemessenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG
dann nicht entgegen steht, wenn sich der Versicherte ohne entschuldbaren
Grund durch wiederholte, nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit
einerseits der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV entzieht
und andererseits auch die Arbeitsvermittlungs- und Beratungsbemühungen der
Arbeitslosenversicherungsorgane durch mehrfache Verletzung der allgemeinen
Meldepflicht im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG erschwert.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 7. Juni 2002 seinem Berater
im RAV persönlich mitgeteilt, dass ihm (dem Versicherten) sein Arzt in Kürze
ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis geben werde. Der RAV-Berater bestritt dies
nicht, hielt jedoch fest, dass er den Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit
darauf hingewiesen habe, im Falle des Krankheitseintritts müsse er das RAV
und die Arbeitslosenkasse umgehend informieren und ein Arztzeugnis einreichen.
Da der Versicherte am 7. Juni 2002 noch nicht arbeitsunfähig war, sondern
ihm sein Arzt erst am 10. Juli 2002 rückwirkend ab 16. Juni 2002 für die
Dauer von drei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte,
steht fest, dass der Beschwerdeführer die Meldepflicht im Sinne von Art.
42 Abs. 1 AVIV verletzte, weil er das RAV und die Arbeitslosenkasse nicht
innert Wochenfrist seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit darüber informierte.
Ferner stellt der Versicherten nicht in Abrede, dass er auch den Eintritt
der Teilarbeitsunfähigkeit ab 14. Mai 2002 nicht innert der genannten Frist
meldete, sondern dies erst verspätet am 31. Mai 2002 per Telefax nachzuholen
versuchte. Entschuldbare Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit
liegen nicht vor. Die vom AWA gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen
wiederholten, unwahren oder unvollständigen Angaben oder anderweitigen Verletzungen
der Auskunfts- und Meldepflicht verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wurde demzufolge von der Vorinstanz zu Recht bestätigt.
3.3 Das AWA setzte die Einstellungsdauer im mittleren Bereich innerhalb des
für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art.
45 Abs. 2 lit. a AVIV) auf 6 Tage fest. Dies ist nach Lage der Akten und
in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Erw. 3.2 hievor)
im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit
Hinweisen) nicht zu beanstanden.
4. In Bezug auf die Verfügung 2 ist strittig, ob sich der Versicherte in
den Monaten Mai und Juni 2002 genügend um zumutbare Arbeit bemühte.
4.1 Mit überzeugender Begründung legte das kantonale Gericht dar, weshalb
der Beschwerdeführer mit nur sechs (fünf davon telefonisch) getätigten Stellenbewerbungen
in den Monaten Mai und Juni 2002 - trotz Arbeitsunfähigkeit von 50 % zwischen
14. und 21. Mai 2002 und 100 % zwischen 16. Juni und 5. Juli 2002 - jedenfalls
den praxisgemässen Anforderungen an Arbeitsbemühungen in qualitativer und
quantitativer Hinsicht (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis) nicht genügte.
Soweit der Versicherte in diesem Punkt gegen den angefochtenen kantonalen
Entscheid zu seiner Rechtfertigung vorbringt, der "psychisch schwierige",
nach seiner Meinung "unmögliche" Einsatz im Rahmen des Beschäftigungsprogrammes
sei der Grund dafür gewesen, dass er sich nicht intensiver um Arbeit habe
bemühen können, überzeugt dies nicht, sondern wäre gegenteils Anlass für
eine engagiertere Stellensuche gewesen.
4.2 Mit der im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegenden Einstellungsdauer
von sieben Tagen trug das AWA dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers angemessen
Rechnung, so dass die Vorinstanz die Verwaltungsverfügung im Rahmen der Ermessensprüfung
zu Recht nicht beanstandete (vgl. Erw. 3.3 hievor).
5. Mit Verfügung 3 legte das AWA dem Versicherten zur Last, dass er den zumutbaren,
planmässig vom 21. März bis 20. September 2002 dauernden Einsatz im Rahmen
des Programmes zur vorübergehenden Beschäftigung im SNY ohne zureichenden
Grund am 16. Juni 2002 abgebrochen habe.
5.1 Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, es sei davon auszugehen, dass
die Tätigkeit im Rahmen des Beschäftigungsprogrammes für den Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen sei. Aus den Arztzeugnissen
des Dr. med. W._ vom 30. Juli und 2. September 2002 lasse sich keine medizinisch
begründete, über den 5. Juli 2002 hinaus anhaltende Arbeitsunfähigkeit ableiten.
In Bezug auf seinen Wunsch, wieder im kaufmännischen Bereich arbeiten zu
wollen, sei festzuhalten, dass es in Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht möglich
sei, die beruflichen Idealvorstellungen zu verwirklichen. Das kantonale Gericht
schloss, der Versicherte habe eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung
ohne zureichenden Grund vorzeitig abgebrochen und dadurch seine Schadenminderungspflicht
verletzt, weshalb ihn das AWA zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen
und Kontrollvorschriften des RAV in der Anspruchsberechtigung eingestellt
habe.
5.2 Hiegegen wendet der Beschwerdeführer ein, die fragliche "Tätigkeit bei
diesem alten Umbau-Gebäude [sei] alles andere als gut" gewesen für ihn, da
er eine chronische Bronchitis habe. "Schwieriger [sei] aber noch der psychische
Stress [gewesen], eine Arbeit auszuführen, die gar nicht mehr auszuführen"
gewesen sei. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte schon im Mai
verschiedenartige gesundheitliche Beschwerden geltend machte, um seiner mangelnden
Motivation für eine Fortsetzung der Beschäftigung im Einsatzprogramm Nachdruck
zu verleihen. Einem Bericht des SNY vom 3. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass
der Versicherte unzuverlässig war betreffend Pünktlichkeit. Am Morgen sei
er regelmässig zu spät zur Arbeit erschienen. Probleme habe es auch "in Bezug
auf seine Verbindlichkeit" gegeben. Weil er hinsichtlich Sozialarbeit von
anderen Vorstellungen ausgegangen sei, habe er wieder im kaufmännischen Bereich
arbeiten wollen. Offensichtlich hatte sich der Beschwerdeführer die Arbeit
für den SNY im Asyl-Durchgangszentrum Q._ einfacher vorgestellt. In diesem
Sinne ist die Aussage in seinem Brief vom 18. Juli 2002 an das RAV zu verstehen,
wonach "dieses Einsatzprogramm [...] durch den immer grösser werdenden Arbeitsbereich
und die immer schwieriger werdende Situation mit den Asylanten" seine Reserven
überstiegen hätte. Dr. med. W._ hielt zur vollen Arbeitsfähigkeit ab 8. Juli
2002 in seinem Zeugnis vom 30. Juli 2002 ausdrücklich als einzige Einschränkung
fest, dass der Versicherte keine Arbeit in feucht-kaltem Milieu ausführen
sollte. Zu Recht wird von keiner Seite geltend gemacht, dass diese Einschränkung
im Rahmen des Arbeitseinsatzprogrammes nicht hätte eingehalten werden können.
Wie Verwaltung und Vorinstanz zutreffend erkannten, vermochte demnach der
Versicherte keinen zureichenden Grund für den Abbruch des Arbeitseinsatzprogrammes
zu belegen, weshalb die vom AWA verfügte und vorinstanzlich bestätigte Einstellung
in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen und Kontrollvorschriften
des RAV rechtens ist.
5.3 Mit der im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens von 16 bis
30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV) verfügten Einstellung von 18 Tagen
trug das AWA dem Abbruch der vorübergehenden Beschäftigung ohne zureichenden
Grund angemessen Rechnung (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
6. Mit Blick darauf, dass Einstellungstage nur an Tagen bestanden werden
können, an welchen der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG; vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 262 Rz 716),
bleibt zu prüfen, ob die Tilgung der verfügten Einstellungstage mit Beginn
ab 17. Juni 2002 angesichts des verwirkten Taggeldanspruchs (Erw. 3.1.2 hievor)
für die Dauer vom 17. Juni bis 5. Juli 2002 zu Recht erst ab 5. August 2002
erfolgte.
6.1 Das von der Verwaltung in einer Einstellungsverfügung eingesetzte Datum
ist nach Art. 45 Abs. 1 lit. a-c AVIV nur für den Beginn der Einstellungsfrist
(ab wann der Entschädigungsanspruch theoretisch eingestellt werden kann)
und nicht für den Einstellungsbeginn selber (ab welchem konkreten Datum die
versicherte Person tatsächlich in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt
wird) massgebend. Bei der Einstellungsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist,
die nach ihrem Beginn sechs Monate dauert und nach deren Ablauf die Einstellung
dahinfällt (Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG; BGE 114 V 353 Erw. 2c; ARV
1987 Nr. 2 S. 40). Das Datum für den Beginn der Einstellungsfrist ist nicht
zu verwechseln oder gleichzusetzen mit demjenigen des Einstellungsbeginns.
Einstellungstage können nämlich erst ab dem Zeitpunkt getilgt werden, in
welchem die versicherte Person alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. (Urteil
G. vom 6. Mai 2003, C 220/01, Erw. 2.1; Chopard, Die Einstellung der Anspruchsberechtigung,
Diss. Zürich 1998, S. 162; Nussbaumer, a.a.O., S. 261 Rz 714; Gerhards, a.a.O.,
Bd. I, Rz 50 zu Art. 30). Solange bereits eine Einstellung (für einen anderen
Tatbestand) oder eine Wartezeit laufen, kann eine neu verfügte Einstellung
nicht wirksam werden, da eine solche gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. d AVIV nicht
parallel zu einer laufenden Einstellung oder Wartezeit bestanden, sondern
nur konsekutiv getilgt werden kann. Die eben genannte Norm bestimmt daher
nicht den Beginn der Einstellungsfrist, sondern nur den Beginn der Einstellungswirkung;
die Wirkung für die neue Einstellung kann erst einsetzen, wenn die Wirkung
der vorgängigen Einstellung oder Wartezeit aufgehört hat (Gerhards, a.a.O.,
Rz 48 und 50 zu Art. 30; Chopard, a.a.O., S. 162).
6.2
6.2.1 Fest steht, dass die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer für den
Monat Mai 2002 gemäss Abrechnung vom 23. September 2002 den vollen Taggeldanspruch
für 23 kontrollierte Tage vergütete, während sie im Juni nur zehn und im
Juli nur fünfzehn Taggelder ausrichtete. Nach ihren Angaben zuhanden des
AWA im Schreiben vom 13. April 2004 hatte der Versicherte wegen der nicht
entschuldbar verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit den Taggeldanspruch
für die Zeit vom 17. Juni bis 5. Juli 2002 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AVIV
verwirkt (Erw. 3.1.2 hievor).
6.2.2 Während das AWA den Beginn der Einstellungsfrist in der Verfügung 1
und 3 auf den 17. Juni 2002 festsetzte, bestimmte es den 17. Juli 2002 als
Fristbeginn in der Verfügung 2. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn unbesehen
der für die Dauer vom 17. Juni bis 5. Juli 2002 verwirkten Anspruchsberechtigung
markierte der 17. Juni 2002 einerseits den Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
und somit den Beginn der Einstellungsfrist nach Art. 45 Abs. 1 lit. c (Einstellungsgrund
der Verletzung der Meldepflicht [Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG] wegen wiederholter,
nicht entschuldbar verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 AVIV gemäss Verfügung 1; vgl. dazu Erw. 3.1 und 3.2 hievor).
Andererseits berücksichtigte das AWA mit Verfügung 3 (vgl. dazu Erw. 5 hievor),
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2002 das Arbeitseinsatzprogramm aus
vorgeschobenen gesundheitsbedingten Gründen - trotz später wiedererlangter
Arbeitsfähigkeit - eigenmächtig abgebrochen hatte. Gestützt auf diesen Einstellungsgrund
der Nichtbefolgung von Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
wegen eigenmächtigem Abbruch des Arbeitseinsatzprogrammes erfolgte die Festsetzung
des Beginns der Einstellungsfrist nach Art. 45 Abs. 1 lit. c AVIV korrekt
auf den 17. Juni 2002. Schliesslich ist auch der Fristbeginn des 17. Juli
2002 gemäss Verfügung 2 rechtens. Denn hier zog das AWA in Betracht, dass
sich der Versicherte in der Kontrollperiode vom 1. Mai bis 16. Juli 2002
- auch unter angemessener Berücksichtigung einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit
während einer Woche im Mai sowie einer vollen Arbeitsunfähigkeit während
drei Wochen im Juni/Juli - mit insgesamt sechs Stellenbewerbungsnachweisen
nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühte (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
6.3 Da die sechsmonatige Verwirkungsfrist (Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG)
seit dem rechtmässig festgesetzten Beginn jeder der drei Einstellungsfristen
gemäss Verfügung 1 bis 3 (Erw. 6.2.2 hievor) in keinem der Fälle vor November
2002 ablief und alle der insgesamt 31 verfügten Einstellungstage mit grundsätzlich
anspruchsberechtigten Tagen zwischen 5. August und 16. September 2002 konsekutiv
(vgl. Erw. 6.1 hievor) getilgt wurden, ist auch die Vollstreckung der Einstellungstage
nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie (GBI), Horgen, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. Juni 2004