C 223/00
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin
Bucher
Urteil vom 5. Februar 2001
in Sachen
P._ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mike Gessner,
Rheinstrasse 10, Frauenfeld,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude,
Frauenfeld, Beschwerdegegner, und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
A.- Die P._ GmbH (ursprünglich Einzelfirma) bezog für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung.
Am 19. Juli 1996 teilte die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes
der Gesellschaft mit, dass am 20. August 1996 eine AHV-Arbeitgeberkontrolle
für die Jahre 1991 bis 1995 durchgeführt werde. Auf den 21. August 1996 kündigte
auch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) eine Arbeitgeberkontrolle
an. Nach Darstellung des Geschäftsführers B. P._ legte dieser einige Tage
vor den Kontrollen die verlangten Unterlagen auf einem Tisch im Ausstellungsraum
der Gesellschaft zur Einsichtnahme auf; gleichzeitig stellte er alte Akten
für die Entsorgung mit der Altpapiersammlung vom 17. August 1996 auf dem
Boden des Ausstellungsraumes bereit. Am Tag der Altpapiersammlung bat er
seinen zu Besuch weilenden Sohn R._, die im Ausstellungsraum bereitgestellten
alten Akten der Papiersammlung zuzuführen. In der Folge entsorgte der Sohn
nicht nur diese Akten, sondern auch die auf den Tisch gelegten Unterlagen
für die Arbeitgeberkontrollen. Weil mangels dieser Unterlagen der Arbeitsausfall
der betroffenen Arbeitnehmer nicht bestimmbar und deren Arbeitszeit nicht
ausreichend kontrollierbar war, aberkannte das BIGA den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
für die Zeit von Januar 1993 bis Februar 1996 im Betrag von Fr. 46'471.10
(Bericht vom 27. November 1996). Mit Verfügung vom 6. Dezember 1996 forderte
das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Thurgau (KIGA) von
der P._ GmbH Kurzarbeitsentschädigungen in dieser Höhe zurück. Die hiegegen
erhobene Beschwerde wurde von der Rekurskommission des Kantons Thurgau für
die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 25. September 1997 abgewiesen.
B.- Am 29. Dezember 1997 reichte die P._ GmbH ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung
ein, welches vom KIGA mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Erlassvoraussetzung
des guten Glaubens nicht gegeben sei (Verfügung vom 14. Oktober 1998).
C.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die P._ GmbH am Begehren
um vollumfänglichen Erlass der Rückerstattung festhielt, wurde von der Rekurskommission
des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 23.
Mai 2000 abgewiesen.
D.- Die P._ GmbH führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Verwaltung, allenfalls an die Vorinstanz, zurückzuweisen; eventuell
sei das Gesuch um Erlass der Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigung
in Höhe von Fr. 46'471.10 gutzuheissen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Thurgau (vormals KIGA) beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Auch die Rekurskommission nimmt in ablehnendem Sinne Stellung. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco; vormals BIGA) lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei schon
deshalb aufzuheben, weil die streitige Verwaltungsverfügung vom 14. Oktober
1998 keine hinreichende Begründung enthalte und die Vorinstanz den Verfahrensmangel
zu Unrecht als geheilt betrachtet habe.
a) Als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs.
2 BV bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV [vgl. BGE 126 V 130 Erw. 2a]) soll die Begründungspflicht
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,
und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich die Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
b) Diesen Anforderungen genügt die Verfügung des KIGA vom 14. Oktober 1998.
Es wird darin näher dargelegt, aufgrund welchen Sachverhalts und welcher
rechtlicher Grundlagen der Erlass der Rückforderung verweigert wurde; insbesondere
geht daraus hervor, aus welchen Gründen die Erlassvoraussetzung des guten
Glaubens verneint wurde. Auch wenn sich die Verfügung mit dem Sachverhalt
nicht im Einzelnen auseinandersetzt, steht zweifelsfrei fest, von welchen
Überlegungen sich die Verwaltung hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid
stützt, sodass der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres
möglich war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht gesprochen werden, weshalb sich die Frage
nach einer allfälligen Heilung des Verfahrensmangels nicht stellt.
2. Mit Entscheid vom 25. September 1997 hat die kantonale Rekurskommission
rechtskräftig entschieden, dass die gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG verfügte
Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 46'471.10
zu Recht besteht. Im vorliegenden Verfahren ist nur noch zu prüfen, ob die
Erlassvoraussetzungen nach Art. 95 Abs. 2 AVIG gegeben sind. Weil es in Verfahren
um den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen nicht um
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 122
V 136 Erw. 1 mit Hinweisen), gilt die eingeschränkte Kognition mit der Folge,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht lediglich zu prüfen hat, ob
der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Nach Art. 134 OG e contrario ist das Verfahren
kostenpflichtig.
3.a) Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Leistungen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Leistungsempfänger
beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten
würde. Die Erlassmöglichkeit steht auch juristischen Personen offen (BGE
122 V 274 Erw. 4 in fine). Nach der Rechtsprechung sind auf Art. 95 Abs.
2 AVIG die für die Erlassvoraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 AHVG geltenden
Regeln analog anwendbar (BGE 126 V 50 Erw. 1b). Danach liegt guter Glaube
nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der
Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner
groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute
Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung
auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldeund Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf
den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte
Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1998
Nr. 14 S. 73 Erw. 4a, 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b).
b) Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem
Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen
auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit
den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein
gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von
Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber
gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage,
soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen
tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V
223 Erw. 3, 102 V 246; ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3; AHI 1994 S. 123 Erw.
2c; ZAK 1983 S. 508 Erw. 3a und 3b).
4.a)
aa) Im vorliegenden Fall hatte die Rückforderung ihren Rechtsgrund darin,
dass sich anlässlich der vom BIGA gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. d AVIG
und Art. 110 Abs. 4 AVIV vorgenommenen Kontrolle gezeigt hatte, dass für
einen Teil der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen mangels entsprechender
Unterlagen keine Überprüfung der Arbeitszeiten und Arbeitsausfälle vorgenommen
werden konnte und es daher an der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung von
Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG fehlte (vgl. ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c/aa).
Für die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist mithin entscheidend, ob
sich die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Fehlen der erforderlichen
Unterlagen ein den Erlass ausschliessendes Verschulden (Absicht oder grobe
Fahrlässigkeit) anrechnen zu lassen hat. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin
auch einen allfälligen Fehler des Sohnes des Geschäftsführers anrechnen zu
lassen, woran entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nichts ändert, dass dieser keine Funktion im Betrieb hatte. Der Sohn hat
im Auftrag des Vaters und damit als dessen Vertreter gehandelt, weshalb die
Beschwerdeführerin hiefür grundsätzlich einzustehen hat (ARV 1992 Nr. 7 S.
103 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Widmer, Die Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Leistungen in den Sozialversicherungen, Diss. Basel 1984, S. 156
f.; Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in:
ZBJV 131/1995 S. 482).
bb) Der Umstand, dass in Art. 95 Abs. 2 AVIG vom guten Glauben des Leistungsempfängers
"beim Bezug" die Rede ist, ändert nichts daran, dass vorliegend massgebend
ist, ob in der erst nach dem Leistungsbezug erfolgten Aktenentsorgung ein
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten liegt. Weil bei der Kurzarbeitsentschädigung
Leistungen aufgrund summarischer Abklärungen provisorisch gewährt werden
und ein gründliches Beweisverfahren erst nachträglich anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle
stattfindet (vgl. BGE 124 V 384 Erw. 2c), muss trotz des Wortlautes von Art.
95 Abs. 2 AVIG einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten im Rahmen
des nach dem Leistungsbezug erfolgenden Abklärungsverfahrens im Hinblick
auf die Frage des Erlasses der Rückerstattung die gleiche Bedeutung zukommen
wie einem entsprechenden Verhalten vor dem Leistungsbezug. Die gegenteilige
wörtliche Auslegung und Anwendung der Bestimmung würde zu Ergebnissen führen,
die sich mit Sinn und Zweck der Norm und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren
liessen. Denn es sind keine Gründe und keine Rechtfertigung ersichtlich,
weshalb der Erlass der Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigung unter
weniger strengen Voraussetzungen gewährt werden sollte als jener der Rückerstattung
anderer Leistungen. Anders zu entscheiden, hiesse, eine Person, die in einem
nachträglichen Abklärungsverfahren vorsätzlich oder grobfahrlässig handelt,
gegenüber einer Person, die in einem vorgängigen Abklärungsverfahren ein
solches Verhalten an den Tag legt, zu bevorzugen.
b) Dass die Entsorgung der fraglichen Akten in böswilliger Absicht geschah,
wird nicht behauptet und ist aufgrund der Akten auch nicht anzunehmen. Streitig
ist allein, ob den für die P._ GmbH handelnden Personen eine grobe Nachlässigkeit
vorzuwerfen ist. Nach der Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit gegeben,
wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher
Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen
(BGE 110 V 181 Erw. 3d mit Hinweisen; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum AVIG,
Bd. II, N 41 zu Art. 95). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass
es sich bei den für die Arbeitgeberkontrolle bereitgestellten Unterlagen
um wichtige Dokumente handelte, für welche eine erhöhte Sorgfaltspflicht
galt. Dem unter den gegebenen Umständen gebotenen Mindestmass an Sorgfalt
ist der Geschäftsführer der P._ GmbH, B. P._, nicht nachgekommen, als er
seinen Sohn mit der Entsorgung von Altakten beauftragte, ohne geeignete Massnahmen
zu treffen, um eine irrtümliche Mitentsorgung der noch benötigten Belege
auszuschliessen. Seiner Darstellung nach befanden sich die für die Arbeitgeberkontrollen
bereitgestellten Unterlagen auf dem Tisch des Ausstellungsraumes und die
zur Entsorgung vorgesehenen Akten kaum zwei Meter davon entfernt auf dem
Fussboden. Bei diesen Gegebenheiten musste sich B. P._ des Risikos einer
versehentlichen Mitentsorgung der noch benötigten Akten durch den mit der
Entsorgung der Altakten beauftragten Sohn bewusst sein. Wenn er die Beseitigung
der Altakten schon nicht selber besorgen wollte, hätte er beispielsweise
durch eine spezielle Kennzeichnung, eine eindeutige räumliche Trennung der
Akten (Unterbringung der zu entsorgenden Akten ausserhalb des Ausstellungsraumes)
oder durch persönliche Anwesenheit bei der Wegschaffung der Akten dafür sorgen
müssen, dass es nicht zu einem Verlust der noch benötigten Unterlagen kommen
konnte. Zumindest aber hätte er durch entsprechende Instruktionen dafür sorgen
müssen, dass dem Sohn eindeutig klar war, welche Akten zu entsorgen waren
und welche nicht. Dass dies geschehen ist, wird von der Beschwerdeführerin
nicht behauptet; diesbezüglich ist auch keine nähere Abklärung erforderlich.
Selbst wenn eine genügende Instruktion stattgefunden hätte, hätte jedenfalls
der Sohn gegen die Sorgfaltspflicht verstossen, was der Beschwerdeführerin
nach dem Gesagten anzurechnen ist. Indem die Vorinstanz das Verhalten von
B. und R. P._ in Würdigung der gesamten Umstände als grobfahrlässig bewertet
hat, hat sie weder gegen Bundesrecht verstossen noch ihr Ermessen überschritten
oder missbraucht. Weiterer Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin mit
dem Begehren um Zeugeneinvernahme und Augenschein beantragt, bedarf es nicht.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend geklärt und zudem unbestritten.
Als unbegründet erweist sich daher auch die Rüge einer mangelhaften Feststellung
des Sachverhalts durch Verwaltung und Vorinstanz.
5. Fehl geht schliesslich der Einwand, Verwaltung und Vorinstanz hätten das
Erfordernis der grossen Härte unberücksichtigt gelassen und die Beschwerdeführerin
damit im Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin
übersieht, dass die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen
Härte kumulativ zu erfüllen sind (Art. 95 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 53 Erw.
3c; ARV 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2a; SVR 1995 AHV Nr. 61 S. 182 Erw. 4). Da
es nach den zutreffenden Erwägungen von Verwaltung und Vorinstanz wegen grobfahrlässigen
Verhaltens an der Voraussetzung des guten Glaubens fehlt, erübrigt es sich
zu prüfen, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte
bedeutet.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 3500.werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Thurgau, Abteilung Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 5. Februar 2001