C 223/99
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Maillard
Urteil vom 14. Februar 2000
in Sachen
P._, 1935, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher M._,
gegen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt,
Laupenstrasse 22, Bern, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Mit Verfügung vom 13. Februar 1998 forderte das Kantonale Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bern, von der 1935 geborenen P._ zu Unrecht bezogene
Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3026.50 zurück, welche es mit
der rückwirkend zugesprochenen IV-Rente verrechnete. Nachdem diese Verfügung
in Rechtskraft erwachsen war, stellte P._ am 13. Oktober 1998 ein Gesuch
um Erlass der Rückerstattung, welches das KIGA mit Verfügung vom 12. Januar
1999 als gegenstandslos abschrieb.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 11. Mai 1999 ab, soweit es darauf eintrat.
C.- P._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das KIGA zu verpflichten, ihr
Fr. 3026.50 auszuzahlen; eventuell sei die Sache an das KIGA zurückzuweisen,
damit es auf das Erlassgesuch materiell eintrete. Das KIGA verzichtet auf
eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
2 OG).
2.a) Nach Art. 95 AVIG hat die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die
der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückzufordern (Abs. 1 Satz 1). War
der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung
eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise
erlassen (Abs. 2 Satz 1).
b) Im vorliegenden Fall lautet das Dispositiv der Verfügung vom 12. Januar
1999 wohl auf Abschreibung des Erlassgesuches infolge Gegenstandslosigkeit.
Nach der in BGE 120 V 496 zusammengefassten Rechtsprechung sind indessen
Verwaltungsverfügungen unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben
nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt
zu verstehen. Unter diesem Gesichtswinkel ist festzustellen, dass das KIGA
in der Verfügung vom 12. Januar 1999 unter Tatbestand und Begründung unter
anderem ausgeführt hat, wenn die Rückforderung mittels einer direkten Verrechnung
zwischen zwei Sozialversicherungsträgern vollstreckt werde, könne es gar
nie zu einem Eingriff in das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen kommen,
weshalb es die Erlassvoraussetzung der grossen Härte verneinte. Damit hat
es die Erlassfrage jedenfalls auch materiell geprüft und abgewiesen, was
in klarem Widerspruch zum Dispositiv steht. Die erwähnte Verfügung ist daher
nach dem Gesagten als materieller Entscheid zu verstehen, mit dem das Erlassgesuch
vom 13. Oktober 1998 abgewiesen wurde. Damit erübrigt sich die Prüfung der
Frage, ob mit der Rückerstattungsverfügung vom 13. Februar 1998 auch über
die Verrechnung bereits rechtskräftig entschieden worden und deshalb das
Erlassgesuch gegenstandslos geworden sei. Dies ist im Übrigen angesichts
der von der Beschwerdeführerin zutreffend erwähnten Rechtsprechung, wonach
die Rechtskraft der Verfügung, durch welche die Kasse den zurückzuerstattenden
Betrag festgelegt hat, nicht hindert, den zur Verrechnung gebrachten Betrag
im Rahmen des Erlassverfahrens zu überprüfen, da die Verrechnung nur eine
Form der Vollstreckung der Rückerstattungsverpflichtung darstellt (BGE 116
V 297 Erw. 5b), immerhin zu bezweifeln.
3. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt,
dass der Anwendungsbereich des Erlasses durch die Rechtsprechung dort eine
Einschränkung erfahren hat, wo der Verwaltung die Möglichkeit der Verrechnung
offen steht. Danach fällt bei der Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht,
wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt.
Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbezahlte
Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen
und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen. Hier besteht lediglich
ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen des
Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall
im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen kann, weshalb die Frage des Erlasses
nicht zu prüfen ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz
des Sozialversicherungsrechts, der stets angewendet werden muss, wenn der
Erlass einer verrechnungsweise geltend gemachten Rückforderung zu prüfen
ist (BGE 122 V 226 Erw. 5c mit Hinweis). Die in diesem Urteil im Übrigen
vorgenommene Präzisierung der Rechtsprechung betrifft den vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt nicht. Da der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 1996
und damit für einen Zeitraum, für den sie bereits (zu hohe) Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, eine halbe Rente der Invalidenversicherung
ausgerichtet wurde, sind die Voraussetzungen zur Verrechnung bereits ausbezahlter
Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit denjenigen der Invalidenversicherung
unbestrittenermassen erfüllt. Damit steht die Möglichkeit des Erlasses nach
konstanter Rechtsprechung ausser Frage. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin
auf Art. 79 Abs. 1quater AHVV nichts, wonach bei Vorliegen der Gutgläubigkeit
die Rückerstattung unabhängig davon, ob eine grosse Härte vorliegt, zu erlassen
ist, wenn die Rückerstattungsschuld den Betrag der halben jährlichen Minimalrente
(im Zeitpunkt der Verfügung Fr. 6030.-) nicht übersteigt. In dem zur Publikation
vorgesehenen Urteil H. vom 21. Januar 2000, C 301/98, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nämlich erkannt, dass Art. 79 Abs. 1quater AHVV gesetz-
und verfassungswidrig und daher nicht anwendbar ist (Erw. 3c und d).
4. Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig,
weil Streitigkeiten über den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Versicherungsleistungen nach ständiger Praxis nicht unter die in Art. 134
OG für die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen vorgesehene
Ausnahmeregelung fallen. Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin
zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Bern und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2000