C 225/03
Urteil vom 19. Februar 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Ursprung
und Frésard; Gerichtsschreiber Arnold
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
B._ AG, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen
(Entscheid vom 15. September 2003)
Sachverhalt:
A. Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 6. Juni 2002 bei der B._ AG gelangte
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) zum Schluss, dass die Arbeitslosenkasse
Ob- und Nidwalden in der Zeit von Februar 1999 bis Januar 2000 Kurzarbeits-
und Schlechtwetterentschädigungen im Umfang von Fr. 18'259.35 zu viel ausbezahlt
habe (Bericht vom 3. Juli 2002). Die im Bauhauptgewerbe tätige Firma äusserte
sich am 30. Juli 2002 zum Sachverhalt. Das seco hielt im definitiven Bericht
zur Arbeitgeberkontrolle (vom 23. August 2002) an seinen Beanstandungen fest
und wies die Arbeitslosenkasse an, den Betrag von Fr. 18'259.35 als unrechtmässig
bezogen zurückzufordern. Am 27. August 2002 erliess die Kasse eine entsprechende
Verfügung.
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden hiess die dagegen eingereichte
Beschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und hob die Verfügung
der Arbeitslosenkasse vom 27. August 2002 auf (Entscheid vom 15. September
2003, Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wies es die Sache zwecks erneuter Überprüfung
und zum Erlass einer neuen Rückforderungsverfügung an die Kasse zurück (Dispositiv-Ziffer
2).
C. Das seco führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
teilweiser Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Verfügung
der Kasse vom 27. August 2002 "in Bezug auf die Gleitzeitregelung zu bestätigen".
Die B._ AG reicht keine Vernehmlassung ein. Die Arbeitslosenkasse schliesst
auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ausgangspunkt des Rechtsstreites bildet die Verfügung vom 27. August 2002,
worin die Verwaltung auf Weisung des seco hin nach vorangegangener Arbeitgeberkontrolle
den Betrag von Fr. 18'259.35 als zu viel bezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
von der Beschwerdegegnerin zurückforderte. Letztinstanzlich strittig ist
indes einzig, ob hinsichtlich der für den Monat Januar 2000 ausbezahlten
Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen gestützt auf den Landesmantelvertrag
für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 1998-2000 vom 13. Februar 1998 (nachfolgend:
LMV) eine nach Massgabe von Art. 46 Abs. 2 und Art. 66a Abs. 2 AVIV (je in
der ab 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Fassung; AS 2000 177 f.) zu beachtende
betriebliche Gleitzeitregelung bei der Beschwerdegegnerin gegeben ist. Das
Beschwerde führende seco verneint dies; die Vorinstanz und mit ihr die Beschwerdegegnerin,
soweit sie sich im Verlaufe des Verfahrens äusserte, vertreten die gegenteilige
Auffassung. Weder nach den Akten noch auf Grund der Parteivorbringen bestehen
demgegenüber Anhaltspunkte dafür, dass der auf Rückweisung lautende kantonale
Entscheid bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) ist oder auf einer unrichtigen
Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 1 OG) beruht, insoweit darin hinsichtlich
einzelner Sachverhalte dem Grundsatze nach ein Rückforderungstatbestand bejaht
(Erw. 5 B 8 des kantonalen Entscheides) und bezüglich der den Monat Februar
1999 betreffenden Rückforderungen die fehlende schlüssige Ermittlung der
effektiv verkürzten Arbeitszeit nach Massgabe von Art. 46 Abs. 2 und Art.
66a Abs. 2 AVIV (je in der bis 31. Dezember 1999 in Geltung gestandenen Fassung)
beanstandet wird (Erw. 9 des vorinstanzlichen Entscheides).
2.
2.1 Art. 46 Abs. 2 und Art. 66a Abs. 2 AVIV (je in der ab 1. Januar 2000
gültigen Fassung; AS 2000 177 f.) lauten - identisch - wie folgt: "Als verkürzt
gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die
normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten
oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden
aus betrieblichen Gleitzeitregelungen (frz. Fassung: '.. dans le cadre du
régime d'horaire mobile de l'entreprise...'; it. Wortlaut: '... risultante
dall'orario di lavoro flessibile dell'azienda...') sowie betrieblich festgelegte
Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen."
2.2 Die für den hier zu beurteilenden Fall einschlägige Bestimmung des LMV
lautet folgendermassen:
"Art. 26 Gleitstunden
1. Begriff: Eine Über- oder Unterschreitung der Stundenzahl gemäss dem massgeblichen
Arbeitszeitkalender ist unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen und unter
Berücksichtigung von Art. 55 und 56 LMV zulässig; diese Mehr- oder Minderstunden
werden 'Gleitstunden' genannt.
2. Umfang: Die Gesamtheit der Mehrstunden darf im Monat nicht mehr als 15
betragen, d.h. es dürfen auf den folgenden Monat höchstens 15 in diesem Monat
erarbeitete Mehrstunden auf den nächsten Monat vorgetragen werden. Die Gesamtzahl
der vorgetragenen Gleitstunden darf am Ende eines Monats oder am Ende eines
Jahres die Grenze von 60 Stunden im Jahr 1998 (bzw. 75 Stunden ab 1999) nicht
überschreiten.
3. Kompensation: Entstandene Gleitstunden sind auf der monatlichen Lohnabrechnung
auszuweisen und müssen spätestens ab Januar des folgenden Jahres bis Ende
März des betreffenden Jahres in Zeit zu gleicher Dauer ausgeglichen werden.
Noch nicht abgebaute Gleitstunden sind im Monat April mit einem Zeitzuschlag
von 12,5 % zu kompensieren.
4. Andere Lösungen: Der Betrieb kann mit den Arbeitnehmenden eine weitergehende
Lösung oder ein anderes Arbeitszeitmodell schriftlich vereinbaren. Diese
Lösung ist der zuständigen paritätischen Berufskommission vor Inkrafttreten
mitzuteilen. Verletzt diese Lösung gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche
Bestimmungen, kann die zuständige paritätische Berufskommission begründet
Einsprache erheben und die Lösung zurückweisen."
3.
3.1 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs.
1 in fine in Verbindung mit Art. 132 OG). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung
von Amtes wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht
verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aus andern als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheissen,
hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem erhobenen Rügen zu beschränken
(BGE 124 V 340 Erw. 1b, 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 442 Erw. 1a, 349 Erw. 1a
[in fine] und 28 Erw. 1b, 110 V 20 Erw. 1; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40 Rz 114
und 116).
3.2 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht
Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen)
Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es,
ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse
halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter
Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt,
muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften
offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen
herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind.
Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates
setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom
Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs.
1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn-
oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die
sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung
es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt
werden sollen (BGE 129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1,
je mit Hinweisen).
4.
4.1 Um bei flexiblen Arbeitszeitmodellen bestimmen zu können, ob ein Arbeitsausfall
vorliegt, und sicherzustellen, dass die Kurzarbeit auch bei Betrieben mit
flexiblen Arbeitszeitsystemen ihren Zweck erfüllt (Botschaft zu einer Teilrevision
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. August 1989, BBl 1989 III 392),
wurde dem Bundesrat in Art. 31 Abs. 2 AVIG (in der Fassung vom 5. Oktober
1990, in Kraft seit 1. Januar 1992, AS 1991 2125-2131) die Kompetenz eingeräumt,
abweichende Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung zu erlassen für
Heimarbeitnehmer (lit. a) und für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb
vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist (lit. b). Laut BBl 1989
III 392 war es angesichts der wohl noch nicht abgeschlossenen Entwicklung
auf dem Gebiet der Arbeitszeitflexibilisierung nicht möglich, eine detaillierte
Regelung auf Gesetzesstufe vorzuschlagen. Stattdessen empfehle sich die Schaffung
einer Kompetenznorm. Bei der Verordnungsregelung werde insbesondere darauf
geachtet werden müssen, dass keine Risiken, die bei herkömmlichen Arbeitszeitsystemen
der Arbeitgeber zu tragen hat, auf die Versicherung abgewälzt werden können.
In Art. 46a AVIV (eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 28. August 1991,
in Kraft seit 1. Januar 1992, AS 1991 2132) bestimmte der Verordnungsgeber
unter der Marginalie "Betriebe mit flexibler Arbeitszeit", dass für Arbeitnehmer
mit flexiblem Arbeitszeitsystem die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche
Arbeitszeit als normale Arbeitszeit gilt (Abs. 1). Als verkürzt gilt die
Arbeitszeit erst, wenn ein allfälliger positiver Saldo aus dem flexiblen
Arbeitszeitsystem ausgeglichen ist (Abs. 2).
Für die seit 1. Januar 2000 gültige Fassung von Art. 46 Abs. 2 AVIV - Art.
46a wurde auf den Jahresbeginn 2000 aufgehoben - wird auf Erw. 2.1 hievor
verwiesen.
4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 2 AVIV (in der seit 1. Januar 2000 gültigen Fassung)
wird die Anspruchsvoraussetzung der verkürzten Arbeitszeit gegenüber Art.
46a AVIV (in Kraft gestanden vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1999) mittels
des Rechtsbegriffes der Mehrstunden neu umschrieben und weiter gefasst. Die
Bestimmung, wonach Zeitsaldi bis 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen
nicht als Mehrstunden gelten, zielt darauf, der zunehmenden Flexibilisierung
der Arbeitsverhältnisse verstärkt Rechnung zu tragen. Dies steht in Einklang
damit, dass die Kompetenzdelegation gemäss Art. 31 Abs. 2 AVIG (in der Fassung
vom 5. Oktober 1990, in Kraft seit 1. Januar 1992) laut BBl 1989 III 392
erfolgte, um die voranschreitende Entwicklung auf dem Gebiet der Arbeitszeitflexibilisierung
auf Verordnungsstufe legislatorisch fassen zu können. Indem Art. 46 Abs.
2 AVIV (in der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Fassung) Zeitsaldi
gemäss betrieblichen Gleitzeitregelungen bis zu einer bestimmten Stundenzahl
nicht als Mehrstunden qualifiziert, diese mithin nicht von den Arbeitsausfällen
in Abzug zu bringen sind, besteht eine gewisse Gefahr, dass während einer
Kurzarbeitsphase in bestimmten Konstellationen unverhältnismässig viele Mehrstunden
im Rahmen einer betrieblichen Gleitzeitregelung geleistet werden, damit sich
die Ausfallstunden nicht reduzieren. Um diesem Umstand zu begegnen, wurde
die Limitierung des Saldos auf 20 Arbeitsstunden vorgesehen (vgl. hiezu die
Weisung des seco AM/ALV-Praxis 2002/2 "Mehrstunden und Gleitzeit" Blatt 5/1-5/3).
Über die Zweckmässigkeit dieser Regelung, namentlich die Frage, ob eine -
weiter gehende - Limitierung des Saldos auf weniger als 20 Arbeitsstunden
opportun wäre, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht zu befinden,
da es sich hierbei um eine der richterlichen Prüfung entzogene Frage handelt
(vgl. Erw. 3.2 hievor). Aus der Normenlage und den Materialien ist deshalb
dreierlei zu folgern: Erstens, dass Art. 46 Abs. 2 AVIV (in der seit 1. Januar
2000 in Kraft stehenden Fassung) auf einer gesetzlichen Delegationsnorm beruht,
zweitens, dass die Verordnungsbestimmung innerhalb der dem Bundesrat delegierten
Kompetenzen liegt und - drittens - dass die fragliche Regelung auch aus anderen
Gründen weder verfassungs- noch gesetzwidrig ist.
4.3 Wortlaut wie Systematik sprechen dagegen, in Art. 31 Abs. 2 AVIG (in
der Fassung vom 5. Oktober 1990, in Kraft seit 1. Januar 1992, AS 1991 2125-2131)
eine Delegationsnorm für Art. 66a Abs. 2 AVIV (eingefügt durch Ziff. I der
Verordnung vom 24. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000) zu erblicken.
Zu berücksichtigen ist indes, dass zwischen Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung
eine enge Verwandtschaft mit weit gehender Harmonisierung der Gesetzesbestimmungen
besteht. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Entschädigungsarten liegt
im Grund des anrechenbaren Arbeitsausfalls. Die Kurzarbeitsentschädigung
knüpft an einen wirtschaftlichen, die Schlechtwetterentschädigung an einen
meteorologischen Grund an (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 448
f.). In sachlicher Hinsicht ist, hier wie dort, ein anrechenbarer Arbeitsausfall
erforderlich. Für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit ein, vorbehältlich
der weiteren Voraussetzungen, anspruchsbegründender Arbeitsausfall vorliegt,
ist für beide Leistungsarten massgeblich, ob von einer normalen oder einer
verkürzten Arbeitszeit auszugehen ist. Dabei stellen sich hinsichtlich der
Behandlung von betrieblichen Gleitzeitregelungen identische Fragen. Bei dieser
Konstellation rechtfertigt es sich, von einer Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen
des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber zu schliessen, insoweit der Bundesrat
in Art. 66a Abs. 2 AVIV den Tatbestand der verkürzten Arbeitszeit für den
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung identisch mit Art. 46 Abs. 2 AVIV
(in der seit 1. Januar 2000 gültigen Fassung) umschrieb. Die Verordnungsbestimmung
hält sich an den Rahmen der nach dem Gesagten delegierten Kompetenzen. Andere
Gründe, weshalb sie verfassungs- oder gesetzwidrig sein soll, sind nicht
ersichtlich. Was die Zweckmässigkeit der Normierung betrifft, gilt das in
Erw. 4.2 in fine Erwogene analog.
5. Zu prüfen bleibt, ob Art. 26 LMV - mit der Vorinstanz und entgegen dem
Beschwerde führenden seco - eine betriebliche Gleitzeitordnung im Sinne von
Art. 46 Abs. 2 und Art. 66a Abs. 2 AVIV (je in der ab 1. Januar 2000 gültigen
Fassung) beinhaltet.
5.1
5.1.1 Der LMV gliedert sich in die vier Teile "Allgemeine Bestimmungen" (Art.
1 - 17), "Arbeitsvertragliche Bestimmungen" (Art. 18 - 74), "Vollzugs- und
Schlussbestimmungen" (Art. 75 - 82) sowie "Anhänge". Art. 26 LMV fällt unter
die im Zweiten Teil enthaltenen arbeitsvertraglichen Bestimmungen, die Abschluss,
Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben. Als
normative Bestimmung gemäss Art. 356 Abs. 1 OR beanspruchen die "Arbeitsvertraglichen
Bestimmungen" während der Vertragsdauer unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer Geltung, und zwar unabhängig vom Willen des Einzelarbeitsvertrages.
Individuelle Abreden, die gegen unabdingbare Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages
verstossen, sind nichtig und werden durch die gesamtarbeitsvertraglichen
Bestimmungen ersetzt (vgl. Art. 357 OR). Der Geltungsbereich dieser Regelung
kann, wie im hier zu beurteilenden Fall durch Bundesratsbeschluss vom 10.
November 1998 (in Kraft getreten am 1. Januar 1999, gültig bis 31. Dezember
2000, BBl 1998 V 5643 ff.), durch Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitnehmer
und Arbeitgeber ausgedehnt werden, die selber am Gesamtarbeitsvertrag nicht
beteiligt sind (Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Gesamtarbeitsverträgen, AVEG; SR 221.215.311). Auch in diesem Fall erhält
der Einzelarbeitsvertrag seinen Mindestinhalt aus dem Gesamtarbeitsvertrag
(vgl. Art. 4 AVEG; zum Ganzen: BGE 127 III 322 f. Erw. 2; Manfred Rehbinder/Wolfgang
Portmann, Basler Kommentar, 3. Aufl. N 9 ff. zu Art. 356 OR und N 36 ff.
zu Art. 357 OR).
5.1.2 Die Auslegung der normativen Bestimmungen erfolgt nach den für Gesetze
geltenden Grundsätzen (BGE 127 III 322 Erw. 2a mit Hinweisen; Manfred Rehbinder/Wolfgang
Portmann, a.a.O., N 10 zu Art. 356 OR). Dabei ist in erster Linie vom Wortlaut
auszugehen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen
möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text
zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm
im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn
der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern
Vorschriften ergeben (BGE 129 II 118 Erw. 3.1, 356 Erw. 3.3, 129 V 103 Erw.
3.2, 263 Erw. 5.1, 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
5.1.3 Laut nicht publizierter Erw. 2 des Urteils BGE 123 III 469 ff. mit
Hinweisen gilt als Überstundenarbeit Arbeit, die über die im Einzelarbeits-,
Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in
der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird. Sie kann einseitig
durch den Arbeitgeber angeordnet werden und ist zu bestehen, soweit sie sich
als notwendig erweist, der Arbeitnehmer sie zu leisten vermag und ihm dieser
Zusatzaufwand nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Wird Mehrarbeit
im gegenseitigen Einverständnis erbracht, wird dadurch die Normalarbeitszeit
ausgedehnt. Überzeit liegt demgegenüber vor, wenn die arbeitsgesetzlich normierte
Maximalarbeitszeit überschritten wird.
Das besondere Wesen der gleitenden Arbeitszeit liegt darin begründet, dass
die Zeitsouveränität im Gegensatz zur Überstundenarbeit beim Arbeitnehmer
liegt. Dieser kann - innerhalb eines regelmässig näher bestimmten Rahmens
- Arbeitsbeginn, Arbeitsende sowie die Pausen selber und frei bestimmen.
In der Regel werden feste Blockzeiten vereinbart, deren Summe die gesamte
Wochenarbeitszeit (oder Monats- resp. Jahresarbeitszeit) wesentlich unterschreitet
und die durch so genannte Gleitzeiten umlagert werden, während welcher der
Arbeitnehmer seine Arbeitszeit frei einteilen kann. Eine Gleitzeitabrede
setzt das Bestehen von Blockzeiten indes nicht voraus. Der Arbeitgeber kann
darauf verzichten, dem Arbeitnehmer bestimmte Zeiten vorzuschreiben, zu denen
er im Betrieb sein muss. Weil die Zeitsouveränität bei der Gleitzeitarbeit
beim Arbeitnehmer liegt, hat dieser auch dafür zu sorgen, dass er mit seiner
tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit bleibt.
Wird Mehrarbeit geleistet und ist sie weder arbeitgeberseitig angeordnet
noch betrieblich notwendig, sondern beruht sie auf der individuellen Arbeitseinteilung
des Arbeitnehmers, so hat dieser die über den Soll-Zeitrahmen hinaus geleistete
Arbeitszeit zu kompensieren. Eine Vereinbarung des Inhalts, dass nur eine
bestimmte Anzahl Stunden von einer Zeitperiode auf die andere übertragen
werden kann, ist dabei durchaus zulässig. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer
in einer Zeitperiode über das zulässige Mass hinaus Mehrarbeit geleistet
hat, verfällt diese Arbeitsleistung ohne jegliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers
und ohne Kompensationsrecht des Arbeitnehmers. Weist der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer gegen Ende der entsprechenden Zeitperiode allerdings an, über
die Blockzeiten hinaus zu arbeiten, liegen entschädigungspflichtige oder
zur Kompensation berechtigende Überstunden vor. Hat der Arbeitnehmer umgekehrt
im Verhältnis zum vereinbarten Mass zu wenig Arbeit geleistet, so kann der
Arbeitgeber insoweit die Lohnzahlung verweigern. Die Verantwortung für die
Einhaltung der vereinbarten Bandbreite liegt beim Arbeitnehmer. Dieser hat
bei der Wahl der Arbeitszeiten und damit bei der Ausübung seiner Zeitsouveränität
die Betriebsinteressen (mit) zu berücksichtigen.
5.2
5.2.1 Dem Wortlaut nach, Art. 26 LMV spricht im Titel wie im Vertragstext
von Gleitstunden, ist auf eine gesamtarbeitsvertragliche Gleitzeitabrede
im in Erw. 5.1.3 dargelegten Sinne zu schliessen. Weil Art. 26 LMV sich nicht
explizit dazu äussert, wer im Rahmen der vertraglich verabredeten Gleitstunden
über die so genannte Zeitsouveränität verfügt (vgl. Erw. 5.1.3 hievor), weder
die Umschreibungen des Begriffs der Gleitstunden (Ziff. 1) noch die Regelung
der Kompensation (Ziff. 3) sind insoweit für sich allein betrachtet eindeutig,
ist der Vertragstext indes nicht ganz klar.
5.2.2 Laut Art. 53 Ziff. 2 LMV (Titel "Überstundenarbeit") wird vom Arbeitgeber
angeordnete Überstundenarbeit mit dem Grundlohn und einem Zuschlag von 25
% bezahlt. Arbeitgeber und Arbeitnehmende können schriftlich vereinbaren,
dass der Ausgleich bis Ende März des folgenden Jahres in Zeit mit einem Zeitzuschlag
von 12.5 % oder in Geld zum Grundlohn mit einem Lohnzuschlag von 25 % erfolgt.
Bezüglich der Gleitstunden-Regelung gälte ausschliesslich Art. 26 LMV, welcher
der Regelung in diesem Artikel (gemeint ist Art. 53 Ziff. 2) vorgehe.
Aus der vertraglichen Gestaltung, hier die vom Arbeitgeber angeordneten Überstunden,
dort die ausdrücklich vorbehaltene Regelung betreffend Gleitstunden, ist
zu schliessen, dass die Arbeitnehmenden im Rahmen von Art. 26 LMV über Zeitautonomie
verfügen. Das systematische Auslegungselement spricht eindeutig für ein insoweit
flexibles Arbeitszeitmodell.
5.2.3 Eine Vereinbarung, wonach nur eine bestimmte Anzahl Stunden von einer
Zeitperiode auf die andere übertragen werden kann, ist zulässig (Erw. 5.1.3
hievor).
Analoges hat zu gelten, wenn, wie im hier zu beurteilenden Fall in Art. 26
Ziff. 3 LMV, vorgesehen ist, dass entstandene Gleitstunden ab Januar des
folgenden Jahres bis Ende März des betreffenden Jahres in Zeit zu gleicher
Dauer ausgeglichen werden müssen. Soweit sich das Beschwerde führende seco
auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, kann ihm nicht gefolgt werden.
5.2.4 Dem Beschwerde führenden seco ist darin beizupflichten, dass die Regelung,
wonach noch nicht abgebaute Gleitstunden im Monat April mit einem Zeitzuschlag
von 12.5 % abzubauen sind (Art. 26 Ziff. 3), nicht typisch für ein flexibles
Arbeitszeitsystem ist. Ihr Sinn kann indes darin erblickt werden, dass der
Arbeitgeber seinerseits Hand dazu bieten muss und darauf zu achten hat, dass
die Mehrstunden bis zum in Art. 26 LMV vorgesehenen Zeitpunkt (Ende März)
kompensiert werden.
5.3 Zusammenfassend ist, mit der Vorinstanz, darauf zu erkennen, dass Art.
26 LMV eine betriebliche Gleitzeitordnung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 und
Art. 66a Abs. 2 AVIV beinhaltet.
Sofern sich das Beschwerde führende seco dafür ausspricht, eine durch (allgemeinverbindlichen)
Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Gleitzeitregelung stelle keine betriebliche
Gleitzeitordnung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne dar, kann
ihm mit Blick auf Wesen und Rechtswirkungen des Gesamtarbeitsvertrages (vgl.
Erw. 5.1.1 hievor) nicht gefolgt werden. Auch im Lichte des Gebotes der Rechtsgleichheit
(Art. 8 Abs. 1 BV) ist es einerlei, ob eine Gleitzeitordnung auf Grund eines
Einzelarbeitsvertrages oder aber nach Massgabe eines (allgemeinverbindlichen)
Gesamtarbeitsvertrages Vertragsinhalt ist. Anders zu urteilen würde bedeuten,
dass im Rahmen gesamtarbeitsvertraglicher Abreden normative Bestimmungen
betreffend Gleitzeiten wohl zulässig wären, diese aber arbeitslosenversicherungsrechtlich
nicht als solche anerkannt würden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden zugestellt.
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts