C 228/01
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch
Urteil vom 18. Juni 2002
in Sachen
M._, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung BaselStadt, Utengasse 36,
4058 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- Der 1963 geborene M._ arbeitete seit 1995 im Rahmen von Saisonstellen
bei der Firma S._ AG, Restaurant X._. Das letzte befristete Arbeitsverhältnis
dauerte bis 31. Dezember 2000. M._ ersuchte am 11. Januar 2001 um Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2001 und erwähnte bei der Anmeldung,
er erhalte ab 1. April 2001 eine Festanstellung beim gleichen Arbeitgeber.
Die öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt unterbreitete die Sache der
kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung zum Entscheid über die
Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 erklärte die kantonale
Amtsstelle M._ für die Zeit ab 1. Januar bis 31. März 2001 für nicht vermittlungsfähig
und sprach ihm die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Schiedskommission
für Arbeitslosenversicherung BaselStadt (heute: Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt) mit Entscheid vom 7. Juni 2001 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M._ die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit
und des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum ab 1. Januar
bis 31. März 2001. Die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über
die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit
der versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs.
1 AVIG) und über die Pflichten zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit
(Art. 17 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V
58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
b) Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte
Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb
für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung
steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt. In einem solchen Fall
sind nämlich die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen
Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für
die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die
konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 522
Erw. 3a mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 216). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht
dazu führen darf, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die eine geeignete,
aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich
dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht
alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten
darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können. Solchen
Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen theoretisch zwar
möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen früheren Stellenantritt
mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko
einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen (BGE 123
V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw.
1b).
2.a) Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
seit einigen Jahren im Rahmen einer Saisonstelle beim selben Arbeitgeber
im Gastgewerbe tätig war und in den Wintermonaten jeweils eine Beschäftigungslücke
aufwies. Das letzte befristete Arbeitsverhältnis dauerte vom 1. März bis
31. Dezember 2000. Per 1. April 2001 hatte der Beschwerdeführer einen Vertrag
für eine Festanstellung in diesem Betrieb.
b) Ausgehend von der Rechtsprechung haben die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
und die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar bis
31. März 2001 verneint, weil sich der Versicherte darauf verlassen habe,
vom bisherigen Arbeitgeber fest angestellt zu werden, und die drohende Arbeitslosigkeit
nicht durch intensive Arbeitsbemühungen zu verhindern versucht habe.
c) Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Arbeitgeber habe
ihm im Laufe des Sommers und Herbst 2000 mehrmals mündlich versprochen, ihn
in Zukunft fest anzustellen. Er habe diese Festanstellung früher erwartet.
Ein Vertragsabschluss sei ihm dann im Dezember 2000 angeboten worden, wobei
der Beginn für die Festanstellung auf den 1. April 2001 festgesetzt worden
sei. Er habe sich noch anderweitig um eine Ganzjahresstelle bemüht, habe
jedoch niemandem verschweigen können, dass bereits ein fester Vertrag bestehe.
Der Schadenminderungspflicht sei er genügend nachgekommen.
d) Wie oben dargelegt, wird unter bestimmten Voraussetzungen im Falle des
bevorstehenden Antritts einer Stelle die Frage der Vermittlungsfähigkeit
nicht mehr geprüft. Dazu ist jedoch erforderlich, dass die versicherte Person
in Ausübung ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare vorgekehrt
hat, um möglichst bald eine neue Stelle antreten zu können. Diese Voraussetzungen
sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wies seit einigen
Jahren jeweils in den Wintermonaten eine Beschäftigungslücke auf. Mit Verfügung
vom 16. April 1998 wurde die Vermittlungsfähigkeit für die Dauer eines solchen
Unterbruchs bejaht. Gleichzeitig erhielt der Versicherte jedoch die Auflage,
sich in Zukunft mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
um eine andere Stelle zu bemühen. Der Beschwerdeführer wusste auf Grund des
befristeten Arbeitsvertrages bereits im Zeitpunkt des Arbeitsbeginns am 1.
März 2000, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2000 enden würde. Mit
Schreiben vom 17. Juli 2000 machte ihn die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
zudem darauf aufmerksam, dass die Praxis gegenüber der Verfügung vom 16.
April 1998 strenger geworden sei. Die Wirtschaftslage biete gute Möglichkeiten
für Personen mit C-Bewilligung, gerade im Gastgewerbe eine ganzjährige Dauerstelle
zu finden. Dies bedinge aber, dass gezielt nach einer solchen Anstellung
gesucht werde. Die Amtsstelle forderte den Beschwerdeführer daher auf, sich
inskünftig während des ganzen Jahres sorgfältig um eine ganzjährige Dauerstelle
zu bemühen. Dieser Aufforderung ist der Versicherte indessen wie Verwaltung
und Vorinstanz darlegen nicht nachgekommen. Vielmehr hat er sich wie er selber
erwähnt auf mündliche Äusserungen seines Arbeitgebers verlassen und erst
ab November 2000, somit kurz vor Ablauf des befristeten Vertrages, ein anderweitiges
Arbeitsverhältnis gesucht. Der Nachweis der erfolgten Arbeitsbemühungen ist
zudem mit der Vorinstanz auch qualitativ als ungenügend einzustufen, sind
doch von den insgesamt 51 Bewerbungen in der Zeit ab 1. November 2000 bis
23. Februar 2001 drei in persönlicher Vorsprache, zwei schriftlich und 17
telefonisch erfolgt, während bei 29 Bewerbungen jegliche Angaben über die
Form fehlen. In Anbetracht der geschilderten Situation kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig alle möglichen Vorkehren getroffen
hat, um so rasch als möglich eine neue Stelle zu finden. Vielmehr muss mit
der Vorinstanz auf Grund der Akten davon ausgegangen werden, dass er ernsthaft
nur an der Festanstellung im bisherigen Betrieb interessiert war. Wohl ist
nachvollziehbar, dass der Versicherte diese Lösung auf Grund der Vertrautheit
mit dem Betrieb favorisierte, doch können die Folgen der deswegen in Kauf
genommenen Arbeitslosigkeit nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt
werden. Verwaltung und Vorinstanz haben demzufolge die Vermittlungsfähigkeit
des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2001 und damit
einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Juni 2002