C 228/04
Urteil vom 28. April 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber
Grünvogel
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis, place du Midi 40, 1950
Sitten, Beschwerdeführerin,
gegen
L._, 1968, Beschwerdegegner, vertreten durch die Gewerkschaft SYNA, Balfrinstrasse
1, 3930 Visp
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten
(Entscheid vom 7. September 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1968 geborene L._ arbeitete als Dachdecker von Januar 1992 bis Dezember
1997 bei der Firma X._, Zimmerei, ehe er für den Juli 1998 bei dieser Firma
erneut ein Arbeitsverhältnis einging. Während er für den Juli 1998 entschädigt
wurde, blieb die Firma die letzten drei Monatslöhne aus dem vormaligen Arbeitsverhältnis
trotz mehrmaliger gegenteiliger Zusicherung schuldig. Nachdem L._ durch die
Ausgleichskasse am 4. August 1998 über ausgebliebene AHV-Beiträge der Jahre
1995 bis 1997 in Kenntnis gesetzt worden war, leitete die von ihm mit der
Interessenwahrung beauftragte Gewerkschaft die entsprechenden Gutschriften
durch die Firma in die Wege. Gleichzeitig wandte sie sich wegen der Lohnforderungen
für die Monate Oktober bis Dezember 1997 an die Paritätische Berufskommission
vom Holzgewerbe Oberwallis, welche die Firma am 2. Dezember 1998 anwies,
innert 10 Tagen die Nettoausstände von Fr. 14'050.05 auszugleichen, ansonsten
die Gegenpartei den Rechtsweg beschreiten werde, was diese in der Folge dann
auch tat: Sie setzte den Betrag zunächst in Betreibung und versuchte anschliessend
erfolglos, den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren
beseitigen zu lassen, ehe sie diese Lohnausstände beim Kantonalen Arbeitsgericht
neben einer weiteren hier nicht interessierenden Forderung einklagte. Am
6. Oktober 1999 schrieb das Gericht diese Angelegenheit infolge Schuldanerkennung
ab. Das Geld wurde aber nicht mehr überwiesen, und am 26. Mai 2000 wurde
der Konkurs über die Firma eröffnet.
Mitte Juli 2000 beantragte L._ die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung
für die Monate Oktober bis Dezember 1997. Mit Verfügung vom 26. September
2000 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis dieses Begehren
mit der Begründung ab, die Insolvenzentschädigung decke nur insoweit offene
Lohnforderungen, als sie aus dem jeweils letzten Arbeitsverhältnis stammen;
den Lohn für die einmonatige Tätigkeit im Juli 1998 habe die konkursite Firma
indessen beglichen.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekurskommission in
Sachen Arbeitslosigkeit mit Entscheid vom 7. September 2004 gut und hob die
Kassenverfügung vom 26. September 2000 mit der Begründung auf, die Insolvenzentschädigung
decke gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG in der seit 19. März 1999 geltenden Fassung
(recte: 1. September 1999 [AS 1999 2383 und 2385]) jeweils Lohnforderungen
für die letzten vier Monate des von der Insolvenz berührten Arbeitsverhältnisses,
vorliegend also jenes, das am 31. Dezember 1997 geendigt hatte.
C. Die Kasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids.
Während L._ von einer Stellungnahme absieht, verzichtet das Staatssekretariat
für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im Streit steht die Frage, welches der beiden Arbeitsverhältnisse von
der Insolvenzentschädigung erfasst ist.
2. Mangels besonderer übergangsrechtlicher Bestimmung findet den allgemeinen
Regeln des intertemporalen Rechts folgend Art. 51 Abs. 1 AVIG in der vom
1. Januar 1996 bis am 31. August 1999 gültig gewesenen Fassung Anwendung
(vgl. BGE 130 V 425 Erw. 1.1, 127 V 467 Erw. 1; AS 1996 293, 1999 2383 und
2385). Dessen hier interessierender 1. Satz lautet in den drei Amtssprachen:
"Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten sechs Monate
des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag
nach Artikel 3 Absatz 1."
"L'indemnité couvre les créances de salaire portant sur les six derniers
mois du rapport de travail, jusqu'à concurrence, pour chaque mois, du montant
maximum visé à l'art. 3, 1er alinéa."
"L'indennità per insolvenza copre i crediti salariali concernenti gli ultimi
sei mesi del rapporto di lavoro, tuttavia, per ogni mese, fino a concorrenza
dell'importo massimo di cui all'articolo 3 capoverso 1."
Demnach knüpft der Wortlaut einzig an dasjenige Arbeitsverhältnis an, in
welchem die angestellte Person von der Insolvenz des Arbeitgebers betroffen
ist, oder - auf vorliegenden Fall bezogen - auf jenes, das am 31. Dezember
1997 geendigt hatte. In diesem Sinne hat die Vorinstanz denn auch entschieden.
3. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, über den Wortlaut von
Art. 52 Abs. 1 AVIG hinausgehend seien zumindest in Fällen wie dem vorliegenden,
in dem eine versicherte Person beim von der Insolvenz betroffenen Arbeitgeber
mehrere Arbeitsverhältnisse eingegangen war, ausschliesslich aus dem letzten
Arbeitsverhältnis herrührende Lohnausstände erfasst, ansonsten es der Versicherte
in der Hand hätte, durch geschickte Zuordnung zuletzt bezahlter Löhne auf
die einzelnen Arbeitsverhältnisse eine maximale Insolvenzentschädigung zu
erwirken.
3.1 Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf indessen
nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür
vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt
(BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2,
475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
3.2 Die ratio legis der Insolvenzentschädigung besteht darin, bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers unter den in Art. 51 Abs. 1 AVIG genannten weiteren Bedingungen
während begrenzter Zeit die Lohnguthaben zu schützen und damit den Lebensunterhalt
des betreffenden Arbeitnehmers zu garantieren (Urteil B. vom 18. Februar
2000, C 362/98, Erw. 3b/cc, auszugsweise wiedergegeben in SZS 2001 S. 92
ff., mit Verweis auf BGE 114 V 58 Erw. 3c und die darin erwähnten Materialien
sowie Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Vorbemerkungen
zu den Art. 51-58, N. 17 f. und Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 492). Dabei besteht die
Schutzbedüftigkeit in diesem Sinne nicht nur, wenn während des Arbeitsverhältnisses
der Konkurs eröffnet oder das Pfändungsbegehren eingereicht wird, sondern
auch wenn das Arbeitsverhältnis zwar wegen der Insolvenz des Arbeitgebers
beendet wird, sich die Eröffnung des Konkurses oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens
aus Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, verzögern (BGE 114
BV 58 Erw. 3c). Ein gleiches Schutzbedürfnis hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
ebenfalls bejaht für den Fall, dass die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eintritt, da es bei der Realisierung
eines der Tatbestände gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c AVIG nicht darauf ankommt,
aus welchen - häufig nicht eruierbaren - Gründen die Arbeitsbeziehung beendigt
worden war (Urteil B. vom 18. Februar 2000, C 362/98, Erw. 3b/cc, auszugsweise
wiedergegeben in SZS 2001 S. 92 ff.). Weiter wurde in diesem Urteil in Erw.
3c festgehalten, dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung einzig durch
die Verjährung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern
gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR begrenzt ist. Dies muss sinngemäss auch für die
ohnehin selten anzutreffende Fallkonstellation Geltung haben, in welcher
der Leistungsansprecher bei demselben (insolventen) Arbeitnehmer zwei zeitlich
voneinander getrennte Arbeitsverhältnisse eingegangen war.
3.3 Man könnte sich einzig fragen, ob die in Art. 52 Abs. 1 AVIG vorgesehene
zeitliche Begrenzung des Entschädigungsanspruchs auf die Lohnforderungen
der - je nach Geltungszeitraum der Bestimmung - letzten drei, vier oder sechs
Monate des Arbeitsverhältnisses in Abkehr vom Wortlaut nicht als eine sämtliche
Arbeitsverhältnisse eines Versicherten bei einer Firma erfassende Obergrenze
anzusehen wäre. Allenfalls wäre die in einer derartigen Ausgangslage befindliche
versicherte Person gegenüber jenen Angestellten in unsachgemässer Weise privilegiert,
die bei der nachmalig konkursiten Firma durchgehend tätig waren. Wie es sich
damit verhält, braucht indessen nicht beantwortet zu werden, da die noch
offen gebliebenen Lohnausstände vom Oktober bis Dezember 1997 ohnehin innerhalb
der im massgebenden Zeitraum geltenden Sechsmonatsfrist liegen (entschädigtes
Arbeitsverhältnis Juli 1998 = 1 Monat; Ende des anderen Anstellungsvertrages:
Dezember 1997; die sechs letzten Monate der Arbeitsverhältnisse: August -
Dezember 1997 + Juli 1998).
3.4 Zusammengefasst verbieten Grund und Zweck der Insolvenzentschädigung
geradezu die von der Verwaltung vertretene, über den Wortlaut von Art. 52
Abs. 1 AVIG hinausgehende Auffassung, von der Insolvenzentschädigung könne
ein Angestellter nur profitieren, wenn es sich um Lohnforderungen aus dem
letzten Arbeitsverhältnis der insolvent gewordenen Firma handle. Auch den
weiteren bei der Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten (vgl. dazu
die in Erw. 3.1 hiervor erwähnte Rechtsprechung) ist nichts derartiges zu
entnehmen. Entscheidend ist allein, dass die aus einem Arbeitsverhältnis
mit einem insolventen Arbeitgeber stammenden offenen Lohnforderungen nicht
mehr als die letzten sechs Monate dieses Angestelltenverhältnisses umfassen.
Als äussere zeitliche Grenze für die Geltendmachung des Anspruchs gilt die
in Art. 128 Ziff. 3 OR genannte Verjährungsfrist von fünf Jahren, die vorliegend
eingehalten ist.
3.5 Selbstredend steht jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs
(Art. 2 Abs. 2 ZGB). Anhaltspunkte, dass ein solcher vorliegen könnte, finden
sich indessen nicht.
4. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auf die Beantwortung der Frage
beschränkt, ob die vom Versicherten geltend gemachten Lohnausstände für die
Monate Oktober bis Dezember 1997 in den in Art. 52 Abs. 1 AVIG genannten
Zeitraum fallen, für welchen eine Insolvenzentschädigung bei Erfüllung der
weiteren Anspruchsvoraussetzungen geschuldet ist. Obwohl sie diese Frage
bejaht hatte, unterliess sie es, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu
prüfen, sondern beschränkte sich darauf, die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Nachdem diese Vorgehensweise von keiner Partei bemängelt worden ist und diese
sich bis dato auch nicht zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen geäussert
haben, verzichtet auch das Eidgenössische Versicherungsgericht darauf, über
den Anspruch auf Insolvenzentschädigung abschliessend zu befinden. Es wird
der Verwaltung obliegen, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen,
um anschliessend in der Angelegenheit neu zu verfügen. Es sei in diesem Zusammenhang
einzig der Hinweis erlaubt, dass dem Beschwerdegegner bei im Sachverhalt
zum Ausdruck kommender derzeitiger Aktenlage kaum vorgeworfen werden kann,
er habe nur unzureichende Anstrengungen zur Wahrung der Lohnansprüche unternommen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv Ziffer
1 des Entscheids der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit
vom 7. September 2004 insoweit abgeändert, als die Sache an die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis zurückgewiesen wird, damit sie über
den Anspruch des Beschwerdegegners auf Insolvenzentschädigung im Sinne der
Erwägungen neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen
Arbeitslosigkeit, Sitten, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. April 2005