C 229/00
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Grünvogel
Urteil vom 30. Juli 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer, gegen
D._ AG, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Gestützt auf Ergebnisse der vom Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab
1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) am 7. Oktober
1998 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle verpflichtete die Arbeitslosenkasse
des Kantons St. Gallen die Firma D._ AG (im Folgenden Firma), St. Gallen,
mit Verfügung vom 25. November 1998, die für die Zeit von Anfang September
bis Ende Dezember 1997 sowie Mai bis und mit August 1998 bereits ausbezahlten
Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von Fr. 10'775.05 zurückzuerstatten.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen teilweise gut und wies die Sache unter Aufhebung der Verfügung
vom 25. November 1998 an die Kasse zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
zurück (Entscheid vom 15. Juni 2000). Dabei erwog das kantonale Gericht,
der Arbeitszeitausfall sei gestützt auf die von der Firma im Nachgang zur
Arbeitgeberkontrolle dem seco am 30. Oktober 1998 eingereichten Angaben über
die täglich verrichtete Arbeitszeit der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer
neu zu berechnen.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das seco die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Firma hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung,
auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Gemäss einem
allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine
formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a,
173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 119 V 183 Erw. 3a, 477 Erw. 1, je mit
Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen
massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung
zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art.
95 AVIG (BGE 122 V 272 Erw. 2, 110 V 179 Erw. 2a mit Hinweisen; SVR 1995
ALV Nr. 53 S. 162 Erw. 3a), und zwar unbesehen darum, ob sie förmlich oder
formlos zugesprochen worden sind (BGE 122 V 369 oben, 111 V 332 Erw. 1; ARV
1995 Nr. 12 S. 64 Erw. 2b). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur
vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher
oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche
Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (ARV 1996/1997 Nr. 28
S. 158 Erw. 3c).
b) Laut Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit
verkürzt oder deren Arbeit eingestellt ist, unter den in der Bestimmung aufgeführten
Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG Arbeitnehmer,
deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend
kontrollierbar ist. Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist erst dann genügend
kontrollierbar, wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeitszeit überprüfbar
ist. Nur auf diese Weise ist Gewähr geboten, dass die an gewissen Tagen geleistete
Überzeit, welche innerhalb der Abrechnungsperiode auszugleichen ist (vgl.
Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 5 zu Art. 31), bei der Feststellung
des monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung findet. Fehlen geeignete
Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese weder durch die nachträgliche
Befragung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch anderer
Personen ersetzt werden, da nicht anzunehmen ist, dass diese aus dem Gedächtnis
detailliert Auskunft zu den fraglichen Arbeitszeiten geben können. Entsprechend
hält Art. 46b AVIV, fest, dass für die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles
eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorausgesetzt ist (Abs. 1), die der
Arbeitgeber zudem während fünf Jahren aufzubewahren hat (Abs. 2).
2. Streitig ist im Wesentlichen, ob die Arbeitszeit ausreichend kontrollierbar
im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ist.
a) Die Firma verfügte in der fraglichen Zeit unbestrittenermassen nicht über
ein Gerät zur Erfassung der Arbeitszeit. Trotzdem erachtete die Vorinstanz
den Arbeitszeitausfall als kontrollierbar. Dies mit Hinweis auf die von der
Firma im Anschluss an die am 7. Oktober 1998 erfolgte Arbeitskontrolle dem
seco eingereichten Monatsblätter über die täglich verrichtete Arbeitszeit
der von der Kurzarbeit betroffenen beiden Arbeitnehmer. Da diese Dokumente
unbestrittenermassen erst nachträglich erstellt worden sind und somit nicht
einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung entsprechen (Erw. 1b hievor),
stellen sie für sich gesehen kein geeignetes Instrument dar, um die effektiv
geleisteten täglichen Arbeitszeiten im fraglichen Zeitraum nachzuweisen.
Insoweit ist dem seco, welches die Monatsblätter als untaugliches Mittel
für die Arbeitszeitkontrolle bezeichnet, zu folgen. Diese Feststellung führt
nun aber nicht einfach zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Denn nicht unbeachtet bleiben darf, was die Firma bezüglich der Monatsblätter
im dazugehörigen Begleitschreiben vom 30. Oktober 1998 ausgeführt hat. Darin
erklärt sie, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aus den Einträgen
der handgeführten bzw. elektronischen Agenden der von der Kurzarbeit betroffenen
Arbeitnehmer eruiert zu haben. Damit drängt sich die Frage auf, ob nicht
allenfalls diese Angestellten täglich (umfassende) Rapporte über die von
ihnen geleistete Arbeitszeit geführt haben, was einem Arbeitszeitnachweis
im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 46b Abs. 1
AVIV zu genügen vermöchte. Denn zumindest in einem Betrieb in der Art der
Beschwerdegegnerin, wo ein ansehnlicher Teil der Arbeitszeit ausser Haus
zu leisten ist und damit der Betrieb bei der Arbeitszeitkontrolle ohnehin
auf die Mitwirkung der Arbeitnehmer angewiesen ist, ist nicht einzusehen,
weshalb nicht auch derartige Aufzeichnungen ein taugliches Instrument für
die nachträgliche Kontrolle der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit durch
das seco darstellen sollen. Allein der Umstand, dass die Firma im Rahmen
der Arbeitgeberkontrolle noch nicht an diese Möglichkeit des Arbeitszeitnachweises
gedacht hat, ändert daran nichts. Ob die von der Kurzarbeitszeit betroffenen
Arbeitnehmer tatsächlich fortlaufend täglich ihre effektiv geleisteten Arbeitszeiten
in den handgeführten bzw. elektronischen Agenden umfassend rapportiert haben,
ist indessen unklar.
b) Als zusätzliche Beweiserhebung bedarf es der Einholung der Agenden der
von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer. Darüber hinaus ist von der Verwaltung,
der die Angelegenheit zurückzuweisen ist, auch abzuklären, ob die Beschwerdegegnerin
im Anschluss an die Unterredung vom 28. Juli 1998 mit Herrn Ganz und Frau
Baumann vom Amt für Arbeit, St. Gallen, in guten Treuen davon ausgehen durfte
wie von ihr bereits vor Erlass der Rückforderungsverfügung geltend gemacht
-, dass auch inskünftig eine pauschale Rapportierung von vier Stunden täglich
dem Anspruchserfordernis nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG genügt, was unter
Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Firma für
die Abrechnungsperiode August 1998 gebieten kann (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit
Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). Was die Auszahlungen der vorangehenden
Abrechnungsperioden anbelangt, so wäre eine allfällig falsche Auskunft am
28. Juli 1998 mangels Ursächlichkeit für das Erfassen des diesen Zeitraum
betreffenden Arbeitszeitausfalles ohne Belang (Urteil X. AG vom 5. Juni 2001,
C 132/00).
3. Sollten die von der Kurzarbeit betroffenen beiden Arbeitnehmer die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden nicht fortlaufend täglich und detailliert in den
Agenden erfasst haben, erweisen sich diese Dokumente als für die Arbeitszeitkontrolle
ungeeignet und die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung ist zweifellos
unrichtig (Erw. 1a in fine). Da die Berichtigung angesichts des in Frage
stehenden Betrages ferner von erheblicher Bedeutung ist, wären sodann die
Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt und zwar ungeachtet dessen,
ob der Firma wegen guten Glaubens der die Abrechnungsperiode August 1998
betreffende Betrag zu belassen ist oder nicht. Gesagtes gilt auch, falls
sich die Agenden nicht mehr beibringen liessen (vgl. Art. 46b Abs. 2 AVIV).
Ergibt sich dagegen, dass diese Dokumente zur Kontrolle geeignet waren, entfällt
der Rückforderungsanspruch.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid das Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2000
sowie die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen vom 25.
November 1998 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, gegebenenfalls
neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und der Arbeitslosenkasse St.
Gallen zugestellt.
Luzern, 30. Juli 2001