C 229/01
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Ackermann
Urteil vom 12. März 2002
in Sachen
S._, 1947, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner,
und
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen,
Schaffhausen
A.- Mit Verfügung vom 17. Mai 2000 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse
Schaffhausen von S._, geboren 1947, zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigungen
in Höhe von Fr. 10'849.95 zurück, da er nach erfolgter Entlassung seine Stellung
als Gesellschafter und Geschäftsführer der ehemals arbeitgebenden GmbH beibehalten
habe. Auf Schreiben des S._ vom 18. Mai 2000 hin lehnte das Arbeitsamt des
Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 12. September 2000 den Erlass der
Rückzahlung mangels guten Glaubens ab.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde des S._ wies die Kantonale Rekurskommission
für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 24. Januar
2001 ab.
C.- S._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung
sei ihm die Rückerstattung vollumfänglich zu erlassen. Das Arbeitsamt schliesst
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. as Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2000 an die Arbeitslosenkasse
ist nicht als Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 17. Mai 2000,
sondern als Erlassgesuch aufzufassen; dies ergibt sich nicht nur aus dem
Wortlaut, sondern vor allem aus dem Inhalt, da einzig die Tatbestandselemente
des Erlasses erwähnt sind und die Rückforderung der Leistungen nicht bestritten
wird. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb nur noch zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen
nach Art. 95 Abs. 2 AVIG gegeben sind. Weil es in Verfahren um den Erlass
der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen nicht um die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 122 V 136 Erw. 1
mit Hinweisen; ARV 2001 S. 161 Erw. 2), gilt die eingeschränkte Kognition
mit der Folge, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht lediglich zu
prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Nach Art.
134 OG e contrario ist das Verfahren kostenpflichtig.
2.a) Nach Art. 95 AVIG hat die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die
der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückzufordern (Abs. 1 Satz 1). War
der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung
eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise
erlassen (Abs. 2 Satz 1).
b) Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Beschwerdeführers verneint, da
er aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit im Versicherungsbereich
hätte wissen müssen, dass seine Doppelrolle als Gesellschafter sowie Geschäftsführer
einer GmbH einerseits und als Arbeitnehmer ebendieser GmbH andererseits einen
Einfluss auf die Arbeitslosenentschädigung habe, weshalb er die Arbeitslosenkasse
darüber hätte informieren müssen. Daran ändere auch nichts, dass der Versicherte
bereits früher im Kanton X._ Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, da
die damalige Situation nicht mit der vorliegenden vergleichbar sei.
c) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er infolge seiner auf Privatversicherungen
beschränkten Berufserfahrung die entsprechende Praxis betreffend Arbeitslosenversicherung
nicht habe kennen müssen und dass er gegenüber der Arbeitslosenkasse lückenlose
und wahre Angaben gemacht habe; es sei vielmehr Aufgabe der Behörden abzuklären,
ob ein Anspruch bestehe oder nicht. Der Versicherte war nach der von seiner
damaligen Lebenspartnerin und heutigen Ehefrau im Namen der Arbeitgeberin
ausgesprochenen Kündigung vom 29. Juni 1999 weiterhin als Gesellschafter
und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der ehemals arbeitgebenden GmbH
im Handelsregister eingetragen, womit er die Dispositionsfreiheit behielt,
sich wieder einzustellen (diese Absicht kommt bereits im Kündigungsschreiben
zum Ausdruck, indem bei Besserung des Geschäftsganges von einer allfälligen
Wiederanstellung die Rede ist). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat,
musste es dem Versicherten bewusst sein, dass seine Stellung als Gesellschafter
und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH einen Einfluss
auf die Anspruchsberechtigung haben kann; dies umso mehr, als er von 1995
bis 1997 als freier Versicherungsmakler "optimale Gesamtlösungen" für kleine
und mittlere Unternehmen ausgearbeitet hat, was notwendigerweise auch Beratungen
im Bereich der Sozialversicherungen umfassen musste. Ein Hinweis auf seine
Stellung in der ehemals arbeitgebenden GmbH wäre umso mehr notwendig gewesen,
als der Versicherte zur Zeit der Kündigung noch nicht verheiratet gewesen
ist und seinen ledigen Namen (H._) getragen hat, während die GmbH unter dem
Namen seiner damaligen Lebenspartnerin und heutigen Ehefrau (S._ GmbH) firmierte,
sodass die Arbeitslosenkasse diesbezüglich keinen Anlass zu weiterführenden
Abklärungen haben musste.
d) Der Beschwerdeführer stützt seine Gutgläubigkeit im Weiteren darauf, dass
er im Kanton X._ für die Monate März bis Mai 1999 Taggelder bezogen habe,
obwohl er während dieser Zeit ebenfalls Geschäftsführer seiner ehemaligen
Arbeitgeberfirma gewesen sei; im Kanton Schaffhausen habe er keine andere
Regelung erwarten können. Ob die beiden zur Debatte stehenden Sachverhalte
identisch sind, kann letztlich offen bleiben. Denn sogar bei einem identischen
Sachverhalt (wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet) hätte dem
Versicherten schon zur Zeit des Bezuges von Arbeitslosenversicherungsleistungen
im Kanton X._ (März bis Mai 1999) bewusst sein müssen, dass er die weiterbestehende
Stellung als Geschäftsführer und Gesellschafter seiner ehemaligen Arbeitgeberin
der Arbeitslosenkasse hätte melden müssen (vgl. Erw. 2c hievor). Aus den
Akten und Parteivorbringen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer dies getan hätte, sodass er aus dem Verhalten der Behörden
des Kantons X._ nichts zu seinen Gunsten ableiten kann; eine Verletzung von
Bundesrecht (Art. 104 OG) oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhaltes durch das kantonale Gericht (Art. 105 OG) ist nicht ersichtlich.
e) Da das Tatbestandselement des guten Glaubens verneint werden muss, erübrigt
sich die Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles.
3. em Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 1100.werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für
die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse
Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. März 2002