C 229/03
Urteil vom 1. Februar 2006
I. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ursprung, Schön, Borella und Frésard;
Gerichtsschreiber Fessler
M._, 1972, Beschwerdeführerin,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Zentrale Dienste, Lagerhausweg
10, 3018 Bern, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 27. August 2003)
Sachverhalt:
A. Die 1972 geborene M._ war seit Oktober 1998 als Tagesmutter tätig und
betreute bei sich zu Hause die kleine N._. Grundlage dieses Tagespflegeverhältnisses
bildeten der Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 1998 des Vereins X._ als Arbeitgeber
und ihr als Tagesmutter und Arbeitnehmerin sowie der Tagespflegevertrag zwischen
der Fachstelle für Kinderbetreuung und den Eltern von N._. Der Lohn betrug
Fr. 5.65 pro Stunde. Dazu kamen Fr. .55 Ferien- und Feiertagsentschädigung.
Ende September 2002 löste D._ den Vertrag ihrer Tochter N._ bei M._ auf Ende
November 2002 auf.
Am 1. Februar 2003 meldete sich M._ bei der Regionalen Arbeitsvermittlung
und beantragte ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung. Sie gab an,
bereit und in der Lage zu sein, 16 Stunden pro Woche vormittags oder 40 %
einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten. Mit Verfügung vom 24. März 2003
verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die Anspruchsberechtigung
ab 1. Februar 2003 wegen Nichterreichens der Mindestgrenze des versicherten
Verdienstes. Der im Bemessungszeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 30. November
2002 erzielte Monatsverdienst betrage Fr. 423.50. Dagegen erhob M._ Einsprache.
Sie machte geltend, ihre Tätigkeit als Tagesmutter stelle Heimarbeit dar.
Somit sei der Verdienst ab Fr. 300.-- statt erst ab Fr. 500.-- versichert.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2003 bestätigte die Arbeitslosenkasse
ihre Verfügung vom 24. März 2003.
B. Die Beschwerde der M._ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 27. August 2003 ab.
C. M._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale
Gerichtsentscheid sei abzuweisen (recte: aufzuheben) und die von ihr geleistete
Arbeit der Betreuung fremder Kinder zu Hause sei als Heimarbeit mit versichertem
Verdienst ab Fr. 300.-- zu qualifizieren. Die Arbeitslosenkasse beantragt
die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Art. 8 Abs. 1 AVIG, der zum 1. Abschnitt («Anspruch»; Art. 8 bis 17)
des Zweiten Kapitels («Arbeitslosenentschädigung»; Art. 8 bis 30) gehört,
zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen
auf, die in den folgenden Art. 10 bis 17 AVIG näher umschrieben werden. Ferner
regeln im 2. Abschnitt («Entschädigung») die Art. 18 ff. AVIG u.a. den Umfang
des Anspruchs (Art. 18 AVIG in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung),
die Höhe des Taggelds (Art. 22 AVIG) und den versicherten Verdienst (Art.
23 AVIG). Sowohl Art. 8 Abs. 2 wie auch alt Art. 18 Abs. 3 AVIG beauftragen
den Bundesrat, für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer
tätig waren, Regeln über die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 2 Satz
1 AVIG) und über die Bestimmung des Entschädigungsanspruchs (alt Art. 18
Abs. 3 Satz 2 AVIG) aufzustellen. In beiden Fällen darf der Bundesrat aber
von der allgemeinen Regelung im Zweiten Kapitel nur so weit abweichen, als
die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten (je Satz 2).
1.2 Im Rahmen der Verordnungsbestimmungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
hält Art. 3 Abs. 1 AVIV fest, dass Heimarbeitnehmer im Sinne der Verordnung
Personen sind, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Art. 351 des Obligationenrechts
(OR) Heimarbeit verrichten. Art. 351 OR lautet: «Durch den Heimarbeitsvertrag
verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer, in seiner Wohnung oder in einem andern,
von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten
im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.»
1.3 Ferner schreibt Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG vor, dass der Verdienst nicht
als versichert gilt, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht, wobei der
Bundesrat den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze bestimmt (Satz 4).
Im Rahmen der Verordnungsvorschriften über die Entschädigung regelt Art.
37 AVIV den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst. Sodann sieht
Art. 40 AVIV vor, dass der Verdienst nicht versichert ist, wenn er während
des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300
Franken, nicht erreicht. Bei diesen Beträgen handelt es sich um Durchschnittswerte
(BGE 128 V 190 oben, 121 V 174 Erw. 4c/bb in fine).
2. 2.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Bemessungszeitraum vom
1. Dezember 2001 bis 30. November 2002 als Tagesmutter (Betreuung eines Kindes
bei sich zu Hause) einen versicherten Verdienst von durchschnittlich Fr.
423.50 im Monat erzielte. Umstritten ist, ob sie in Bezug auf diese Tätigkeit
als Heimarbeitnehmerin nach Art. 8 Abs. 2 AVIG, alt Art. 18 Abs. 3 AVIG und
Art. 3 Abs. 1 AVIV sowie Art. 351 OR zu betrachten ist. Das kantonale Gericht
hat diese Frage mit der Begründung verneint, das Betreuen von Kindern stelle
keine Arbeit industrieller, gewerblicher, kaufmännischer oder technischer
Natur im Sinne des Gesetzes und der Literatur dar. Dem hält die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen entgegen, die gesetzliche Regelung schliesse die Qualifikation
der Fremdkinder-Betreuung als Heimarbeit nicht aus. Die gegenteilige Auffassung
stelle eine Ungleichbehandlung verschiedener Arbeiten/Berufsgruppen im tertiären
Arbeits-Sektor dar. Die Betreuung fremder Kinder bei sich zu Hause sei geradezu
ein typisches Beispiel für Heimarbeit dieses Bereichs.
2.2 Im Urteil M. vom 12. November 1997 (ARV 1998 Nr. 46 S. 261) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Zusammenhang mit der Sonderregelung des Art. 14 Abs.
2 AVIV (Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die vor ihrer Arbeitslosigkeit
als Heimarbeitnehmer beschäftigt waren) Erwägungen angestellt zur Frage,
ob die Tätigkeit als Tagesmutter, die Betreuung von Tageskindern zu Hause,
Heimarbeit im Sinne von Art. 351 OR darstellt. Das Gericht hat im Wesentlichen
unter Hinweis auf die Lehre sowie die Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes
über die Revision des 10. Titels und des 10. Titelsbis des Obligationenrechts
(Der Arbeitsvertrag; BBl 1967 II 241 ff.) zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Unter den Begriff der Heimarbeit fallen alle Arbeiten, zu deren Ausführung
der Heimarbeitnehmer (allenfalls von ihm zu beschaffendes) Material und/oder
Geräte, die ihm vom Arbeitgeber übergeben werden, benötigt (vgl. Art. 351a
und 352a Abs. 1 OR). Es handelt sich dabei in erster Linie um manuelle und
maschinelle Verrichtungen zur Güterherstellung, -verarbeitung und -veredelung
in Industrie und Gewerbe. «Typische» Beispiele sind etwa das Handmaschinensticken
und -weben, das Zusammensetzen und Fertigen von Uhren oder das Ausführen
von Sackreparaturen für die PTT oder das EMD. Heimarbeiten im Sinne von Art.
351 OR können indessen nicht nur industrieller und gewerblicher, sondern
auch kaufmännischer oder technischer Natur sein (BBl 1967 II 267 unten).
Zu denken ist insbesondere an das Führen der Buchhaltung für eine Firma,
das Leiten einer lokalen oder regionalen Krankenkassenagentur, an Schreibarbeiten,
Übersetzungen oder das Zeichnen von Plänen. Schliesslich können auch journalistische,
wissenschaftliche und künstlerische Verrichtungen in Heimarbeit ausgeführt
werden. Im Unterschied zum Heimarbeitsgesetz vom 12. Dezember 1940, welches
nur für industrielle und gewerbliche Heimarbeit galt, kann somit der Heimarbeitsvertrag
(neben werkvertraglichen) auch dienstvertragliche Merkmale aufweisen. Im
Rahmen der Kodifikation des Arbeitsvertragsrechts (Bundesgesetz vom 25. Juni
1971) wurde zwar der Kreis der unter den Heimarbeitsvertrag fallenden Rechtsverhältnisse
bewusst weiter gezogen. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, Heimarbeit
im Sinne von Art. 351 ff. OR liege in der Regel dann vor, wenn die betreffende
Tätigkeit in der Wohnung oder in einem andern, bestimmten Arbeitsraum ausgeführt
wird. Gegen eine solche Interpretation spricht schon der Gesetzeswortlaut.
Danach gibt der Arbeitgeber Arbeit aus, der Heimarbeitnehmer führt diese
aus, wozu er in der Regel Material und Geräte benötigt, und übergibt, wenn
die Arbeit fertig gestellt ist, das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber (Art.
351-352a Abs. 1 OR). Lassen sich nun die vorher erwähnten Beispiele von Heimarbeit
ohne weiteres unter diese gesetzliche Umschreibung subsumieren, trifft dies
auf die überwiegend dienstvertragliche Merkmale aufweisende Tätigkeit als
Tagesmutter nicht ohne weiteres zu (ARV 1998 Nr. 46 S. 268 ff. Erw. 4b/aa).
Indessen musste die Frage letztlich nicht beantwortet werden.
Eine nochmalige eingehende Prüfung ergibt, dass Tagesmütter nicht als Heimarbeitnehmerinnen
zu betrachten sind. Die Betreuung fremder Kinder bei sich zu Hause kann nicht
als Ausführen von «Arbeiten» im Sinne von Art. 351 OR bezeichnet werden.
Gegen ein solches Begriffsverständnis spricht, dass der Heimarbeitnehmer
oder die Heimarbeitnehmerin dem Arbeitgeber ein Arbeitserzeugnis zu übergeben
oder abzuliefern hat. Es ist somit ein Arbeitsergebnis geschuldet und nicht
bloss das Leisten von Arbeit (Manfred Rehbinder, Zur gesetzlichen Begriffsbestimmung
des Heimarbeitsvertrages, in: ArbR [Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches
Arbeitsrecht] 1990 S. 79 ff., S. 81 II.1). Selbst wenn über den Gesetzeswortlaut
hinaus «die in das Pflegekind 'eingeflossene' Betreuung mitsamt dem zufriedenen
Kind» als Arbeitserzeugnis bezeichnet werden wollte, wie die Beschwerdeführerin
vorbringt, wäre damit nichts gewonnen. Es kommt entscheidend dazu, dass das
Arbeitsergebnis (Gegenstand, Ware, Text usw.) durch den Arbeitgeber weiter
wirtschaftlich verwendet resp. verwertet wird, in der eigenen Produktion
oder direkt auf dem Markt. Dieses Merkmal fehlt bei der Kinderbetreuung gänzlich.
Die Entstehungsgeschichte der Regelung über den Heimarbeitsvertrag (Art.
351 ff. OR) bestätigt im Übrigen, dass der Wortlaut auch dem Rechtssinn entspricht.
Insbesondere finden sich in den Materialien keine Anhaltspunkte, dass der
Gesetzgeber auch die Tätigkeit als Tagesmutter als Heimarbeit erfasst haben
wollte (vgl. BBl 1967 II 267 f. und 414 ff.; ferner Botschaft vom 27. Februar
1980 zu einer Revision des Bundesgesetzes über die Heimarbeit [BBl 1980 II
282 ff.] S. 293). Hinsichtlich der Merkmale des Heimarbeitsvertrages ist
sodann ergänzend festzuhalten, dass der Arbeitnehmer den Ort der Arbeitsausführung
ausserhalb des Betriebes selber wählt, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers
beschränkt ist und er weder die Arbeitszeit festsetzen noch Anweisungen über
die Organisation der Arbeitszeit erteilen kann und dass der Arbeitnehmer
die Arbeit nicht persönlich ausführen muss (vgl. Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez,
Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., S. 345 f.). All diesen Kriterien
entspricht die Tätigkeit als Tagesmutter nicht.
Die in ARV 1998 Nr. 46 S. 261 offen gelassene Frage, ob die Tätigkeit als
Tagesmutter als Heimarbeit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 AVIG und Art. 3 Abs.
1 AVIV sowie Art. 351 OR gelten kann, ist somit zu verneinen.
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es wäre stossend und diskriminierend,
wenn die Tätigkeit als Tagesmutter nicht als Heimarbeit im Sinne des Gesetzes
anerkannt würde.
2.3.1 Soweit die Rüge die Regelung über den Heimarbeitsvertrag gemäss Art.
351 ff. OR als solche betrifft, ist darauf nicht weiter einzugehen. Bundesgesetze
und Völkerrecht sind für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art.
191 BV). Es ist daher dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verwehrt,
einer nach Wortlaut und Sinn klaren bundesgesetzlichen Bestimmung mit der
Begründung die Anwendung zu versagen, sie sei verfassungswidrig (BGE 129
II 263 Erw. 5.4 mit Hinweisen). Abgesehen davon sind auf den Heimarbeitsvertrag
die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff.
OR) ergänzend anwendbar (Art. 355 OR sowie Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann,
Basler Kommentar Obligationenrecht I [Art. 1-529 OR], 3. Aufl., S. 1897 unten).
2.3.2 Im Weitern hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten
Urteil E. vom 4. August 1993 (C 94/92) unter Hinweis auf die Botschaft vom
2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (BBl 1980 III 489 ff., 578) Art. 40 AVIV als
verfassungs- und gesetzeskonform bezeichnet. Daran ist festzuhalten.
2.4 Der angefochtene Entscheid verneint somit zu Recht die Anspruchsberechtigung
ab 1. Februar 2003 wegen Nichterreichens der Mindestgrenze des versicherten
Verdienstes.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Abteilung
Arbeitsvermittlung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 1. Februar 2006