C 233/02
Urteil vom 14. Mai 2003 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Widmer
Oeffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Juristischer Dienst, Bahnhofstrasse
32, 4133 Pratteln, Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, 3001 Bern, Beschwerdegegner,
betreffend
1.B._, handelnd durch Christian Haidlauf, Wielandstrasse 5, 4153 Reinach
BL,
2.Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 29. Mai 2002)
Sachverhalt:
A. Am 11. April 2001 wurde über die Firma X._ AG, der Konkurs eröffnet. Im
Hinblick auf die Berechnung und Auszahlung von Insolvenzentschädigung infolge
dieses Konkurses gelangte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland mit
Schreiben vom 28. Mai 2001 an die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
AG (im Folgenden: Basler), bei deren Sammelstiftung die Angestellten der
Konkursitin für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert waren,
und ersuchte sie, ihr die Höhe der offenen BVG-Beiträge im Konkurs der Firma
X._ AG bekannt zu geben. Diesem Ersuchen entsprechend übermittelte die Basler
der Arbeitslosenkasse am 1. Juni 2001 eine Zusammenstellung, laut welcher
sich die offenen BVG-Beiträge auf insgesamt Fr. 12'578.40 beliefen.
Mit an die Basler gerichteter Verfügung vom 18. Juni 2001 lehnte die Arbeitslosenkasse
die Zahlung in der Höhe von Fr. 12'578.40 (Rechnung aus dem Vertrag der Sammelstiftung
der Basler mit der Konkursitin) ab mit der Begründung, die von der Basler
in Rechnung gestellten offenen Forderungen im Konkurs der Firma X._ AG müssten
durch den Sicherheitsfonds BVG beglichen werden.
B. In Gutheissung der von der Stiftung Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend:
Sicherheitsfonds) eingereichten Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft
die Verfügung vom 18. Juni 2001 auf und verpflichtete die Arbeitslosenkasse,
der Basler die auf den infolge Konkurses der Firma X._ AG ausgerichteten
Insolvenzentschädigungen geschuldeten BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 12'578.40
zu bezahlen. (Entscheid vom 29. Mai 2002).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Der Sicherheitsfonds und die als Mitbeteiligte beigeladene Basler schliessen
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Laut Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen
oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Nach Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung
Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für
jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1. Als Lohn
gelten auch die geschuldeten Zulagen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AVIG müssen von
der Insolvenzentschädigung die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt
werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen
abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile
abzuziehen. Nach Art. 76 AVIV entrichtet die Kasse auf der Insolvenzentschädigung
u.a. die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für die obligatorische
berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers (Abs. 1 lit.
c). Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt
sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur
die auf den koordinierten Lohn entfallenden Beiträge (Abs. 2), wobei sie
den Arbeitnehmeranteil von der auszurichtenden Insolvenzentschädigung abzieht
(Abs. 3).
2. Aus dieser klaren gesetzlichen Regelung folgt, dass die Arbeitslosenkasse
der Vorsorgeeinrichtung die auf die Insolvenzentschädigung entfallenden Beiträge
für die obligatorische berufliche Vorsorge zu bezahlen hat. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vertretene Auffassung, wonach sich die Pflicht des Sicherheitsfonds zur Bezahlung
von BVG-Beiträgen aus dem BVG ergebe und dort abschliessend «innersystemisch»
geregelt sei, kann nicht beigepflichtet werden, wie aus den nachfolgenden
Erwägungen erhellt.
3.
3.1 Nach Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG stellt der Sicherheitsfonds u.a. die gesetzlichen
Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben
liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher. In den Art. 24-26a der Verordnung
über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) werden Voraussetzungen sowie Art und
Umfang der Sicherstellung konkretisiert. Laut Art. 26 Abs. 1 SFV stellt der
Sicherheitsfonds den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt und kann
bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten.
3.2 Wie der Sicherheitsfonds in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt, ergibt
sich bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen, dass sich seine
Aufgabe auf den Leistungsbereich der beruflichen Vorsorge bezieht, indem
er die Ansprüche der Versicherten gegenüber der insolventen Vorsorgeeinrichtung
sicherstellt und damit indirekt Leistungen bezahlt. Demgegenüber hat die
Arbeitslosenkasse bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Vorsorgeeinrichtung
die auf den von der Insolvenzentschädigung gedeckten Löhnen geschuldeten
Beiträge zu vergüten. Ihre Leistungspflicht beschlägt somit den Beitragsbereich
der beruflichen Vorsorge bei Insolvenz des Arbeitgebers. Auch wenn letztlich
die von der Insolvenzentschädigung zu bezahlenden BVG-Beiträge in beschränktem
Umfange ebenfalls zur Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen beitragen,
sind die von der Arbeitslosenversicherung und vom Sicherheitsfonds zu deckenden
Ansprüche völlig verschieden: Zahlung ausstehender BVG-Beiträge von der Insolvenzentschädigung
einerseits - Sicherstellung künftiger Leistungsansprüche aus der beruflichen
Vorsorge andererseits. Das Korrelat zu den unterschiedlichen Aufgabenbereichen
bildet das Beitragssystem. Während der Sicherheitsfonds zur Hauptsache durch
jährliche Beiträge der Vorsorgeeinrichtungen finanziert wird (Art. 12 SFV),
werden die Insolvenzentschädigungen, deren Bestandteil die Beiträge für die
obligatorische berufliche Vorsorge bilden, wie die anderen Leistungen der
Arbeitslosenversicherung durch paritätische Beiträge bezahlt (Art. 2 ff.
AVIG). Schliesslich kann entsprechend den Darlegungen des Sicherheitsfonds
darauf hingewiesen werden, dass eine Koordination zwischen den mit der Insolvenzentschädigung
erbrachten Zahlungen der Arbeitslosenversicherung und den zur Sicherstellung
der Ansprüche der Versicherten erforderlichen Leistungen des Sicherheitsfonds
bereits aufgrund des Verfahrensablaufs erfolgt. Während sich die Höhe der
Beitragszahlungen der Arbeitslosenversicherung schon bei Eröffnung des Konkurses
über den Arbeitgeber feststellen lässt, können eine allfällige Sicherstellungspflicht
durch den Sicherheitsfonds und deren Umfang erst nach Abschluss des Konkurses
über den Arbeitgeber, wenn u.a. nach Eingang der von der Arbeitslosenversicherung
geschuldeten BVG-Beiträge die Höhe der Unterdeckung feststeht, bestimmt werden.
4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der obsiegende Sicherheitsfonds hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
159 Abs. 2 OG; BGE 118 V 169 Erw. 7).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
AG und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Mai 2003