C 236/99
C 249/99
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Widmer
Urteil vom 12. Mai 2000
in Sachen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Werdstrasse 62,
Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
G._, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt P._, und
G._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt P._, gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Werdstrasse 62,
Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1953 geborene G._ war seit 1977 als Querflötenlehrer an der Musikschule
X._ tätig. Nachdem sein Pensum von 20 Wochenstunden im 2. Semester 1994 auf
16 Std. 50 Min. (1. Semester 1994/95) und 13 Std. 45 Min. in der Woche (2.
Semester 1995) reduziert worden war, stellte er am 3. Mai 1995 Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung ab 28. April 1995 und unterzog sich ab diesem Tag
der Kontrollpflicht auf dem Arbeitsamt. Mit Verfügung vom 25. September 1995
lehnte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. April 1995 ab, weil der von G._ weiterhin
erzielte Tagesverdienst von Fr. 172.35 das mögliche Taggeld (Fr. 151.15)
übersteige.
B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung
insoweit auf, als sie sich auf den Zeitraum Mai bis Juli 1995 bezog und stellte
fest, dass G._ in der erwähnten Periode einen anrechenbaren Arbeitsausfall
erlitten und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern auch die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Ferner verpflichtete es die
Arbeitslosenkasse, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 700.--
zu bezahlen (Entscheid vom 21. Mai 1999).
C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. G._ lässt beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid und die Verfügung vom 25. September 1995 seien aufzuheben und die
Kasse sei zu verpflichten, ihm ab 28. April 1995 Taggelder auszurichten.
Ferner sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1707.70 zu bezahlen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich
nicht vernehmen.
D.- Mit an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gerichteter
Eingabe vom 16. Juni 1999 beantragt der Rechtsvertreter von G._, die Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren sei entsprechend der vorinstanzlich eingereichten
Kostennote festzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht überwies die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Die Arbeitslosenkasse
äussert sich, ohne einen Antrag zu stellen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerden die gleichen Parteien sowie den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen und der Ausgang des Verfahrens
betreffend Parteientschädigung vom Ausgang des Prozesses betreffend Arbeitslosenentschädigung
abhängt, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in
einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466
Erw. 1 mit Hinweisen).
2. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall
auf Grund des Rechtsbegehrens der Arbeitslosenkasse, ob die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, dass der Versicherte in den Kontrollperioden Mai
bis Juli 1995 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und für diese Zeit
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind. Soweit der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
der Arbeitslosenkasse beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und der Verfügung vom 25. September 1995 seien ihm ab 28. April 1995 Taggelder
der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen, kann dieser über den Streitgegenstand
hinausgehende Antrag nicht als selbstständiges Begehren behandelt werden,
da der Versicherte selbst den Entscheid des kantonalen Gerichts in der Sache
selbst nicht angefochten hat und das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
das Institut der Anschlussbeschwerde, unter Vorbehalt von in Spezialgesetzen
vorgesehenen Ausnahmen, nicht kennt (BGE 124 V 155 Erw. 1, 114 V 244 Erw.
4).
3. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1
lit. b AVIG u.a. voraus, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall
erlitten hat. Der Arbeitsausfall ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar,
wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander
folgende volle Arbeitstage dauert. Gemäss Art. 16 AVIG (in der vorliegend
anwendbaren, bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung) ist eine Arbeit zumutbar,
wenn sie dem Arbeitslosen u.a. einen Lohn einbringt, der nicht geringer ist
als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung (lit. e). Nach Art. 24 AVIG
(in der vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen, vorliegend
anwendbaren Fassung) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger
oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer
Kontrollperiode erzielt (Abs. 1). Der Versicherte hat Anspruch auf 80 % des
Verdienstausfalls, solange die Höchstzahl der Taggelder nicht bezogen ist
(Abs. 2). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode
erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen
Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3
Satz 1). In BGE 120 V 233 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt,
dass sämtliche Formen unselbstständiger Erwerbstätigkeit, welche bisher unter
die verschiedenen Bemessungsnormen oder -grundsätze der Teilzeitarbeit (Art.
18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 f. AVIG), des Zwischenverdienstes (altArt.
24 AVIG) und der Ersatzarbeit (altArt. 25 AVIG) subsumiert wurden, Gegenstand
des revidierten Art. 24 AVIG sind. Dabei hat der Versicherte so lange Anspruch
auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als er
in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von
Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode
eine insbesondere lohnmässig zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit,
die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung
entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum. Diese
Grundsätze wurden in BGE 120 V 502 bestätigt. Zur Beurteilung der Frage,
ob das von einem Versicherten mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkommen
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG zumutbar ist, ist das auf der Grundlage
des versicherten Tagesverdienstes gemäss Art. 40a AVIV berechnete Taggeld
mit dem Bruttotagesverdienst zu vergleichen. Dieser ist bei den im Monatslohn
angestellten Versicherten mit dem Divisor 21,7 zu ermitteln. Ist der Bruttotagesverdienst
tiefer als das Bruttotaggeld, handelt es sich um Zwischenverdienst mit der
Folge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich nach Art. 24
Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt sind. Andernfalls liegt eine lohnmässig zumutbare
Arbeit vor, und für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum
(BGE 121 V 51).
4.a) Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdegegner in den Monaten
April bis Juli 1995 einen Bruttotagesverdienst von Fr. 186.70 erzielt habe,
welcher das mögliche Taggeld von Fr. 158.95 übersteige, weshalb es sich um
eine lohnmässig zumutbare Arbeit gehandelt habe. Hingegen habe der Versicherte
infolge der Reduktion der Arbeitszeit in den Monaten Mai bis Juli 1995 im
Vergleich zum (Teilzeit)-Beschäftigungsgrad innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist
für die Beitragszeit (Mai 1993 bis April 1995) einen anrechenbaren Arbeitsausfall
von 4,2 Std. pro Woche erlitten; da nach der Rechtsprechung eine spezielle
Entschädigung bei zumutbarer Teilzeitarbeit nicht mehr in Betracht falle,
sei die Verwaltung gehalten, die Arbeitslosenentschädigung selbst dann nach
der Zwischenverdienstregelung festzusetzen, wenn es sich nicht um eine unzumutbare
Zwischenverdienstgelegenheit, sondern eine in allen Punkten zumutbare Erwerbsarbeit
handelt.
b) Diese Auffassung steht in Widerspruch zur vorstehend (Erw. 3 hievor) zitierten
Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist. Bei Aufnahme oder Fortführung
einer (lohnmässig) zumutbaren Erwerbsarbeit, wie sie der Beschwerdegegner
verrichtet, fällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, die nach Ansicht
der Vorinstanz auf der Basis der Differenz zwischen der tatsächlich ausgeübten
und der angestrebten Beschäftigung festzusetzen wäre, ausser Betracht. Der
angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Aus der letztinstanzlich aufgelegten
Weisung 98/1 des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999
Staatssekretariat für Wirtschaft) über den versicherten Verdienst "bei schwankendem
Beschäftigungsgrad" kann der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Denn für die Bemessung des versicherten Verdienstes entsprechend dem vom
Versicherten gesuchten Beschäftigungsgrad bestand zumindest gemäss den vorliegend
anwendbaren, bis Ende 1995 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen keine
Grundlage. Ob sich diesbezüglich mit der auf den 1. Januar 1996 in Kraft
getretenen Teilrevision des AVIG eine Änderung ergeben hat, ist im vorliegenden
Fall nicht zu prüfen.
5. Mit der Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides entfällt ein Anspruch
des Versicherten auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren.
Die vom kantonalen Gericht zuständigkeitshalber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
überwiesene Eingabe vom 16. Juni 1999, welche die an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gestellten Anforderungen (Art. 108 Abs. 2 OG) erfüllt, und mit der die Festsetzung
der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend der
vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote beantragt wird, ist damit als
gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 21. Mai 1999 aufgehoben.
II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G._ wird als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Mai 2000